Der Beklagte eröffnete auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ * KG * im Dezember 1966 (Beginn der Wintersaison 1966/67 einen Restaurationsbetrieb und bestellte bei der Firma „G*“ eine Großküchen- und Selbstbedienungsanlage um den Kaufpreis von S 320.513,– (Rechnung vom 15. 12. 1966, Beil. D). Am 10. 12. 1966 vereinbarte der damalige Geschäftsführer der Firma „G*“ K* D* mit dem Beklagten, daß dieser im März 1967 S 50.000, im August 1967 S 15.000 und im Dezember 1967 S 30.000 zu bezahlen habe, während der Restbetrag im Jahre 1968 gemäß einer noch zu treffenden Vereinbarung zu entrichten sein werde.
Am 10. 5. 1967 errichtete Dkfm. Dr. K* P* und der Beklagte vor dem öffentlichen Notar in Zell am Ziller die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde (Beilage C), deren für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Punkte wie folgt lauten:
„I.
H* W* bekennt und bestätigt hiemit, an Dkfm. Dr. K* P* aus Lieferung einer Großküchen-und Selbstbedienungsanlage einen Betrag von S 333.000,— (dreihundertdreiunddreißigtausend Schilling) aufrecht und ohne Einrede zu schulden.
Von diesem Betrag ist noch ein Teilbetrag von S 20.000 (zwanzigtausend Schilling) offen und wird Herr Dr. K* P* diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des H* W* bei der Bank für Tirol und Vorarlberg, Zweigniederlassung Mayrhofen überweisen. Dieser Zahlungsausgleich erfolgt deshalb, damit Dr. K* P* auf 2. Satzpost kommt.
II.römisch zwei.
Der geschuldete Betrag ist jährlich so zu verzinsen, wie Dr. P* bei seiner Bank für aufgenommenes Geld bezahlen muß, höchstens aber jährlich mit 10 %. Im Verzugsfalle sind vom Kapital 11 % Verzugszinsen und von den Zinsen 11 % Zinseszinsen zu entrichten.
III.römisch drei.
Das Kapital ist in folgenden Raten zurückzuzahlen:
am 30. 7. 1967 ......................… S 10.000,—
am 15. 8. 1967 ………………..… S 10.000,—
am 31. 8. 1967 ...……………..… S 10.000,—
am 15. 9. 1967 ...............……... S 5.000,—
am 31. 12. 1967 ………………... S 30.000,—
am 28. 2. 1968 ......................… S 40.000,—
am 28. 4. 1968 ...................…... S 40.000,—
am 30. 7. 1968 ...........…………. S 20.000,—
am 15. 8. 1968 .................…..... S 10.000,—
am 30. 8. 1968 ..........………..… S 10.000,—
am 15. 9. 1968 ..............…….… S 10.000,—
am 31. 12. 1968 .................…... S 30.000,—
am 28. 2. 1969 ....……………..… S 50.000,—
am 28. 4. 1969 ..................….… S 50.000,—
Der Restbetrag einschließlich Zinsen und Spesen ist am 31. 12. 1969 zur Zahlung fällig; die Zinsen sind vom jeweils aushaftenden Betrag zu berechnen.
VI.römisch sechs.
Zur weiteren Sicherheit für das hingegebene Darlehen von S 333.000,— samt höchstens 10 % Zinsen, 11 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 33.000 verpfändet H* W* die ihm gehörige Liegenschaft EZ * KG * … .
Auf Grund dieser Schuld- und Pfandbestellungsurkunde wurde ob der Liegenschaft des Beklagten EZ * KG * das Pfandrecht für die Forderung des Dr. K* P* von S 330.000 samt 10 % Zinsen, 11 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 33.000 einverleibt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. 10. 1967, S 54/67-1, wurde über das Vermögen des Dkfm. Dr. K* P*, Alleininhaber der vorgenannten Firmen, das Konkursverfahren eröffnet und Dr. C* G* zum Masseverwalter bestellt.
