Rechtssatz RS0112091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112091
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO).Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/99w
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 10/99w
- 7 Ob 211/00f
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 211/00f
- 1 Ob 189/02d
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
Vgl; Beisatz: Wird der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben, beträgt die Frist für den - zugelassenen - Revisionsrekurs 14 Tage. (T1)
- 4 Ob 54/04a
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 54/04a
Auch
- 7 Ob 223/06d
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)
- 4 Ob 183/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 4 Ob 183/25b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112091
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19990601_OGH0002_0040OB00010_99W0000_002