Rechtssatz RS0109999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109999
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 118/98a
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 118/98a
- 1 Ob 141/99p
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 141/99p
Vgl auch
- 7 Ob 223/06d
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1)
- 7 Ob 9/17z
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 9/17z
Auch
- 1 Ob 98/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.09.2025 1 Ob 98/25f
nur: Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109999
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_001