Begründung:
Die klagende Partei erhob gegen die zu AZ 1 R 166/00p vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gefällte Entscheidung, das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache zu bestätigen, außerordentliche Revision. Unter einem lehnte sie die Mitglieder des Berufungssenats Dr. H***** und Dr. W***** als befangen ab, weil sie sich als Richter des Landesgerichts Wels dem Geschäftsführer der (Komplementärin der) klagenden Partei gegenüber im Verfahren Jv 147-17a/85 LG Wels für befangen erklärt hätten. Die damals gegebenen Befangenheitsgründe lägen auch jetzt vor. Dass die abgelehnten Richter Mitglieder des Berufungssenats waren, sei der Klägerin erst durch Zumittlung der Entscheidung des Berufungsgerichts bekannt geworden.
Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz wies den Ablehnungsantrag ab. Die klagende Partei sei bereits gemäß § 21 Abs 2 JN zur Geltendmachung des behaupteten Ablehnungsgrundes nicht mehr berechtigt. Dr. H***** und Dr. W***** seien an der Beschlussfassung vom 19. 1. 2000, AZ 1 R 6/00h, beteiligt gewesen, mit der einem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben worden sei. In der Berufung habe die Klägerin keinen Ablehnungsantrag gestellt, obwohl nach der öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilung erkennbar gewesen sei, dass die Berufung ebenfalls im Rechtsmittelsenat 1 R zur Entscheidung gelangen werde.Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz wies den Ablehnungsantrag ab. Die klagende Partei sei bereits gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN zur Geltendmachung des behaupteten Ablehnungsgrundes nicht mehr berechtigt. Dr. H***** und Dr. W***** seien an der Beschlussfassung vom 19. 1. 2000, AZ 1 R 6/00h, beteiligt gewesen, mit der einem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben worden sei. In der Berufung habe die Klägerin keinen Ablehnungsantrag gestellt, obwohl nach der öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilung erkennbar gewesen sei, dass die Berufung ebenfalls im Rechtsmittelsenat 1 R zur Entscheidung gelangen werde.
Der geltend gemachte Ablehnungsgrund sei auch sachlich nicht berechtigt. Beim Landesgericht Wels sei zu 16 Vr 1070/82 ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt DDr. Rolf Rüdiger S***** und (den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin) Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** anhängig gewesen. Das Strafurteil sei vom Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben worden, sodass die früheren Untersuchungs- und die Verhandlungsrichter ausgeschlossen gewesen seien. Die weiteren in der Geschäftsverteilung als Vertreter des Vorsitzenden des Schöffensenates bestimmten Richter hätten sich im darüber zu Jv 147-17a/85 durchgeführten Verfahren wegen ihrer Kontakte zu DDr. Rolf Rüdiger S***** für befangen erklärt. Die Befangenheitserklärungen seien für berechtigt erkannt worden, sodass nach Erschöpfung der stellvertretenden Vorsitzenden schließlich der Personalsenat den noch in Strafsachen tätigen Richter Dr. Gerhard K***** zum Vorsitzenden bestellt habe. Ein weiterer Vorgang sei im Verfahren zu Jv 147-17a/85 des LG Wels nicht erfolgt. Insbesondere sei keine Umfrage unter den Zivilrichtern, darunter Dr. Kurt H*****, über eine allfällige Befangenheitserklärung durchgeführt worden. Dr. H***** habe sich in diesem Verfahren mangels Befragung nicht für befangen erklären können und habe sich auch sonst in einem Verfahren, in dem der Geschäftsführer der (Komplementärin der) Klägerin Partei war, nicht für befangen erklärt. Dieser Sachverhalt sei der Klägerin seit 1994, seit dem Bericht über die Amtsnachschau in der Konkursabteilung beim Landesgericht Wels, Jv 8359-30/93-P-171 des OLG Linz, bekannt gewesen.Der geltend gemachte Ablehnungsgrund sei auch sachlich nicht berechtigt. Beim Landesgericht Wels sei zu 16 römisch fünf r 1070/82 ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt DDr. Rolf Rüdiger S***** und (den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin) Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** anhängig gewesen. Das Strafurteil sei vom Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben worden, sodass die früheren Untersuchungs- und die Verhandlungsrichter ausgeschlossen gewesen seien. Die weiteren in der Geschäftsverteilung als Vertreter des Vorsitzenden des Schöffensenates bestimmten Richter hätten sich im darüber zu Jv 147-17a/85 durchgeführten Verfahren wegen ihrer Kontakte zu DDr. Rolf Rüdiger S***** für befangen erklärt. Die Befangenheitserklärungen seien für berechtigt erkannt worden, sodass nach Erschöpfung der stellvertretenden Vorsitzenden schließlich der Personalsenat den noch in Strafsachen tätigen Richter Dr. Gerhard K***** zum Vorsitzenden bestellt habe. Ein weiterer Vorgang sei im Verfahren zu Jv 147-17a/85 des LG Wels nicht erfolgt. Insbesondere sei keine Umfrage unter den Zivilrichtern, darunter Dr. Kurt H*****, über eine allfällige Befangenheitserklärung durchgeführt worden. Dr. H***** habe sich in diesem Verfahren mangels Befragung nicht für befangen erklären können und habe sich auch sonst in einem Verfahren, in dem der Geschäftsführer der (Komplementärin der) Klägerin Partei war, nicht für befangen erklärt. Dieser Sachverhalt sei der Klägerin seit 1994, seit dem Bericht über die Amtsnachschau in der Konkursabteilung beim Landesgericht Wels, Jv 8359-30/93-P-171 des OLG Linz, bekannt gewesen.
Dr. W***** sei nie Richter des Landesgerichts Wels gewesen.
Der Rekurs der klagenden Partei, die die Entscheidung des Ablehnungssenats insoweit anficht, als der Ablehnungsantrag betreffend den Senatspräsidenten des OLG Linz Dr. Kurt H***** abgewiesen wurde, ist nicht berechtigt.