Die klagende Partei stellte hierauf gemäß § 528 Abs 2a ZPO den Antrag an das Rekursgericht, seinen Nichtzulassungsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und erhob damit auch einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, in Stattgebung ihres Rechtsmittels den Antrag der beklagten Partei auf Auferlegung einer aktorischen Kaution auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrages von S 200.000 abzuweisen.Die klagende Partei stellte hierauf gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO den Antrag an das Rekursgericht, seinen Nichtzulassungsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und erhob damit auch einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, in Stattgebung ihres Rechtsmittels den Antrag der beklagten Partei auf Auferlegung einer aktorischen Kaution auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrages von S 200.000 abzuweisen.
Das Rekursgericht wies den gemäß § 528 Abs 2a ZPO gestellten Abänderungsantrag seines Nichtzulassungsausspruches zurück, weil sein Entscheidungsgegenstand S 260.000 überstiegen habe, sodass die teilweise abändernde Rekursentscheidung (nur) - zumal es sich um keine Entscheidung im Kostenpunkt handle - mittels eines außerordentlichen Revisionsrekurses zu bekämpfen sei. Als solcher wurde das Rechtsmittel daher nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Das Rekursgericht wies den gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO gestellten Abänderungsantrag seines Nichtzulassungsausspruches zurück, weil sein Entscheidungsgegenstand S 260.000 überstiegen habe, sodass die teilweise abändernde Rekursentscheidung (nur) - zumal es sich um keine Entscheidung im Kostenpunkt handle - mittels eines außerordentlichen Revisionsrekurses zu bekämpfen sei. Als solcher wurde das Rechtsmittel daher nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Wie das Rekursgericht in seinem (zweiten) Beschluss bereits zutreffend ausführte, war der an dieses gerichtete Antrag der klagenden Partei, den Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären, von vorneherein verfehlt, weil der maßgebliche Entscheidungsgegenstand an Geld insgesamt S 260.000 überstieg. In einem solchen Fall muss - sofern nicht ein Fall des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt - ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 3 ZPO erhoben werden. Da sich die Begründung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses (gleichermaßen wie bei einer Revision) gemäß § 508 Abs 1 (iVm § 528 Abs 2a) ZPO inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 (iVm § 528 Abs 3) ZPO zu decken hat, war der "ordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei zunächst tatsächlich in einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs umzudeuten (vgl 2 Ob 318/99z); auch ein solcher ist jedoch nach der hier zur Beurteilung anstehenden Fallkonstellation jedenfalls unzulässig. Ungeachtet der - vom Rekursgericht wie auch von der Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf Literatur- und Judikaturbelegstellen bejahten - Frage, ob es sich bei der Entscheidung, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO zu leisten hat oder nicht, um eine solche "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt, hat nämlich das Rekursgericht jedenfalls die Entscheidung des Erstgerichtes im Grunde, nämlich den Auftrag zum Erlag einer Prozesskostensicherheit an sich betreffend, zur Gänze bestätigt. Damit liegt aber - wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall zu 4 Ob 10/99w erst jüngst ausgesprochen hat - ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, sodass damit jeglicher (ordentlicher wie außerordentlicher) Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle ohne Sachentscheidung der Zurückweisung als unzulässig verfallen muss (RIS-Justiz RS0112091 und 0112090). Soweit es aber um die Festsetzung der Höhe einer Prozesskostensicherheit und damit auch deren Abänderung durch das Rekursgericht geht, ist diese Entscheidung ebenfalls jedenfalls unanfechtbar, und zwar diesbezüglich nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (siehe nochmals 4 Ob 10/99w).Wie das Rekursgericht in seinem (zweiten) Beschluss bereits zutreffend ausführte, war der an dieses gerichtete Antrag der klagenden Partei, den Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären, von vorneherein verfehlt, weil der maßgebliche Entscheidungsgegenstand an Geld insgesamt S 260.000 überstieg. In einem solchen Fall muss - sofern nicht ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vorliegt - ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO erhoben werden. Da sich die Begründung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses (gleichermaßen wie bei einer Revision) gemäß Paragraph 508, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a,) ZPO inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3,) ZPO zu decken hat, war der "ordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei zunächst tatsächlich in einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs umzudeuten vergleiche 2 Ob 318/99z); auch ein solcher ist jedoch nach der hier zur Beurteilung anstehenden Fallkonstellation jedenfalls unzulässig. Ungeachtet der - vom Rekursgericht wie auch von der Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf Literatur- und Judikaturbelegstellen bejahten - Frage, ob es sich bei der Entscheidung, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des Paragraph 56, ZPO zu leisten hat oder nicht, um eine solche "über den Kostenpunkt" im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt, hat nämlich das Rekursgericht jedenfalls die Entscheidung des Erstgerichtes im Grunde, nämlich den Auftrag zum Erlag einer Prozesskostensicherheit an sich betreffend, zur Gänze bestätigt. Damit liegt aber - wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall zu 4 Ob 10/99w erst jüngst ausgesprochen hat - ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, sodass damit jeglicher (ordentlicher wie außerordentlicher) Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle ohne Sachentscheidung der Zurückweisung als unzulässig verfallen muss (RIS-Justiz RS0112091 und 0112090). Soweit es aber um die Festsetzung der Höhe einer Prozesskostensicherheit und damit auch deren Abänderung durch das Rekursgericht geht, ist diese Entscheidung ebenfalls jedenfalls unanfechtbar, und zwar diesbezüglich nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (siehe nochmals 4 Ob 10/99w).