Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, ist bei der beklagten Partei mit seinem PKW ***** kfz-haftpflicht- und kaskoversichert. Er arbeitet seit Mai 1989 in Österreich, ist seither in N***** wohnhaft und besucht seine in Polen lebende Familie alle drei Monate. Er verursachte am 24.1.1992 in N***** einen Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitze eines polnischen Führerscheins, der ihm zwischenzeitig nie von der polnischen Behörde entzogen worden war. Nach dem Unfall beantragte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz die Ausstellung einer Bestätigung nach § 79 Abs 3 KFG unter Vorlage einer Bestätigung des Doppelwohnsitzes. Am 6.4.1992 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gemäß § 79 Abs 3 KFG fest, daß der Kläger je einen Wohnsitz in N***** und in Krakau begründet habe und daher berechtigt sei, den ausländischen Führerschein in Österreich bis zum 6.4.1993 zu benützen.Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, ist bei der beklagten Partei mit seinem PKW ***** kfz-haftpflicht- und kaskoversichert. Er arbeitet seit Mai 1989 in Österreich, ist seither in N***** wohnhaft und besucht seine in Polen lebende Familie alle drei Monate. Er verursachte am 24.1.1992 in N***** einen Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitze eines polnischen Führerscheins, der ihm zwischenzeitig nie von der polnischen Behörde entzogen worden war. Nach dem Unfall beantragte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 79, Absatz 3, KFG unter Vorlage einer Bestätigung des Doppelwohnsitzes. Am 6.4.1992 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gemäß Paragraph 79, Absatz 3, KFG fest, daß der Kläger je einen Wohnsitz in N***** und in Krakau begründet habe und daher berechtigt sei, den ausländischen Führerschein in Österreich bis zum 6.4.1993 zu benützen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei als Haftpflichtversicherer ihm gegenüber zur Deckung aller aus dem Unfall entstandenen Schadenersatzansprüche verpflichtet und ihm gegenüber auch nicht regreßberechtigt, weiters aus der Kollisionskaskoversicherung Zahlung eines Betrages von S 59.000. Die beklagte Partei sei zur Deckung in der KFZ-Haftpflichtversicherung und zur Zahlung des Kaskoschadens verpflichtet, obwohl er zum Unfallszeitpunkt seinen polnischen Führerschein noch nicht habe "umschreiben" lassen. Diese "Umschreibung" sei durch Ausstellung der Bestätigung gemäß § 79 Abs 3 KFG erfolgt, die Voraussetzungen dazu hätten bereits zum Unfallszeipunkt bestanden.Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei als Haftpflichtversicherer ihm gegenüber zur Deckung aller aus dem Unfall entstandenen Schadenersatzansprüche verpflichtet und ihm gegenüber auch nicht regreßberechtigt, weiters aus der Kollisionskaskoversicherung Zahlung eines Betrages von S 59.000. Die beklagte Partei sei zur Deckung in der KFZ-Haftpflichtversicherung und zur Zahlung des Kaskoschadens verpflichtet, obwohl er zum Unfallszeitpunkt seinen polnischen Führerschein noch nicht habe "umschreiben" lassen. Diese "Umschreibung" sei durch Ausstellung der Bestätigung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, KFG erfolgt, die Voraussetzungen dazu hätten bereits zum Unfallszeipunkt bestanden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage, weil der Kläger eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung begangen habe. Ausländern könne zwar gemäß § 64 Abs 6 KFG unter gewissen Voraussetzungen eine Lenkerberechtigung erteilt werden; diese Voraussetzungen seien beim Kläger offenbar nicht vorgelegen, weshalb er einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt habe.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage, weil der Kläger eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung begangen habe. Ausländern könne zwar gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG unter gewissen Voraussetzungen eine Lenkerberechtigung erteilt werden; diese Voraussetzungen seien beim Kläger offenbar nicht vorgelegen, weshalb er einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es verneinte das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nach den AKHB, weil die "Führerscheinklausel" dann nicht verletzt sei, wenn das Fahrzeug durch einen Fahrer mit inländischem Wohnsitz aber ausländischem Führerschein nach Ablauf der Jahresfrist des § 64 Abs 5 KFG gelenkt werde. Im übrigen (Kaskoversicherung) sei dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen; hätte er vor dem Unfall einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre ihm zweifellos ebenfalls eine Bestätigung im Sinn des § 79 Abs 3 KFG ausgestellt worden, weil bereits zum Unfallszeitpunkt und zuvor dieselben Voraussetzungen gegeben gewesen seien.Das Erstgericht gab der Klage statt. Es verneinte das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nach den AKHB, weil die "Führerscheinklausel" dann nicht verletzt sei, wenn das Fahrzeug durch einen Fahrer mit inländischem Wohnsitz aber ausländischem Führerschein nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 