Mit seiner beim Erstgericht am 14. 5. 1970 eingebrachten Hypothekarklage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von S 330.000 s.A. bei Exekution in die Pfandliegenschaft EZ * KG *. Einige von der Firma „G*“ gelieferte Geräte seien wohl mit Mängel behaftet gewesen, die jedoch im Garantiewege behoben worden seien.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete seinerseits, daß folgende von ihm bestellte und in der Rechnung aufscheinende Geräte überhaupt nicht geliefert worden seien, und zwar: 1 Wasserbad zum Preise von S 9.450, 1 Hockerkocher um S 3.900 (richtig S 3.990), eine Gemüsewaschvorrichtung um S 1.701, 1 „Elco-Friteuse“ um S 12.264 und ein elektrisch beheizter Back- und Bratschrank um S 17.472. Eine gelieferte gasbeheizte „Elco-Friteuse“ und ein gasbeheizter Back- und Bratschrank seien von der Lieferfirma als nicht bestellt zurückgenommen worden, während bezüglich eines Backblechrechens zum Preise von S 5.512 der Kaufvertrag einverständlich aufgehoben worden sei. Die Wasserbadwarmausgabe (Preis S 39.480), die Kippbratpfanne (Preis S 19.404) und die Gläserspüle (Preis S 8.505) seien mit derartigen Mängeln behaftet gewesen, daß ein ordentlicher Gebrauch dieser Geräte unmöglich gewesen sei. Trotz sofortiger Anzeige seien diese Mängel von der Firma „G*“ nicht behoben worden. Die sodann noch verbleibende Klagsforderung sei nicht fällig, weil Dkfm. Dr. K* P* dem Beklagten bei Errichtung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 10. 5. 1967 (Beil. C) ausdrücklich zugesagt habe, daß er mit den vereinbarten Ratenzahlungen erst nach Behebung der vorgenannten Mängel und Auslieferung der noch fehlenden Geräte beginnen müsse. Eine vom Beklagten geleistete Teilzahlung von S 26.000,— habe der Kläger überhaupt nicht berücksichtigt. Schließlich machte der Beklagte aufrechnungsweise noch eine Schadenersatzforderung von S 200.000 geltend. Durch die Lieferung mangelhafter Geräte sei er zur Einstellung einer zusätzlichen Küchenhilfe gezwungen gewesen, durch die ihm in den vergangenen vier Wintersaisonen (1966/67, 1967/68, 1968/69 und 1969/70) Mehrauslagen von je S 30.000, insgesamt daher S 120.000 erwachsen seien. Durch die Lieferung eines gasbeheizten, anstatt eines elektrobeheizten Back- und Bratschrankes sei es dem Beklagten in der Saison 1966/67 überdies unmöglich gewesen, selbst Mehlspeisen herzustellen. Dadurch habe er einen weiteren Verdienstentgang von S 80.000 erlitten.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 330.000, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen mit S 19.000 als zu Recht bestehend, und sprach daher den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 19.000 schuldig, dem Kläger S 311.000 samt Stufenzinsen zu bezahlen. Das Erstgericht traf noch folgende Feststellungen:
Zur Sicherung der Ansprüche der Firma „G*“ aus der Lieferung der Großküchen- und Selbstbedienungsanlage unterfertigte der Beklagte als Akzeptant vier Blankowechsel und übergab sie K* D*, der sie Dkfm. Dr. K* P* weiterleitete. Dieser gab den auf S 15.000 lautenden Wechsel an einen Baumeister weiter, jedoch war der Beklagte zur Einlösung des Wechsels nicht bereit. Auch die drei weiteren, der Firma Z* in C* (Italien) übergebenen Wechsel wurden nach Fälligkeit erfolglos beim Beklagten protestiert. Dkfm. Dr. K* P* mußte daher alle vier Wechsel einlösen und verhandelte in der Folge mit K* D* über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit. Dieser setzte sich für den Beklagten ein und vertrat die Ansicht, daß die Erhebung von Wechselklagen den Beklagten wirtschaftlich ruinieren würde. In der Folge berichtete