Rechtssatz RS0107959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107959
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 222/97s
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 222/97s
- 7 Ob 7/00f
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 7/00f
- 9 ObA 3/06s
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 3/06s
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht. (T1)
- 7 Ob 223/06d
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)
- 3 Ob 116/09v
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 116/09v
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 93/13i
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 93/13i
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 113/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 113/22s
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107959
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00222_97S0000_001