Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO rügt die beklagte Partei, daß die Vorinstanzen die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis der von ihr behaupteten Arglist des Klägers unterlassen haben. Sie macht damit im Ergebnis einen Feststellungsmangel geltend, der bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu behandeln ist.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO rügt die beklagte Partei, daß die Vorinstanzen die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis der von ihr behaupteten Arglist des Klägers unterlassen haben. Sie macht damit im Ergebnis einen Feststellungsmangel geltend, der bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu behandeln ist.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beharrt die beklagte Partei auf ihrer Ansicht, bei den vom Brand betroffenen Gegenständen handle es sich um ein einheitliches Schadensobjekt, nämlich das Haus des Klägers samt Inventar. Es liege ein einheitliches Schadensereignis vor, dem eine einheitliche Schadensursache zugrundeliege. Es bestehe aber auch hinsichtlich der betroffenen Objekte ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Zwar bestünden zwei Versicherungsverträge, nämlich eine Feuerversicherung und eine Haushaltsversicherung. Doch liege dem Abschluß dieser Verträge ein einheitlicher Antrag des Klägers zugrunde. Es stehe außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers, ob er bei einem geplanten Abschluß einer Feuer- und einer Haushaltsversicherung vom Versicherer den Abschluß eines einzigen Vertrages oder zweier getrennter Verträge angeboten erhalte. Das arglistige Verhalten des Klägers habe daher Auswirkungen auch auf die Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung. Festgehalten sei zunächst, daß die Behauptung der beklagten Partei, es bestehe ein einheitliches Versicherungsverhältnis, dem ein einheitlicher Antrag des Klägers zugrundeliege, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung darstellt (§ 504 ZPO), auf die aus diesem Grund nicht Bedacht genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof pflichtet aber auch im übrigen den Ausführungen der beklagten Partei nicht bei.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beharrt die beklagte Partei auf ihrer Ansicht, bei den vom Brand betroffenen Gegenständen handle es sich um ein einheitliches Schadensobjekt, nämlich das Haus des Klägers samt Inventar. Es liege ein einheitliches Schadensereignis vor, dem eine einheitliche Schadensursache zugrundeliege. Es bestehe aber auch hinsichtlich der betroffenen Objekte ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Zwar bestünden zwei Versicherungsverträge, nämlich eine Feuerversicherung und eine Haushaltsversicherung. Doch liege dem Abschluß dieser Verträge ein einheitlicher Antrag des Klägers zugrunde. Es stehe außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers, ob er bei einem geplanten Abschluß einer Feuer- und einer Haushaltsversicherung vom Versicherer den Abschluß eines einzigen Vertrages oder zweier getrennter Verträge angeboten erhalte. Das arglistige Verhalten des Klägers habe daher Auswirkungen auch auf die Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung. Festgehalten sei zunächst, daß die Behauptung der beklagten Partei, es bestehe ein einheitliches Versicherungsverhältnis, dem ein einheitlicher Antrag des Klägers zugrundeliege, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung darstellt (Paragraph 504, ZPO), auf die aus diesem Grund nicht Bedacht genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof pflichtet aber auch im übrigen den Ausführungen der beklagten Partei nicht bei.
Nach Art. 18, erster Satz, der AFB (hiemit ident § 16 der deutschen AFB) ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus dem Schadenfall frei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.Nach Artikel 18,, erster Satz, der AFB (hiemit ident Paragraph 16, der deutschen AFB) ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus dem Schadenfall frei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.