er, daß der Beklagte bereit sei, die Forderung der Firma „G*“ auf seiner Liegenschaft am P* sicherstellen zu lassen. Dkfm. Dr. K* P* wies daraufhin K* D* an, den vom Beklagten geschuldeten Betrag einschließlich der bereits entstandenen Zinsen und Spesen zu ermitteln und mit dem Beklagten die Gesamthöhe seiner Forderung abzusprechen. Nachdem dies geschehen war, arbeitete K* D* einen entsprechenden Plan zur Abtragung der Verbindlichkeiten des Beklagten aus. Hierauf kam es zur Errichtung der eingangs erwähnten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 10. 5. 1967 (Beil ./B). K* D* hatte die Verbindlichkeiten des Beklagten mit rund S 365.000 errechnet. Hievon wurde ein Betrag von S 50.000 abgesetzt, da ein vom Beklagten im Dezember 1966 akzeptierter, auf S 50.000 lautender Wechsel bis zum 10. 5. 1967 von Dkfm. Dr. K* P* noch nicht eingelöst worden war und sich dieser eine Rücklösung ersparen wollte. Er einigte sich daher am 10. 5. 1967 mit dem Beklagten, daß dieser die Wechselverbindlichkeit begleichen sollte. Um ihm die auch in seinem Interesse gelegene Löschung einer grundbücherlichen Belastung zu ermöglichen, verpflichtete sich Dkfm. Dr. K* P* an den Beklagten binnen 14 Tagen eine zur Durchführung dieser Maßnahme erforderliche Summe von S 20.000 zu überweisen. Den sodann verbleibenden Restbetrag von S 335.000 (S 365.000 - S 50.000 + S 20.000) ermäßigte Dkfm. Dr. K* P* auf S 333.000. Als der Beklagte den noch offenen Wechsel von S 50.000 nicht einlöste, überwies Dkfm. Dr. K* P* auch nicht die S 20.000 mit der Begründung, daß er die grundbücherliche Bereinigung nun selbst durchführen müsse. Nach Rücklösung des Wechsels über S 50.000 präsentierte Dkfm. Dr. K* P* dem Beklagten über die Teilsumme von S 30.000 (S 50.000 - S 20.000) einen Prolongationswechsel, auf den dieser eine Teilzahlung von S 6.000 leistete. Alle vier vom Beklagten im Dezember 1966 unterfertigten Wechsel wurden nach Rücklösung von Dkfm. Dr. K* P* im Wege der Durchlochung entwertet und an den Beklagten zurückgeschickt. Sie befinden sich daher nicht mehr in den Händen der klagenden Partei. Von den in der Rechnung der Firma „G*“ vom 15. 12. 1966 (Beil. D) angeführten Positionen wurde einer der beiden Hockerkocher (Preis richtig S 3.990) nicht zur Auslieferung gebracht. Ein mit S 9.450 ausgewiesenes Wasserbad wurde einvernehmlich zurückgenommen und die Gemüsewaschvorrichtung zum Preis von S 1.701 vom Beklagten nach erfolgter Lieferung zurückgewiesen. Zunächst hatte der Beklagte eine gasbeheizte „Elco-Friteuse“ zum Preis von S 12.264 und einen ebenfalls gasbeheizten Back-und Bratschrank zum Preis von S 17.472 bestellt und ausgeliefert erhalten. Nach Inbetriebnahme dieser beiden Geräte stellte sich eine nicht befriedigende Leistung heraus, die der Beklagte auf die Seehöhe des Betriebes, die Firma „G*“ hingegen auf eine mangelnde Leistung der von einer anderen Firma installierten Gasversorgungsanlage zurückführen. Die Firma „G*“ nahm daher die gasbeheizte Friteuse zurück und lieferte dem Beklagten im März 1967 eine elektrisch beheizte, für die sie am 20. 3. 