64, Absatz 5, KFG gelenkt werde. Im übrigen (Kaskoversicherung) sei dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen; hätte er vor dem Unfall einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre ihm zweifellos ebenfalls eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 79, Absatz 3, KFG ausgestellt worden, weil bereits zum Unfallszeitpunkt und zuvor dieselben Voraussetzungen gegeben gewesen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger sei zwar zum Unfallszeitpunkt noch nicht im Besitze einer Bestätigung im Sinne des § 79 Abs 3 KFG gewesen, da er einen entsprechenden Antrag bis dahin nicht gestellt gehabt habe. Ihm wäre aber eine solche Bestätigung in derselben Art und Weise bereits vor dem Unfall ausgestellt worden, weil sich die tatsächliche Gestaltung der Wohnsitzverhältnisse des Klägers seit Mai 1989 nicht geändert habe. Da zudem feststehe, daß die Verwaltungsbehörde für die Zeit von einem Jahr ab dem 6.4.1992 die Voraussetzungen für eine Bestätigung nach § 79 Abs 3 KFG als gegeben erachtete, könne unterstellt werden, daß zum Unfallszeitpunkt im wesentlichen dieselben (Wohnsitz)Verhältnisse bestanden haben. Der Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 6 Abs 2 VersVG sei zwar bei Verletzung der (Obliegenheit der) Führerscheinklausel nur sehr eingeschränkt zulässig; so könne die Lenkerberechtigung nicht etwa durch den Nachweis tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Sie müsse vielmehr bereits vor Antritt der Fahrt in der vom Gesetz formalisierten Weise durch Erhebungen der Behörden und die Fahrprüfung dargetan sein. Der Fahrer ohne Lenkerberechtigung könne den Kausalitätsgegenbeweis in der Regel nur in die Richtung führen, daß der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, vielmehr etwa durch ein technisches Gebrechen oder durch das ausschließliche Verschulden eines Dritten verursacht worden sei. Eine mildere Beurteilung werde aber in Ausnahmefällen, in denen der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukomme, für gerechtfertigt gehalten. Dies gelte zum Beispiel für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalles nach bereits bestandener Lenkerprüfung, aber noch vor Aushändigung des Führerscheins. In diesem Fall sei der Kausalitätsgegenbeweis erbracht, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorgelegen seien und letztere nicht aus sachlichen, sondern bloß aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieben sei. Ähnlich sei das Lenken eines KFZ nach Ablauf einer im Inland zunächst gültigen ausländischen Fahrerlaubnis zu beurteilen. Der Sinn der Obliegenheit, ein KFZ nur zu lenken, wenn die entsprechende Lenkerberechtigung vorhanden sei, sei der Schutz des Versicherers vor einem erhöhten Risiko. Die Obliegenheit solle den Versicherer vor den Risken durch eine Person befreien, der die hiezu erforderlichen Fähigkeiten fehlten. Dieser Sinn und Zweck der Führerscheinklausel als Schutz der Interessen des Versicherers werde dann nicht berührt, wenn die Voraussetzungen für eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs 3 KFG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ebenso vorgelegen seien wie zum Zeitpunkt der später bewirkten verwaltungsbehördlichen Entscheidung, weil auch hier der Formalisierung durch das Erfordernis der tatsächlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung keine (versicherungsrechtlich) entscheidende Bedeutung zukomme. Der Kläger habe daher den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Für den Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung liege aber zudem eine Obliegenheitsverletzung gar nicht vor, weil § 6 Abs 5 AKHB ausdrücklich besage, daß die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 1 (Führerscheinklausel) nicht für das Lenken aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist gelte, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs 6 KFG abgewiesen worden sei. Werde ein solcher Antrag abgewiesen, bedeute dies, daß der Antragsteller entweder nicht glaubhaft habe machen können, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt habe, für die die Lenkerberechtigung erteilt worden sei; oder daß bei ihm Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestünden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine solche Person bilde für den Versicherer genau jenes erhöhte Risiko von Unfällen, das durch die (Obliegenheit der) Führerscheinklausel verhindert werden solle. Die Interessenlage des Haftpflichtversicherers sei gleichartig, ob nach Ablauf der Jahresfrist im Sinn des § 64 Abs 5 KFG mit einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland nach Stellung eines Antrages im Sinne des § 64 Abs 6 KFG ein Fahrzeug gelenkt werde oder ob dies ohne Stellung eines solchen Antrages erfolge, weil in keinem Fall zu unterstellen sei, daß dadurch das Risiko von Unfällen und demnach das Entstehen einer Leistungspflicht erhöht werde.