Rechtssatz RS0082176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082176
Entscheidungsdatum
06.04.1989
Norm
ARB Art14
SRB Art5 Abs2
Rechtssatz
Behauptet ist eine Pflichtverletzung im Sinne des Art 5 Abs 2 SRB, wenn ein Sachvortrag vorliegt, der ernst gemeint ist und zumindest den Tatsachenkern eines Pflichtverstoßes enthält. Nur ein Vorbringen, das lediglich als bloßes "Kolorit", ohne richtiges rechtliches Substrat anzusehen wäre, könnte bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.Behauptet ist eine Pflichtverletzung im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, SRB, wenn ein Sachvortrag vorliegt, der ernst gemeint ist und zumindest den Tatsachenkern eines Pflichtverstoßes enthält. Nur ein Vorbringen, das lediglich als bloßes "Kolorit", ohne richtiges rechtliches Substrat anzusehen wäre, könnte bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 9/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 9/89
Veröff: RdW 1989,332 = VersRdSch 1990,86 = VersR 1990,551
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082176
Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0070OB00009_8900000_002