Die Bestimmung des Art. 18, erster Satz, der AFB war bisher nur selten Gegenstand von Entscheidungen des Revisionsgerichtes. In den zwischen denselben Parteien und aus dem gleichen Schadenfall ergangenen Entscheidungen 3 Ob 565/54 (EvBl 1954/420 = VersSlg. 57) und 3 Ob 107/55 (VersSlg. 62) - sie werden in der Revision erwähnt und auch vom Berufungsgericht zitiert - bestanden bei zwei Versicherungsunternehmen Feuerversicherungen hinsichtlich Wohnhaus und Hausrat. Die Kläger jener Verfahren waren wegen Betrugsversuches verurteilt worden, weil sie bezüglich des Werts einer verbrannten Schlafzimmereinrichtung die beklagten Versicherungsgesellschaften bei der Schadenserhebung in Irrtum zu führen versucht hatten. Sie hatten deshalb nur die Entschädigungssummen für das abgebrannte Gebäude eingeklagt. Der Oberste Gerichtshof vertrat ebenso wie die Vorinstanzen in jenem Rechtsstreit die Ansicht, es sei im Hinblick auf § 6 Abs 3 VersVG unerheblich, daß sich die Täuschungshandlungen nur auf einige Gegenstände bezogen hätten, weil es bei vorsätzlicher Täuschung nicht darauf ankomme, ob die Täuschungsabsicht gerade die Position betreffe, aus der der Anspruch abgeleitet werde.Die Bestimmung des Artikel 18,, erster Satz, der AFB war bisher nur selten Gegenstand von Entscheidungen des Revisionsgerichtes. In den zwischen denselben Parteien und aus dem gleichen Schadenfall ergangenen Entscheidungen 3 Ob 565/54 (EvBl 1954/420 = VersSlg. 57) und 3 Ob 107/55 (VersSlg. 62) - sie werden in der Revision erwähnt und auch vom Berufungsgericht zitiert - bestanden bei zwei Versicherungsunternehmen Feuerversicherungen hinsichtlich Wohnhaus und Hausrat. Die Kläger jener Verfahren waren wegen Betrugsversuches verurteilt worden, weil sie bezüglich des Werts einer verbrannten Schlafzimmereinrichtung die beklagten Versicherungsgesellschaften bei der Schadenserhebung in Irrtum zu führen versucht hatten. Sie hatten deshalb nur die Entschädigungssummen für das abgebrannte Gebäude eingeklagt. Der Oberste Gerichtshof vertrat ebenso wie die Vorinstanzen in jenem Rechtsstreit die Ansicht, es sei im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG unerheblich, daß sich die Täuschungshandlungen nur auf einige Gegenstände bezogen hätten, weil es bei vorsätzlicher Täuschung nicht darauf ankomme, ob die Täuschungsabsicht gerade die Position betreffe, aus der der Anspruch abgeleitet werde.
Auch bei der Entscheidung 7 Ob 16/70 war (nur) ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Gegenstand (auch) jenes Rechtsstreites war, ob die Worte "aus diesem Schadenfall" in Art. 18 AFB dahin auszulegen seien, daß sich die Leistungsfreiheit nur auf jene Gegenstände erstrecke, hinsichtlich derer bei der Schadensermittlung unwahre Angaben gemacht worden waren, oder auch auf den übrigen Schaden. Der Oberste Gerichtshof blieb bei der Ansicht, daß der Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von jeder Leistung frei sei und lehnte die in der deutschen Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht ab, die Entschädigung müsse ganz oder teilweise gezahlt werden, wenn die unwahren Angaben des Versicherungsnehmers sich nur auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde. Die Entscheidung 3 Ob 355/59 (VersSlg. 143) betraf den zweiten Satz des Art. 18 AFB; die Entscheidung 7 Ob 12/86 setzte sich mit dem Begriff der arglistigen Täuschung auseinander.Auch bei der Entscheidung 7 Ob 16/70 war (nur) ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Gegenstand (auch) jenes Rechtsstreites war, ob die Worte "aus diesem Schadenfall" in Artikel 18, AFB dahin auszulegen seien, daß sich die Leistungsfreiheit nur auf jene Gegenstände erstrecke, hinsichtlich derer bei der Schadensermittlung unwahre Angaben gemacht worden waren, oder auch auf den übrigen Schaden. Der Oberste Gerichtshof blieb bei der Ansicht, daß der Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von jeder Leistung frei sei und lehnte die in der deutschen Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht ab, die Entschädigung müsse ganz oder teilweise gezahlt werden, wenn die unwahren Angaben des Versicherungsnehmers sich nur auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde. Die Entscheidung 3 Ob 355/59 (VersSlg. 143) betraf den zweiten Satz des Artikel 18, AFB; die Entscheidung 7 Ob 12/86 setzte sich mit dem Begriff der arglistigen Täuschung auseinander.