1967 einen Betrag von S 21.840 in Rechnung stellte. Nicht als erwiesen nahm das Erstgericht an, daß auch bezüglich des gasbeheizten Back- und Bratschrankes zum Preis von S 17.472 eine einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages erfolgt sei. Hingegen wurde bezüglich des Backblechrechens zum Kaufpreis von S 5.512,— (Position 18 der Rechnung Beil. D) zwischen dem Beklagten und K* D* die Rücknahme dieses Gerätes durch die Firma „G*“ vereinbart. Diese holte jedoch den Backblechrechen nicht ab, sodaß sich dieser noch heute original verpackt in der Gewahrsame des Beklagten befindet. Die Gläserspüle (Position 21) wurde ohne Siphon geliefert und konnte, da eine Nachlieferung nicht mehr erfolgte, bisher nicht in Betrieb genommen werden. Die Wasserbad-Warmausgabe (Position 3) erbrachte zunächst nur eine unzureichende Heizleistung. Diese ist darauf zurückzuführen, daß beim Transport dieses Gerätes ein Leck entstand, das die montierten Heizschlangen in Mitleidenschaft zog. Ein Monteur der Firma „G*“ reparierte wohl das entstandene Leck, konnte aber die beschädigten Heizschlangen nur unzulänglich instandsetzen, weil die entsprechenden Ersatzteile nicht vorhanden waren. Mit einem Kostenaufwand von S 3.500 könnte durch den Ersatz der Heizschlangen der Mangel behoben und das Gerät auf volle Leistung gebracht werden. Die elektrische Heizung der gelieferten Kippbratpfanne (Position 6 Kaufpreis S 19.404) funktionierte von Anfang an völlig ungleichmäßig, weil eine Heizschlange fehlte. Die Kosten der vom Sachverständigen R* H* vorgenommenen Behebung dieses Mangels beliefen sich auf S 5.800. Die elektrisch beheizte Friteuse konnte die Betriebstemperatur von etwa 165 Grad nur erreichen, wenn man den Thermostatknebel über diesen Wert bis zum Anschlag hinausdrehte. Die Behebung dieses Fehlers hätte bei Inanspruchnahme eines Fachmonteurs S 500 bis S 800 gekostet. Der Beklagte nahm die vorgenannten Mängel der gelieferten Geräte bzw. deren Nichtauslieferung und die sich daraus ergebenden Betriebsbehinderungen einfach in Kauf. Das Fehlen des bestellten Hockerkochers und die vorgenannten Mängel im Betrieb der Wasserbad-Warmausgabe, der Kippbratpfanne sowie der Friteuse und der verspätete Einsatz des elektrisch beheizten Back- und Bratschrankes hatten Betriebsbehinderungen in der Küche des Beklagten zur Folge, die bewirkten, daß der Koch und die Beiköchin mit der Einzelerzeugung von Speisen völlig ausgelastet waren und für Hilfsdienste eine eigene Kraft eingestellt werden mußte, die sonst hätte erspart werden können. Hiedurch entstanden dem Beklagten pro Saison Mehrauslagen von S 16.000. Bis zu der im Herbst 1967 erfolgten Lieferung eines elektrisch beheizten Back- und Bratschrankes durch die Firma Z* AG. wurden die Mehlspeisen im Betrieb des Beklagten nur zu einem geringen Teil von ihm selbst erzeugt und mußten im übrigen vom Bäcker bezogen werden. Durch diese Betriebsbehinderung entstand dem Beklagten in der Wintersaison 1966/67 ein Verdienstentgang von rund S 40.000. Eine Beseitigung der vorgenannten Betriebsbehinderungen durch den Ankauf des fehlenden Hockerkochers und durch die Behebung der Mängel der gelieferten Geräte in einer Fachwerkstätte oder durch Anschaffung einwandfreier Geräte unterließ der Beklagte. Dies nicht zuletzt deswegen, weil ihm hiezu die nötigen Geldmittel fehlten.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß sich der Beklagte in der Schuld-und Pfandbestellungsurkunde vom 10. 5. 1967 (Beilg ./C) zur Bezahlung einer aus der Lieferung der Großküchen- und Selbstbedienungsanlage resultierenden Forderung von S 330.000 an Dkfm. Dr. K* P* verpflichtet habe. Daß diese Zahlungsverpflichtung an mündlich vereinbarte Bedingungen (Behebung der Mängel gelieferter Geräte bzw. Auslieferung noch fehlender Geräte) geknüpft worden sei, habe der Beklagte nicht beweisen können. Er könne daher der sich aus der vorgenannten Urkunde ergebenden Forderung –mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Nachlieferung noch fehlender oder der Behebung vorhandener Mängel gelieferter Geräte – nur Einwendungen entgegensetzen, die ihren Grund in nach dem 10. 5. 1967 liegenden Ereignissen hätten. Demnach vermindere sich die Klagsforderung von S 330.000 wie folgt:
