[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[13] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]). Den Versicherungsnehmer trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Beweislast (RS0043438), er muss somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003).
[14] 2.1. Mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag sollen unter anderem bestimmte schwere Krankheiten versichert werden („Dread-Disease-Versicherung“). Dabei umschreiben die Versicherungsbedingungen das versicherte Risiko als den Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten wie etwa eines Herzinfarkts, Komas, von Krebs, multipler Sklerose, eines Schlaganfalls oder einer Querschnittslähmung (§ 4 AVB). Zweck einer derartigen Versicherung ist die Absicherung des Versicherungsnehmers für den Fall des Eintritts einer in den AVB konkret definierten schweren Erkrankung (Schneider in Prölss/Martin, VVG32 Vorbem zu §§ 150–171 Rn 38; vgl auch Hünert in MüKommVVG3 Kap 66. Dread-Disease-Versicherung Rn 60). 2.1. Mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag sollen unter anderem bestimmte schwere Krankheiten versichert werden („Dread-Disease-Versicherung“). Dabei umschreiben die Versicherungsbedingungen das versicherte Risiko als den Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten wie etwa eines Herzinfarkts, Komas, von Krebs, multipler Sklerose, eines Schlaganfalls oder einer Querschnittslähmung (Paragraph 4, AVB). Zweck einer derartigen Versicherung ist die Absicherung des Versicherungsnehmers für den Fall des Eintritts einer in den AVB konkret definierten schweren Erkrankung (Schneider in Prölss/Martin, VVG32 Vorbem zu Paragraphen 150 –, 171, Rn 38; vergleiche auch Hünert in MüKommVVG3 Kap 66. Dread-Disease-Versicherung Rn 60).
[15] 2.2. Nach § 4 lit c AVB sind (nach einer Wartezeit von 6 Monaten) bestimmte Formen von Krebs als schwere Krankheit versichert. Dazu zählt zunächst ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2. Alternativ sind bestimmte besonders schwere Krebsarten wie Gehirntumore (ab WHO II) sowie Leukämie und Lymphome (in allen Stadien) versichert, oder Krebserkrankungen, die bestimmte Weiterungen aufweisen, wie ein Tumor mit Lymphknotenbeteiligung oder Fernmetastasen. Der für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, nur Krebserkrankungen in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen, die einen bestimmten Schweregrad erreichen. Durch den sich verbessernden medizinischen Standard oder zunehmende Vorsorgeuntersuchungen werden nämlich Krebsarten in früheren Stadien entdeckt, die gut behandelbar sind (vgl Hünert in MüKommVVG3 Kap 66. Dread-Disease-Versicherung Rn 69). Sofern der in den AVB definierte Schweregrad nicht erreicht wird, scheidet ein Versicherungsschutz aus. 2.2. Nach Paragraph 4, Litera c, AVB sind (nach einer Wartezeit von 6 Monaten) bestimmte Formen von Krebs als schwere Krankheit versichert. Dazu zählt zunächst ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2. Alternativ sind bestimmte besonders schwere Krebsarten wie Gehirntumore (ab WHO römisch zwei) sowie Leukämie und Lymphome (in allen Stadien) versichert, oder Krebserkrankungen, die bestimmte Weiterungen aufweisen, wie ein Tumor mit Lymphknotenbeteiligung oder Fernmetastasen. Der für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, nur Krebserkrankungen in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen, die einen bestimmten Schweregrad erreichen. Durch den sich verbessernden medizinischen Standard oder zunehmende Vorsorgeuntersuchungen werden nämlich Krebsarten in früheren Stadien entdeckt, die gut behandelbar sind vergleiche Hünert in MüKommVVG3 Kap 66. Dread-Disease-Versicherung Rn 69). Sofern der in den AVB definierte Schweregrad nicht erreicht wird, scheidet ein Versicherungsschutz aus.
[16] 2.3. Im Zusammenhang mit der Auslegung medizinischer Fachbegriffe stellt der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch ab (vgl 7 Ob 341/98t [Epilepsie]; 7 Ob 25/19f). Ob das auch für die Anführung spezifischer (schwerer) Krankheiten im Rahmen einer Dread-Disease-Versicherung in dieser Allgemeinheit zutrifft (vgl dazu Hünert in MüKommVVG3 Kap 66. Dread-Disease-Versicherung Rn 72 ff; Armbrüster, Auslegung von Fachbegriffen in AVB, r+s 2023, 837), kann hier dahingestellt bleiben, weil nach den Versicherungsbedingungen der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen ist. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass es auf die Klassifizierung durch einen Facharzt und damit auf dessen fachspezifisches Begriffsverständnis ankommt. Entspricht daher bei einer bestimmten Tumorart – wie hier einem Hodentumor – eine T-Einteilung allein aufgrund einer nach Zentimetern bestimmten Größe des Tumors nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft, kann der Versicherungsnehmer folglich nicht davon ausgehen, dass eine davon abweichende, nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende Einordnung des Tumors maßgeblich ist. 2.3. Im Zusammenhang mit der Auslegung medizinischer Fachbegriffe stellt der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch ab vergleiche 7 Ob 341/98t [Epilepsie]; 7 Ob 25/19f). Ob das auch für die Anführung spezifischer (schwerer) Krankheiten im Rahmen einer Dread-Disease-Versicherung in dieser Allgemeinheit zutrifft vergleiche dazu Hünert in MüKommVVG3 Kap 66. Dread-Disease-Versicherung Rn 72 ff; Armbrüster, Auslegung von Fachbegriffen in AVB, r+s 2023, 837), kann hier dahingestellt bleiben, weil nach den Versicherungsbedingungen der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen ist. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass es auf die Klassifizierung durch einen Facharzt und damit auf dessen fachspezifisches Begriffsverständnis ankommt. Entspricht daher bei einer bestimmten Tumorart – wie hier einem Hodentumor – eine T-Einteilung allein aufgrund einer nach Zentimetern bestimmten Größe des Tumors nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft, kann der Versicherungsnehmer folglich nicht davon ausgehen, dass eine davon abweichende, nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende Einordnung des Tumors maßgeblich ist.
[17] 2.4. § 4 lit c erster Spiegelstrich AVB ist daher ausgehend von Wortlaut und Zweck der Bestimmung dahin auszulegen, dass eine versicherte Krebserkrankung dann vorliegt, wenn der Tumor einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, der mit „T2“ beschrieben wird. Ob dies der Fall ist, hat ein Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Da dieser Inhalt der Klausel mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ermittelt werden konnte, besteht für die von der Revision herangezogene Unklarheitenregel des § 915 ABGB kein Raum (vgl RS0017951). 2.4. Paragraph 4, Litera c, erster Spiegelstrich AVB ist daher ausgehend von Wortlaut und Zweck der Bestimmung dahin auszulegen, dass eine versicherte Krebserkrankung dann vorliegt, wenn der Tumor einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, der mit „T2“ beschrieben wird. Ob dies der Fall ist, hat ein Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Da dieser Inhalt der Klausel mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ermittelt werden konnte, besteht für die von der Revision herangezogene Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB kein Raum vergleiche RS0017951).
[18] 2.5. Im vorliegenden Fall hat der medizinische Sachverständige in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt, dass der beim Kläger vorgelegene Hodentumor nicht als „T2“ zu klassifizieren ist. Dies hat das Erstgericht auch so festgestellt. Damit hat der Kläger den behaupteten Versicherungsfall nicht nachgewiesen.
[19] 3. Die Revision ist daher erfolglos.
[20] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.