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Entscheidung 7 Ob 89/10d×

Entscheidung 7 Ob 89/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob89/10d

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** O*****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber, Rechtsanwalt in Mödling, 2. C***** C*****, vertreten durch Mag. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, und 3. C***** M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 52.580,85 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2010, GZ 16 R 12/10t-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG sind bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen, mitversichert.

Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0058149). Sie ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches (RIS-Justiz RS0058181).

Zu Recht hat die Erstbeklagte nicht bestritten, dass ein Versicherungsvertrag aufrecht ist. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen blieb entweder M***** J***** Versicherungsnehmerin (weil der Verkauf des Fahrzeugs an die damals minderjährige Zweitbeklagte unwirksam war) oder die Zweitbeklagte trat in das Versicherungsverhältnis infolge Erwerbs der versicherten Sache ein (Paragraph 69, VersVG).

Nach den Feststellungen wurde das Fahrzeug von der (damals minderjährigen) Zweitbeklagten und ihrem Lebensgefährten „I*****“, der der Drahtzieher der Einbrecherbande war, von M***** J***** gekauft, um es für die Begehung strafbarer Handlungen zu verwenden. Damit bestimmte der Drahtzieher „I*****“ über die Verwendung des Fahrzeugs, und er ist daher auch als Halter zu qualifizieren. Der Drittbeklagte hingegen stand mit dem Fahrzeug nach den Feststellungen nur bei der Begehung dieser einen strafbaren Tat in Beziehung. Er kommt als Halter nicht in Betracht.

Als Unfall nach Paragraph eins, EKHG ist auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen anzusehen (RIS-Justiz RS0058613). In einem solchen Fall ist aber ein subjektiver Risikoausschluss nach Paragraph 152, VersVG zu Lasten des Halters des versicherten Fahrzeugs zu verneinen. Der Versicherer haftet nach Paragraph 152, VersVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er einem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 78, VersVG auch für den mitversicherten Lenker. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber solche subjektiven Risikoausschlüsse, die in der Person nur eines Mitversicherten liegen, dem anderen nicht zuzurechnen (7 Ob 211/08t, RIS-Justiz RS0080553).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Drittbeklagte nicht Halter gewesen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Dass auch dem Halter die vorsätzliche Verletzung des Klägers vorzuwerfen ist, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

9 Vertragsversicherungsrecht,

Textnummer

E94541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00089.10D.0630.000

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0070OB00089_10D0000_000