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Entscheidung 7 Ob 9/17z×

Entscheidung 7 Ob 9/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036806 Rechtssatz 14.11.1962Zivilrecht
§ 155 Abs 1 ZPO gilt auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person.
RS0037069 Rechtssatz 03.03.1970Zivilrecht
Die Streitanhängigkeit dauert auch bei Unterbrechung des Verfahrens fort.
RS0042424 Rechtssatz 19.10.1993Zivilrecht
Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erhe …
RS0076618 Rechtssatz 31.03.1981Zivilrecht
Ausländische Normen sind nur bei der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen anzuwenden. Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden.
RS0077097 Rechtssatz 26.04.1989Zivilrecht
Zur Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bzw einer sonstigen Personenverbindung oder Vermögensverbindung, die gleichfalls Träger von Rechten und Pflichten sein kann, gehören neben den Fragen der wirksamen Entstehung, des Umfanges (einschließlich Partei …
RS0080958 Rechtssatz 24.04.1986Zivilrecht
Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an.
RS0109999 Rechtssatz 05.05.1998Zivilrecht
Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Kl …
RS0116580 Rechtssatz 20.06.2002Zivilrecht
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstel …