Der Revisionsrekurs der Klägerin ist indessen jedenfalls unzulässig:
Die der Klägerin vom Erstgericht - für den Fall des fruchtlosen Fristenablaufs - eröffneten Rechtsfolgen des § 60 Abs 3 ZPO und die durch § 61 Abs 1 ZPO dem Beklagten erlassene Verpflichtung, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache nicht fortsetzen zu müssen, verleihen der aktorischen Kaution Wirkungen einer echten Sachverhandlungsvoraussetzung - dies im Gegensatz zu den sonstigen Prozeßvoraussetzungen (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 60). Tritt nun die Rechtsfolge des § 60 Abs 3 ZPO ein, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten nach Anhörung des Klägers mit Beschluß als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären; eine neuerliche Klage ist daher möglich, unterliegt aber erneut der Kautionspflicht (Fucik aaO Rz 4; Fasching, ZPR2 Rz 479). Daraus folgt nun, daß - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen ist. Ob diese Gleichsetzung auf den - allenfalls späterhin auf Antrag der Beklagten nach Anhörung der Klägerin zu fassenden - Beschluß, mit dem die Klage unter Anspruchsverzicht für zurückgenommen erklärt wird, zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden.Die der Klägerin vom Erstgericht - für den Fall des fruchtlosen Fristenablaufs - eröffneten Rechtsfolgen des Paragraph 60, Absatz 3, ZPO und die durch Paragraph 61, Absatz eins, ZPO dem Beklagten erlassene Verpflichtung, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache nicht fortsetzen zu müssen, verleihen der aktorischen Kaution Wirkungen einer echten Sachverhandlungsvoraussetzung - dies im Gegensatz zu den sonstigen Prozeßvoraussetzungen (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 60,). Tritt nun die Rechtsfolge des Paragraph 60, Absatz 3, ZPO ein, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten nach Anhörung des Klägers mit Beschluß als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären; eine neuerliche Klage ist daher möglich, unterliegt aber erneut der Kautionspflicht (Fucik aaO Rz 4; Fasching, ZPR2 Rz 479). Daraus folgt nun, daß - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen ist. Ob diese Gleichsetzung auf den - allenfalls späterhin auf Antrag der Beklagten nach Anhörung der Klägerin zu fassenden - Beschluß, mit dem die Klage unter Anspruchsverzicht für zurückgenommen erklärt wird, zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden.
Damit entfällt nun der von der Vorinstanz für ihren Zulassungsausspruch herangezogene Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (..., "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist"). Die zweitinstanzliche Entscheidung ist vielmehr im Grunde (den Auftrag zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit betreffend) als zur Gänze bestätigend im Sinne der Gesetzesstelle anzusehen. Da aber die Festsetzung der Höhe einer Prozeßkostensicherheit - somit auch deren Abänderung durch das Rekursgericht - als Entscheidung im Kostenpunkt ebenfalls jedenfalls unanfechtbar ist (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 25 zu § 528), verfällt der insgesamt jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ohne Sachentscheidung der Zurückweisung.Damit entfällt nun der von der Vorinstanz für ihren Zulassungsausspruch herangezogene Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (..., "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist"). Die zweitinstanzliche Entscheidung ist vielmehr im Grunde (den Auftrag zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit betreffend) als zur Gänze bestätigend im Sinne der Gesetzesstelle anzusehen. Da aber die Festsetzung der Höhe einer Prozeßkostensicherheit - somit auch deren Abänderung durch das Rekursgericht - als Entscheidung im Kostenpunkt ebenfalls jedenfalls unanfechtbar ist (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 25 zu Paragraph 528,), verfällt der insgesamt jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ohne Sachentscheidung der Zurückweisung.