Rechtssatz RS0012543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012543
Entscheidungsdatum
22.04.1965
Rechtssatz
Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des § 611 ABGB überhaupt nicht als Grad zu zählen.Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des Paragraph 611, ABGB überhaupt nicht als Grad zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012543
Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0070OB00088_6500000_001