Der beim Erstgericht zu gerichtlichem Protokoll gegebene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist jedenfalls unzulässig. Das Erstgericht fasste einen gesonderten Beschluss über - nach Ansicht der zweiten Instanz - (gegenüber den gesetzlichen) geänderte Versteigerungsbedingungen. Ein solcher ist, sofern nicht unverzüglich das Versteigerungsedikt ergeht, den in § 146 Abs 1 EO Genannten zuzustellen und kann auch angefochten werden (3 Ob 85/07g; Angst in Angst, EO² § 146 Rz 6a).Der beim Erstgericht zu gerichtlichem Protokoll gegebene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist jedenfalls unzulässig. Das Erstgericht fasste einen gesonderten Beschluss über - nach Ansicht der zweiten Instanz - (gegenüber den gesetzlichen) geänderte Versteigerungsbedingungen. Ein solcher ist, sofern nicht unverzüglich das Versteigerungsedikt ergeht, den in Paragraph 146, Absatz eins, EO Genannten zuzustellen und kann auch angefochten werden (3 Ob 85/07g; Angst in Angst, EO² Paragraph 146, Rz 6a).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren - 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387; E. Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 33; Zechner in Fasching/Konecny² IV/I § 528 ZPO Rz 20). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch bei Beschlüssen nach § 146 Abs 1 EO (so bereits 3 Ob 60/07f).Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4, (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren - 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 528, ZPO Rz 33; Zechner in Fasching/Konecny² IV/I Paragraph 528, ZPO Rz 20). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch bei Beschlüssen nach Paragraph 146, Absatz eins, EO (so bereits 3 Ob 60/07f).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (RIS-Justiz RS0044232; zuletzt 3 Ob 43/09h). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (3 Ob 291/05y; 3 Ob 43/09h; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN). Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos (1 Ob 239/98y; 3 Ob 4/04s, je mwN; 3 Ob 60/07f). Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (8 Ob 111/03m; 8 Ob 89/05d). Im angefochtenen Beschluss befasste sich das Rekursgericht zwar vor allem mit der Antragslegitimation im Verfahren nach § 146 EO, die es der Rekurswerberin absprach, und verneinte davon ausgehend deren Legitimation zur Bekämpfung des nach dieser Norm ergehenden Beschlusses. Daneben legte es aber auch dar, weshalb seiner Ansicht nach einem solchen Antrag - mangels Nachweises der Zustimmung bestimmter Buchberechtiger - von vornherein kein Erfolg beschieden sein könne. Diese Rechtsansicht trägt zugleich die Erwägung, dass dem Rekurs - bei Bejahung der Legitimation - schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben und somit die angefochtene Entscheidung zu bestätigen wäre. Ungeachtet der formellen Zurückweisung des Rekurses liegt damit auch im vorliegenden Fall in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung iSd der dargestellten Rechtsprechung vor.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (RIS-Justiz RS0044232; zuletzt 3 Ob 43/09h). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (3 Ob 291/05y; 3 Ob 43/09h; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 126 mwN). Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos (1 Ob 239/98y; 3 Ob 4/04s, je mwN; 3 Ob 60/07f). Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (8 Ob 111/03m; 8 Ob 89/05d). Im angefochtenen Beschluss befasste sich das Rekursgericht zwar vor allem mit der Antragslegitimation im Verfahren nach Paragraph 146, EO, die es der Rekurswerberin absprach, und verneinte davon ausgehend deren Legitimation zur Bekämpfung des nach dieser Norm ergehenden Beschlusses. Daneben legte es aber auch dar, weshalb seiner Ansicht nach einem solchen Antrag - mangels Nachweises der Zustimmung bestimmter Buchberechtiger - von vornherein kein Erfolg beschieden sein könne. Diese Rechtsansicht trägt zugleich die Erwägung, dass dem Rekurs - bei Bejahung der Legitimation - schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben und somit die angefochtene Entscheidung zu bestätigen wäre. Ungeachtet der formellen Zurückweisung des Rekurses liegt damit auch im vorliegenden Fall in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung iSd der dargestellten Rechtsprechung vor.
Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen ankäme. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]). Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (vgl RIS-Justiz RS0107959).Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen ankäme. Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]). Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht vergleiche RIS-Justiz RS0107959).