a) Für den nicht ausgelieferten
Hockerkocher um S 3.900,
b) für den fehlenden Siphon
bei der Gläserspüle um S 5.000,
c) für die Behebung der Mängel
der Wasserbad-Warmausgabe um S 3.500,
der Kippbratpfanne um S 5.800 und
der elektrisch beheizten Friteuse um S 800
zusammen daher S 19.000
Die aufrechnungsweise eingewendeten, die Winter-Saison 1966/67 betreffenden Schadenersatzansprüche seien deshalb nicht berechtigt, weil der Beklagte in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 10. 5. 1967 (Beil. C) auf die Erhebung derartiger Einreden ausdrücklich verzichtet habe. Bezüglich der weiteren aufrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche wäre der Beklagte hingegen im Rahmen seiner Rettungspflicht gehalten gewesen, sich bezüglich der noch bestehenden Mängel an eine andere Fachfirma zu wenden, weil er nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma „G*“ nicht mehr mit einer Mängelbehebung bzw. Nachlieferung durch diese rechnen konnte. Daß ihm dies bis zum Beginn der Wintersaison 1967/68 aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen unmöglich gewesen wäre, habe der Beklagte nicht dargetan. Die Einstellung einer zusätzlichen Küchenhilfe wäre daher nicht erforderlich gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das (hinsichtlich der Teilabweisung des Klagebegehrens mit S 19.000,— unbekämpft gebliebene) Ersturteil als Teilurteil im Umfange des Zuspruches eines Betrages von S 283.438,—, änderte es hingegen im Sinne einer Klagsabweisung mit einem Teilbetrag von insgesamt S 25.090,— ab, hob es im übrigen (Zuspruch von weiteren S 21.472,— im Zinsenzuspruch und im Kostenpunkte) unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfange die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das Berufungsgericht fand das erstgerichtliche Verfahren für mangelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich. In dem notariellen Vertrag vom 10. 5. 1967 (Beilage C) erblickte das Berufungsgericht einen Neuerungsvertrag, weil der Beklagte den festgestellten Kaufpreis von S 333.000,— weiterhin als Darlehen schulden sollte. In der im Punkt I. des vorgenannten Vertrages enthaltenen Klausel „aufrecht und ohne Einrede zu schulden“ sei ein Verzicht des Beklagten auf die Erhebung von Einreden gegen die festgestellte Kaufpreisschuld gelegen, die sich auf Ereignisse stützen, welche sich vor dem 10. 5. 1967 ereignet hätten. Demnach seien folgende Gegenforderungen des Beklagten nicht berechtigt:Das Berufungsgericht fand das erstgerichtliche Verfahren für mangelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich. In dem notariellen Vertrag vom 10. 5. 1967 (Beilage C) erblickte das Berufungsgericht einen Neuerungsvertrag, weil der Beklagte den festgestellten Kaufpreis von S 333.000,— weiterhin als Darlehen schulden sollte. In der im Punkt römisch eins. des vorgenannten Vertrages enthaltenen Klausel „aufrecht und ohne Einrede zu schulden“ sei ein Verzicht des Beklagten auf die Erhebung von Einreden gegen die festgestellte Kaufpreisschuld gelegen, die sich auf Ereignisse stützen, welche sich vor dem 10. 5. 1967 ereignet hätten. Demnach seien folgende Gegenforderungen des Beklagten nicht berechtigt:
a) Zurückweisung einer
Gemüsewaschvorrichtung S 1.701,—
b) Stornierung der Bestellung
eines Wasserbades S 9.450,–
und eines Backblechrechens S 5.512,–
c) Schadenersatzansprüche
für die Wintersaison 1966/67
aa) für verminderte Erzeugung
von Mehlspeisen S 40.000,–
bb) für zusätzliche Einstellung
einer Küchenhilfe S 16.000,–
zusammen S 72.663,—.