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger sei zwar zum Unfallszeitpunkt noch nicht im Besitze einer Bestätigung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, KFG gewesen, da er einen entsprechenden Antrag bis dahin nicht gestellt gehabt habe. Ihm wäre aber eine solche Bestätigung in derselben Art und Weise bereits vor dem Unfall ausgestellt worden, weil sich die tatsächliche Gestaltung der Wohnsitzverhältnisse des Klägers seit Mai 1989 nicht geändert habe. Da zudem feststehe, daß die Verwaltungsbehörde für die Zeit von einem Jahr ab dem 6.4.1992 die Voraussetzungen für eine Bestätigung nach Paragraph 79, Absatz 3, KFG als gegeben erachtete, könne unterstellt werden, daß zum Unfallszeitpunkt im wesentlichen dieselben (Wohnsitz)Verhältnisse bestanden haben. Der Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, VersVG sei zwar bei Verletzung der (Obliegenheit der) Führerscheinklausel nur sehr eingeschränkt zulässig; so könne die Lenkerberechtigung nicht etwa durch den Nachweis tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Sie müsse vielmehr bereits vor Antritt der Fahrt in der vom Gesetz formalisierten Weise durch Erhebungen der Behörden und die Fahrprüfung dargetan sein. Der Fahrer ohne Lenkerberechtigung könne den Kausalitätsgegenbeweis in der Regel nur in die Richtung führen, daß der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, vielmehr etwa durch ein technisches Gebrechen oder durch das ausschließliche Verschulden eines Dritten verursacht worden sei. Eine mildere Beurteilung werde aber in Ausnahmefällen, in denen der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukomme, für gerechtfertigt gehalten. Dies gelte zum Beispiel für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalles nach bereits bestandener Lenkerprüfung, aber noch vor Aushändigung des Führerscheins. In diesem Fall sei der Kausalitätsgegenbeweis erbracht, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorgelegen seien und letztere nicht aus sachlichen, sondern bloß aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieben sei. Ähnlich sei das Lenken eines KFZ nach Ablauf einer im Inland zunächst gültigen ausländischen Fahrerlaubnis zu beurteilen. Der Sinn der Obliegenheit, ein KFZ nur zu lenken, wenn die entsprechende Lenkerberechtigung vorhanden sei, sei der Schutz des Versicherers vor einem erhöhten Risiko. Die Obliegenheit solle den Versicherer vor den Risken durch eine Person befreien, der die hiezu erforderlichen Fähigkeiten fehlten. Dieser Sinn und Zweck der Führerscheinklausel als Schutz der Interessen des Versicherers werde dann nicht berührt, wenn die Voraussetzungen für eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, KFG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ebenso vorgelegen seien wie zum Zeitpunkt der später bewirkten verwaltungsbehördlichen Entscheidung, weil auch hier der Formalisierung durch das Erfordernis der tatsächlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung keine (versicherungsrechtlich) entscheidende Bedeutung zukomme. Der Kläger habe daher den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Für den Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung liege aber zudem eine Obliegenheitsverletzung gar nicht vor, weil Paragraph 6, Absatz 5, AKHB ausdrücklich besage, daß die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, (Führerscheinklausel) nicht für das Lenken aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in Paragraph 64, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist gelte, solange nicht ein Antrag gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG abgewiesen worden sei. Werde ein solcher Antrag abgewiesen, bedeute dies, daß der Antragsteller entweder nicht glaubhaft habe machen können, daß er aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt habe, für die die Lenkerberechtigung erteilt worden sei; oder daß bei ihm Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestünden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine solche Person bilde für den Versicherer genau jenes erhöhte Risiko von Unfällen, das durch die (Obliegenheit der) Führerscheinklausel verhindert werden solle. Die Interessenlage des Haftpflichtversicherers sei gleichartig, ob nach Ablauf der Jahresfrist im Sinn des Paragraph 64, Absatz 5, KFG mit einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland nach Stellung eines Antrages im Sinne des Paragraph 64, Absatz 6, KFG ein Fahrzeug gelenkt werde oder ob dies ohne Stellung eines solchen Antrages erfolge, weil in keinem Fall zu unterstellen sei, daß dadurch das Risiko von Unfällen und demnach das Entstehen einer Leistungspflicht erhöht werde.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises bei Verstoß gegen die Führerscheinklausel beim Fahren mit ausländischem Führerschein kurz vor Beantragung und Ausstellung einer Bestätigung im Sinn des § 79 Abs 3 KFG nicht existiere.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises bei Verstoß gegen die Führerscheinklausel beim Fahren mit ausländischem Führerschein kurz vor Beantragung und Ausstellung einer Bestätigung im Sinn des Paragraph 79, Absatz 3, KFG nicht existiere.