Rechtssatz RS0112090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112090
Entscheidungsdatum
11.10.2006
Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/99w
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 10/99w
- 7 Ob 211/00f
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 211/00f
Vgl auch
- 1 Ob 189/02d
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
Auch; Beisatz: Das Verfahren über den Erlag einer aktorischen Kaution kann nicht einem solchen über die Klagszurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Sinn des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichgehalten werden, weil im Falle des Nichterlags der aufgetragenen Sicherheit gemäß § 60 Abs 3 ZPO die Klage auf Antrag des Beklagten nach Anhörung des Klägers mit Beschluss als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären und daher eine neuerliche Klage - wenngleich abermals unter Kautionspflicht - möglich ist. (T1)
- 4 Ob 54/04a
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 54/04a
Beisatz: Und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht. (T2)
- 7 Ob 223/06d
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112090
Dokumentnummer
JJR_19990601_OGH0002_0040OB00010_99W0000_001