Aus der Begründung:
DDr. Josef B. vertritt - unter Berufung auf die Ausführungen Weiss in Klangs Komm.[2] III, 398 - die Ansicht, daß im Falle einer Berufung von Nacherben, die teils Zeitgenossen und teils Nichtzeitgenossen des Erblassers sind, die Bestimmung des § 611 ABGB. nicht zur Anwendung komme, die Zeitgenossen daher nicht als solche anzusehen seien. Es komme im Falle einer derartigen gemischten Berufung auch für Zeitgenossen die Beschränkung nach § 612 ABGB. zum Tragen.DDr. Josef B. vertritt - unter Berufung auf die Ausführungen Weiss in Klangs Komm.[2] römisch drei, 398 - die Ansicht, daß im Falle einer Berufung von Nacherben, die teils Zeitgenossen und teils Nichtzeitgenossen des Erblassers sind, die Bestimmung des Paragraph 611, ABGB. nicht zur Anwendung komme, die Zeitgenossen daher nicht als solche anzusehen seien. Es komme im Falle einer derartigen gemischten Berufung auch für Zeitgenossen die Beschränkung nach Paragraph 612, ABGB. zum Tragen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Weiss führt in der vom Rechtsmittelwerber zitierten Stelle unter Berufung auf Pfaff - Hofmann aus: Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa - wie Winiwarter meint - als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des § 611 ABGB. überhaupt nicht als Grad zu zählen. Nach Pfaff - Hofmann (Komm. S. 240) sind Zeitgenossen bei Zählung der Grade nach § 612 ABGB. nicht mitzurechnen, wenn sie sukzessiv mit Nichtzeitgenossen substituiert werden. Diese beiden Quellen sprechen sohin eindeutig gegen die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, der auch der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen vermag, da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, daß die Bestimmung des § 612 ABGB. jene des § 611 ABGB. ausschließen soll, falls Zeitgenossen und Nichtzeitgenossen zur Substitution berufen werden.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Weiss führt in der vom Rechtsmittelwerber zitierten Stelle unter Berufung auf Pfaff - Hofmann aus: Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa - wie Winiwarter meint - als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des Paragraph 611, ABGB. überhaupt nicht als Grad zu zählen. Nach Pfaff - Hofmann (Komm. S. 240) sind Zeitgenossen bei Zählung der Grade nach Paragraph 612, ABGB. nicht mitzurechnen, wenn sie sukzessiv mit Nichtzeitgenossen substituiert werden. Diese beiden Quellen sprechen sohin eindeutig gegen die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, der auch der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen vermag, da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, daß die Bestimmung des Paragraph 612, ABGB. jene des Paragraph 611, ABGB. ausschließen soll, falls Zeitgenossen und Nichtzeitgenossen zur Substitution berufen werden.
Das Rekursgericht hat daher richtig erkannt, daß es für die Frage des Erlöschens der Substitution von entscheidender Bedeutung ist, ob nach dem Willen des Erblassers auch ein Adoptivkind unter den Ausdruck "eigene erbberechtigte Nachkommenschaft" zu verstehen ist. Zur Klärung dieser Frage erweist sich die Durchführung einer Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten als erforderlich.