Eine Aufrechnung mit den Schadenersatzforderungen des Klägers nach Punkt c) lit. bb) für die Wintersaison 1967/68, 1968/69 und 1969/70 sei hingegen im Hinblick auf die am 17. 10. 1967 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dkfm Dr. K* P* im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 KO. unzulässig.Eine Aufrechnung mit den Schadenersatzforderungen des Klägers nach Punkt c) lit. bb) für die Wintersaison 1967/68, 1968/69 und 1969/70 sei hingegen im Hinblick auf die am 17. 10. 1967 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dkfm Dr. K* P* im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, KO. unzulässig.
Hinsichtlich der Gegenforderung des Beklagten aus der Aufhebung des Kaufvertrages über den gasbeheizten Back- und Bratschrank im Betrage von S 17.472,— erachtete das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren für ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht werde noch zu klären haben, ob eine allfällige Stornierung des Kaufvertrages noch vor dem 10. 5. 1967 erfolgt sei. Erst dann werde das Erstgericht verläßlich über den Rechtsbestand dieser Gegenforderung absprechen können. Hinsichtlich des Differenzbetrages von S 4.000,— für die Mängelbehebung an der Wasserbad-Warmausgabe werde das Erstgericht noch zu prüfen haben, ob das Verbringen dieses Gerätes zur Reparatur nach Innsbruck wirtschaftlich tunlich und dem Beklagten zumutbar sei. Sollte dies nicht der Fall sein, so werde das Erstgericht noch einen weiteren Betrag von S 4.000,– für die Reparatur des vorgenannten Gerätes an Ort und Stelle in Abzug zu bringen haben. Bezüglich der Gegenforderungen des Beklagten im Betrage von S 21.472,— erweise sich somit das erstgerichtliche Verfahren als ergänzungsbedürftig und mußte daher das Ersturteil in diesem Umfange der Aufhebung verfallen. Auch die vom Beklagten nach dem 10. 5. 1967 geleistete Teilzahlung von S 6.000,— beziehe sich auf das Grundgeschäft und sei daher vom Klagsbetrag in Abzug zu bringen. Der Kaufpreis des nicht zur Auslieferung gelangten einen Hockerkochers betrage hingegen richtig S 3.990,—. Bereits jetzt stehe daher fest, daß über die vom Erstgericht bereits veranschlagte Abzugssumme von S 19.000,— hinaus das Klagebegehren mit insgesamt S 25.090,— nicht zu Recht bestehe. Unter Berücksichtigung der noch nicht spruchreifen Gegenforderung von S 21.472,— sei daher das Klagsbegehren mit einem Betrag von S 283.438,— berechtigt.
Der Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 und 4 ZPO. mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Der Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger bekämpft hingegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen. Im übrigen beantragt der Kläger, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.