Prölss/Martin, VersVG 23 , halten ebenso wie der in 7 Ob 16/70 erwähnte Teil der deutschen Rechtsprechung eine Verwirkung nach Positionen mit der Begründung für möglich, es hätten statt nur gesonderter Positionen auch gesonderte Verträge vereinbart werden können (Anm. 5 b zu § 16 AFB [S 553]. Sie heben hervor (Anm. 5 aaO), daß nach § 16 der (deutschen) AFB zwar "jede Entschädigungspflicht" ausgeschlossen sei, aber nur aus dem Vertrag, zu dem getäuscht worden sei, also zB nicht auch aus dem Gebäudeversicherungsvertrag, wenn bei Ermittlung der Mobiliarentschädigung getäuscht worden sei. Prölss/Martin schließen sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes (siehe aaO) an.Prölss/Martin, VersVG 23 , halten ebenso wie der in 7 Ob 16/70 erwähnte Teil der deutschen Rechtsprechung eine Verwirkung nach Positionen mit der Begründung für möglich, es hätten statt nur gesonderter Positionen auch gesonderte Verträge vereinbart werden können Anmerkung 5 b zu Paragraph 16, AFB [S 553]. Sie heben hervor Anmerkung 5 aaO), daß nach Paragraph 16, der (deutschen) AFB zwar "jede Entschädigungspflicht" ausgeschlossen sei, aber nur aus dem Vertrag, zu dem getäuscht worden sei, also zB nicht auch aus dem Gebäudeversicherungsvertrag, wenn bei Ermittlung der Mobiliarentschädigung getäuscht worden sei. Prölss/Martin schließen sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes (siehe aaO) an.
Dieselbe Meinung wird auch bei Martin, SVR 2 X III 3 (S 1403 f.) vertreten. Ganz allgemein setze man "Schadenfall" mit "Versicherungsfall" gleich. Zwei Versicherungsverträge würden nach allgemeinem Sprachgebrauch der Versicherungsbranche niemals begrifflich von nur einem einzigen Versicherungsfall betroffen. Der Versicherungsnehmer könne daher nicht einwenden, es handle sich bei einem bestimmten Brand über verschiedene Verträge hinweg immer nur um einen einzigen Versicherungsfall. Ebensowenig könne der Versicherer den Standpunkt einnehmen, es liege nur ein einziger Versicherungsfall vor, wenn er zB zu einem Gebäudeversicherungsvertrag getäuscht werde, während die Angaben für den gesonderten Inventarversicherungsvertrag zu demselben Brand richtig seien.Dieselbe Meinung wird auch bei Martin, SVR 2 römisch zehn römisch drei 3 (S 1403 f.) vertreten. Ganz allgemein setze man "Schadenfall" mit "Versicherungsfall" gleich. Zwei Versicherungsverträge würden nach allgemeinem Sprachgebrauch der Versicherungsbranche niemals begrifflich von nur einem einzigen Versicherungsfall betroffen. Der Versicherungsnehmer könne daher nicht einwenden, es handle sich bei einem bestimmten Brand über verschiedene Verträge hinweg immer nur um einen einzigen Versicherungsfall. Ebensowenig könne der Versicherer den Standpunkt einnehmen, es liege nur ein einziger Versicherungsfall vor, wenn er zB zu einem Gebäudeversicherungsvertrag getäuscht werde, während die Angaben für den gesonderten Inventarversicherungsvertrag zu demselben Brand richtig seien.
