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Rechtssatz RS0109999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109999

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/98a
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 118/98a
  • 1 Ob 141/99p
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 141/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 223/06d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
    Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1)
  • 7 Ob 9/17z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 9/17z
    Auch
  • 1 Ob 98/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.09.2025 1 Ob 98/25f
    nur: Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109999

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_001