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Entscheidung 7 Ob 223/06d×

Entscheidung 7 Ob 223/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob223/06d

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Corporation, *****, Ungarn, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franziska M*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 15.128,08 sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Juli 2006, GZ 4 R 145/06i-42, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Mai 2006, GZ 59 Cg 12/05y-36, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Ablegung eines Paupertätseides zurück und erklärte die Klage gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ZPO für zurückgenommen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich an der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert habe. Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor, dieser ist aber nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unanfechtbar, weil gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird, der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist (1 Ob 141/99p; EvBl 1998/170; RIS-Justiz RS0109999); dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist (1 Ob 189/02d), weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist (zu allem: Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 100 mit Hinweis auf Paragraph 519, ZPO Rz 24 und 41).

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch insgesamt EUR 20.000 übersteigt, aber (auch im Fall der Bestätigung einer Klagszurückweisung [Zechner aaO Paragraph 528, ZPO Rz 83 ff]) jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Hier beträgt der Streitwert EUR 15.128,08. Angesichts des EUR 20.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes kommt ein „außerordentlicher" Revisionsrekurs somit gar nicht in Betracht. Der Klägerin steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht zu stellen. Dieser Antrag - verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel - ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Erst nach Stattgebung dieses Antrags ist die Nachprüfung einer vom Rekursgericht bestätigten Klagezurückweisung in dritter Instanz möglich (Zechner aaO Paragraph 528, ZPO Rz 85 mwN).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Klägerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, würden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (7 Ob 15/06s).

Anmerkung

E82248 7Ob223.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00223.06D.1011.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20061011_OGH0002_0070OB00223_06D0000_000

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