Anderer Ansicht ist allerdings Wussow, Feuerversicherung 2 595 f., der die Auffassung des deutschen Reichsgerichtes (ohne zu Prölss/Martin und Martin Stellung nehmen zu können, da sie seiner Abhandlung zeitlich nachfolgen) als unrichtig bezeichnet. Aus dem Wortlaut des § 16 AFB ergebe sich vielmehr, daß die Leistungsfreiheit sich unabhängig davon, durch was für Verträge die einzelnen Sachen versichert seien, auf die Entschädigung für alle Sachen beziehe, die bei dem gleichen Schadensereignis, also bei dem einheitlichen Brandereignis, beschädigt oder zerstört worden sind. Der Oberste Gerichtshof sieht auch weiterhin im Hinblick auf § 6 Abs 3 VersVG keine Veranlassung, der von einem Teil der deutschen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, eine "Verwirkung nach Positionen" sei möglich, zu folgen. Er schließt sich jedoch den überzeugenden Ausführungen von Prölss/Martin und Martin an, der "Schadenfall" des Art. 18 AFB (§ 16 der deutschen AFB) - und ebenso des Art. 12 Abs 1 der ABS - sei dem "Versicherungsfall" gleichzusetzen, so daß zwei Versicherungsverträge begrifflich nicht von nur einem einzigen Versicherungsfall betroffen sein könnten. Folgte man Wussow aaO, gelangte man zu unbilligen Ergebnissen. Es darf nicht übersehen werden, daß zwischen den Streitteilen zwei durchaus verschiedene Versicherungsverträge bestehen, die nur zufällig gleichzeitig abgeschlossen worden sind, daß aber der Kläger diese Verträge ebensogut mit verschiedenen Versicherungen zu verschiedenen Zeiten hätte vereinbaren können. Es wäre kaum zu rechtfertigen, die Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag über das Gebäude mit dem Versicherer A deshalb eintreten zu lassen, weil etwa der Versicherungsnehmer den Versicherer B, mit dem er zeitlich verschieden eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung über den Hausrat getäuscht hat. Der Oberste Gerichtshof schließt sich sohin der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis an. Feststellungen über die von der beklagten Partei behauptete Arglist des Klägers waren deshalb bei Beurteilung des Anspruches des Klägers aus der Feuerversicherung für das Wohnhaus und die Garage nicht erforderlich.Anderer Ansicht ist allerdings Wussow, Feuerversicherung 2 595 f., der die Auffassung des deutschen Reichsgerichtes (ohne zu Prölss/Martin und Martin Stellung nehmen zu können, da sie seiner Abhandlung zeitlich nachfolgen) als unrichtig bezeichnet. Aus dem Wortlaut des Paragraph 16, AFB ergebe sich vielmehr, daß die Leistungsfreiheit sich unabhängig davon, durch was für Verträge die einzelnen Sachen versichert seien, auf die Entschädigung für alle Sachen beziehe, die bei dem gleichen Schadensereignis, also bei dem einheitlichen Brandereignis, beschädigt oder zerstört worden sind. Der Oberste Gerichtshof sieht auch weiterhin im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG keine Veranlassung, der von einem Teil der deutschen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, eine "Verwirkung nach Positionen" sei möglich, zu folgen. Er schließt sich jedoch den überzeugenden Ausführungen von Prölss/Martin und Martin an, der "Schadenfall" des Artikel 18, AFB (Paragraph 16, der deutschen AFB) - und ebenso des Artikel 12, Absatz eins, der ABS - sei dem "Versicherungsfall" gleichzusetzen, so daß zwei Versicherungsverträge begrifflich nicht von nur einem einzigen Versicherungsfall betroffen sein könnten. Folgte man Wussow aaO, gelangte man zu unbilligen Ergebnissen. Es darf nicht übersehen werden, daß zwischen den Streitteilen zwei durchaus verschiedene Versicherungsverträge bestehen, die nur zufällig gleichzeitig abgeschlossen worden sind, daß aber der Kläger diese Verträge ebensogut mit verschiedenen Versicherungen zu verschiedenen Zeiten hätte vereinbaren können. Es wäre kaum zu rechtfertigen, die Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag über das Gebäude mit dem Versicherer A deshalb eintreten zu lassen, weil etwa der Versicherungsnehmer den Versicherer B, mit dem er zeitlich verschieden eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung über den Hausrat getäuscht hat. Der Oberste Gerichtshof schließt sich sohin der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis an. Feststellungen über die von der beklagten Partei behauptete Arglist des Klägers waren deshalb bei Beurteilung des Anspruches des Klägers aus der Feuerversicherung für das Wohnhaus und die Garage nicht erforderlich.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, so daß ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.