Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß auch für Streitigkeiten aus einer vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu leisten ist, bestreitet die Beklagte nicht. Sie bestreitet auch nicht, daß sie dem Kläger Versicherungsschutz leisten müßte, falls Nikolaus S*** den Kläger wegen eines von ihm bei Vertragsabschluß am 19.Jänner 1985 begangenen Gesetzesverstoßes in Anspruch nehmen sollte. Fraglich kann also nur sein, ob im Falle des bloß aktiven Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner die einredeweise geltend gemachte Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers für die Beurteilung der Frage der Gewährung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist. Natürlich kann es bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur auf Einwendungen in einem gerichtlichen Verfahren ankommen, weil Art. 1 Abs. 1 SRB die außergerichtliche Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen der gerichtlichen Verfolgung oder Abwehr gleichsetzt.Daß auch für Streitigkeiten aus einer vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu leisten ist, bestreitet die Beklagte nicht. Sie bestreitet auch nicht, daß sie dem Kläger Versicherungsschutz leisten müßte, falls Nikolaus S*** den Kläger wegen eines von ihm bei Vertragsabschluß am 19.Jänner 1985 begangenen Gesetzesverstoßes in Anspruch nehmen sollte. Fraglich kann also nur sein, ob im Falle des bloß aktiven Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner die einredeweise geltend gemachte Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers für die Beurteilung der Frage der Gewährung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist. Natürlich kann es bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur auf Einwendungen in einem gerichtlichen Verfahren ankommen, weil Artikel eins, Absatz eins, SRB die außergerichtliche Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen der gerichtlichen Verfolgung oder Abwehr gleichsetzt.
Im vorliegenden Fall mußte sich der Oberste Gerichtshof nicht mit der Frage des adäquaten Zusammenhanges mehrerer Verstöße auseinandersetzen, weil hier ein adäquater Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der zweiten im Vertrag vom 19.Jänner 1985 vereinbarten Rate einerseits und der vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten Irreführung andererseits eindeutig gegeben ist. Die in der Revision zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (VersR 1975, 746) beschäftigte sich aber nur mit der Frage des damals zweifelhaften adäquaten Zusammenhanges. Sie kann daher für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden. Dem Obersten Gerichtshof stehen daher nur Literaturstellen und Entscheidungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Diese sind jedoch deshalb verwertbar, weil sich § 14 Abs. 3 der deutschen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) inhaltlich mit Art. 5 Abs. 2 SRB deckt.Im vorliegenden Fall mußte sich der Oberste Gerichtshof nicht mit der Frage des adäquaten Zusammenhanges mehrerer Verstöße auseinandersetzen, weil hier ein adäquater Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der zweiten im Vertrag vom 19.Jänner 1985 vereinbarten Rate einerseits und der vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten Irreführung andererseits eindeutig gegeben ist. Die in der Revision zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (VersR 1975, 746) beschäftigte sich aber nur mit der Frage des damals zweifelhaften adäquaten Zusammenhanges. Sie kann daher für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden. Dem Obersten Gerichtshof stehen daher nur Literaturstellen und Entscheidungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Diese sind jedoch deshalb verwertbar, weil sich Paragraph 14, Absatz 3, der deutschen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) inhaltlich mit Artikel 5, Absatz 2, SRB deckt.
Die hier aufgeworfene Frage war auch in der Bundesrepublik Deutschland strittig. Sie wurde letztlich im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen gelöst. Hiebei wurde der Gedanke hervorgehoben, daß nicht "vorprogrammierte" Streitigkeiten in ein Versicherungsverhältnis hineingetragen werden sollen. Bei einem Streit über Vertragsverletzungen sollen grundsätzlich alle aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verletzung geklärt werden. Begeht der Gegner des Versicherungsnehmers eine Vertragsverletzung und behauptet er, es handle sich im Hinblick auf ein konkretes Fehlverhalten des Versicherungsnehmers gar nicht um eine Vertragsverletzung, vielmehr sei der Gegner zu seinem Verhalten berechtigt, so hängt die Beurteilung des vom Versicherungsnehmer behaupteten Anspruches von der Lösung der Einwendung des Gegners ab. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die beiden Fragen gesondert zu beurteilen und dem Versicherungsnehmer etwa für sein Begehren Versicherungsschutz zu versagen, dagegen im Falle eines selbständigen aktiven Vorgehens des Gegners des Versicherungsnehmers für die Lösung derselben Frage den Versicherungsschutz zu gewähren. Wie bereits dargelegt wurde, soll der Versicherer durch die erwähnte Bestimmung davor geschützt werden, daß der Versicherungsnehmer sogenannte "vorprogrammierte" Streitigkeiten in das Versicherungsverhältnis einbringt. Diese zu seinem Schutz erlassene Bestimmung muß der Versicherer aber auch dann gelten lassen, wenn sie in Fällen wie dem vorliegenden gegen ihn spricht. Wenn daher der Gegner des Versicherungsnehmers den behaupteten Anspruch mit der Behauptung eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen den Vertrag beantwortet, so ist für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, entscheidend, ob die Behauptung des Gegners Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginnes des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (Harbauer, Rechtsschutzversicherung3, 337 f, Prölss-Martin, VVG24, 1336, VersR 1984, 530). Behauptet ist eine Pflichtverletzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 SRB, wenn ein Sachvortrag vorliegt, der ernst gemeint ist und zumindest den Tatsachenkern eines Pflichtverstoßes enthält (VersR 1985,540). Nur ein Vorbringen, das lediglich als bloßes "Kolorit", ohne richtiges rechtliches Substrat anzusehen wäre, könnte bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.Die hier aufgeworfene Frage war auch in der Bundesrepublik Deutschland strittig. Sie wurde letztlich im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen gelöst. Hiebei wurde der Gedanke hervorgehoben, daß nicht "vorprogrammierte" Streitigkeiten in ein Versicherungsverhältnis hineingetragen werden sollen. Bei einem Streit über Vertragsverletzungen sollen grundsätzlich alle aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verletzung geklärt werden. Begeht der Gegner des Versicherungsnehmers eine Vertragsverletzung und behauptet er, es handle sich im Hinblick auf ein konkretes Fehlverhalten des Versicherungsnehmers gar nicht um eine Vertragsverletzung, vielmehr sei der Gegner zu seinem Verhalten berechtigt, so hängt die Beurteilung des vom Versicherungsnehmer behaupteten Anspruches von der Lösung der Einwendung des Gegners ab. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die beiden Fragen gesondert zu beurteilen und dem Versicherungsnehmer etwa für sein Begehren Versicherungsschutz zu versagen, dagegen im Falle eines selbständigen aktiven Vorgehens des Gegners des Versicherungsnehmers für die Lösung derselben Frage den Versicherungsschutz zu gewähren. Wie bereits dargelegt wurde, soll der Versicherer durch die erwähnte Bestimmung davor geschützt werden, daß der Versicherungsnehmer sogenannte "vorprogrammierte" Streitigkeiten in das Versicherungsverhältnis einbringt. Diese zu seinem Schutz erlassene Bestimmung muß der Versicherer aber auch dann gelten lassen, wenn sie in Fällen wie dem vorliegenden gegen ihn spricht. Wenn daher der Gegner des Versicherungsnehmers den behaupteten Anspruch mit der Behauptung eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen den Vertrag beantwortet, so ist für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, entscheidend, ob die Behauptung des Gegners Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginnes des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (Harbauer, Rechtsschutzversicherung3, 337 f, Prölss-Martin, VVG24, 1336, VersR 1984, 530). Behauptet ist eine Pflichtverletzung im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, SRB, wenn ein Sachvortrag vorliegt, der ernst gemeint ist und zumindest den Tatsachenkern eines Pflichtverstoßes enthält (VersR 1985,540). Nur ein Vorbringen, das lediglich als bloßes "Kolorit", ohne richtiges rechtliches Substrat anzusehen wäre, könnte bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.
Im vorliegenden Fall verweigert der Gegner des Versicherungsnehmers die Bezahlung der zweiten, ihm durch Vertrag auferlegten Rate mit dem Einwand, er sei vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß über den Wert jener Gegenstände, für die die Zahlung zu leisten ist, in Irrtum geführt worden. Die Frage der Berechtigung dieser Einrede des Gegners des Versicherungsnehmers ist daher Voraussetzung für die Entscheidung über den behaupteten Anspruch des Versicherungsnehmers. Aus diesem Grunde bilden die beiden Fragen eine adäquate Einheit, wobei der erste behauptete Verstoß, nämlich der angebliche Verstoß des Versicherungsnehmers, in den Gültigkeitszeitraum des Versicherungsvertrages fällt. Aus diesem Grunde hat die Beklagte Versicherungsschutz zu leisten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Im vorliegenden Fall verweigert der Gegner des Versicherungsnehmers die Bezahlung der zweiten, ihm durch Vertrag auferlegten Rate mit dem Einwand, er sei vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß über den Wert jener Gegenstände, für die die Zahlung zu leisten ist, in Irrtum geführt worden. Die Frage der Berechtigung dieser Einrede des Gegners des Versicherungsnehmers ist daher Voraussetzung für die Entscheidung über den behaupteten Anspruch des Versicherungsnehmers. Aus diesem Grunde bilden die beiden Fragen eine adäquate Einheit, wobei der erste behauptete Verstoß, nämlich der angebliche Verstoß des Versicherungsnehmers, in den Gültigkeitszeitraum des Versicherungsvertrages fällt. Aus diesem Grunde hat die Beklagte Versicherungsschutz zu leisten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.