Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozeßtaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind. Vermieden soll nämlich eine Prozeßverschleppung werden (RZ 1975/1; EvBl 1992/117; 6 Ob 600/92; Fasching I 205; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 21 JN). Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (RZ 1975/1; 6 Ob 600/92; Fasching I 206; ders LB2 Rz 161; gleiches gilt nach der identen deutschen Rechtslage: vgl zB Feiber in Münchner Kommentar zur Zivilprozeßordnung Rz 1 zu § 43; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung19 Rz 1 zu § 43; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung53 Rz 1 und 2 zu § 43). Die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechtes steht auch im Einklang mit Art 6 Abs 1 EMRK (Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention - Kommentar 96; Miehsler/Vogler in Internationaler Kommentar zur EMRK Rz 306 zu Art 6). Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist aber auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus (6 Ob 600/92; Vollkommer aaO Rz 3; Feiber aaO Rz 3; Hartmann aaO Rz 2; Wassermann in AK-ZPO Rz 2 zu § 43; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO21 Rz 1 a zu § 43). Ablehnungsgründe können also - wie klar aus dem Gesetzestext folgt - auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzulegen. „Anträge“ im Sinne des Gesetzes sind nicht nur auf die einzelnen Streitpunkte bezogene Sachanträge, sondern auch Anträge zu prozessualen Fragen. Das wird überwiegend auch zur gleichen deutschen Rechtslage vertreten (Vollkommer aaO Rz 5; Feiber aaO Rz 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht15 134; Thomas/Putzo, ZPO18 Rz 5 zu § 43). Unterschiedlich beantwortet wird lediglich die Frage, ob auch „reine Verfahrensanträge“ für den Verlust des Ablehnungsrechtes ausreichen, wenn darin die Geltendmachung bereits bekannter Ablehnungsgründe unterbleibt. Überwiegend vertreten wird jedoch, das bloße Vertagungsbitten nicht als „Anträge“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind (Hartmann aaO Rz 5 und 7 zu § 43; Vollkommer aaO Rz 5 zu § 43; Feiber aaO Rz 4 zu § 43; Wassermann aaO Rz 3 zu § 43; Bork aaO Rz 5 zu § 43; Thomas/Putzo aaO; anderer Ansicht dagegen zB Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozeßtaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind. Vermieden soll nämlich eine Prozeßverschleppung werden (RZ 1975/1; EvBl 1992/117; 6 Ob 600/92; Fasching römisch eins 205; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 21, JN). Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (RZ 1975/1; 6 Ob 600/92; Fasching römisch eins 206; ders LB2 Rz 161; gleiches gilt nach der identen deutschen Rechtslage: vergleiche zB Feiber in Münchner Kommentar zur Zivilprozeßordnung Rz 1 zu Paragraph 43,; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung19 Rz 1 zu Paragraph 43,; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung53 Rz 1 und 2 zu Paragraph 43,). Die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechtes steht auch im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention - Kommentar 96; Miehsler/Vogler in Internationaler Kommentar zur EMRK Rz 306 zu Artikel 6,). Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist aber auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus (6 Ob 600/92; Vollkommer aaO Rz 3; Feiber aaO Rz 3; Hartmann aaO Rz 2; Wassermann in AK-ZPO Rz 2 zu Paragraph 43,; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO21 Rz 1 a zu Paragraph 43,). Ablehnungsgründe können also - wie klar aus dem Gesetzestext folgt - auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzulegen. „Anträge“ im Sinne des Gesetzes sind nicht nur auf die einzelnen Streitpunkte bezogene Sachanträge, sondern auch Anträge zu prozessualen Fragen. Das wird überwiegend auch zur gleichen deutschen Rechtslage vertreten (Vollkommer aaO Rz 5; Feiber aaO Rz 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht15 134; Thomas/Putzo, ZPO18 Rz 5 zu Paragraph 43,). Unterschiedlich beantwortet wird lediglich die Frage, ob auch „reine Verfahrensanträge“ für den Verlust des Ablehnungsrechtes ausreichen, wenn darin die Geltendmachung bereits bekannter Ablehnungsgründe unterbleibt. Überwiegend vertreten wird jedoch, das bloße Vertagungsbitten nicht als „Anträge“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind (Hartmann aaO Rz 5 und 7 zu Paragraph 43,; Vollkommer aaO Rz 5 zu Paragraph 43,; Feiber aaO Rz 4 zu Paragraph 43,; Wassermann aaO Rz 3 zu Paragraph 43,; Bork aaO Rz 5 zu Paragraph 43,; Thomas/Putzo aaO; anderer Ansicht dagegen zB Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO).
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger mit seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 14.November 1994 gegenüber dem ihm bereits durch die Ausschreibung einer mündlichen Berufungsverhandlung bekannten Berufungssenat die „Beiziehung eines Schriftführers/Schriftführerin bzw die Verwendung eines Schallträgers...zur Anfertigung des Protokolles über die mündliche Berufungsverhandlung...“. Er brachte in diesem Zusammenhang aber auch zum Ausdruck, daß er - mangels Einbringung einer schriftlichen Berufungsbeantwortung - „auf das unzutreffende und rechtlich unhaltbare Vorbringen der gegnerischen Berufung“ ausführlich mündlich bei einem Zeitbedarf von ca 45 bis 60 Minuten erwidern werde. Das Erforderliche zur Vermeidung von Terminkollisionen möge veranlaßt und allenfalls der Verhandlungstermin auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. Dieser Antrag stellt keine bloße Vertagungsbitte dar; der Kläger machte damit vielmehr auch deutlich, er werde seinen Prozeßstandpunkt in der Sache selbst vor den Richtern des Senates ***** des als Berufungsgericht einschreitenden Oberlandesgerichtes Wien in extenso vertreten. Bringt aber eine Prozeßpartei - wie hier der Kläger - zum Ausdruck, sie werde ihre die Richtigkeit der Ansicht des Prozeßgegners widerlegenden Sachargumente 45 bis 60 Minuten den Richtern des Berufungssenates mündlich darlegen, so ist darin - bei objektiver Auslegung - jedenfalls auch ein Beweis für das Vertrauen in die Unparteilichkeit dieser Richter zu erblicken. Es bedarf demnach keiner Stellungnahme, wie weit sonst prozessuale Anträge ohne Geltendmachung der einer Prozeßpartei bereits bekannten Gründe für eine allfällige richterliche Befangenheit ihr darauf bezogenes Ablehnungsrecht präkludieren. Nach der dargestellten Rechtslage verwirkte also der Kläger durch seine mit Schriftsatz vom 14.November 1994 erfolgte Antragstellung das Recht, einen Ablehnungsantrag gegen die Richter des Berufungssenates mit Tatsachenbehauptungen zu begründen, die ihm am 14.November 1994 bereits bekannt waren. Nach dem Vorbringen im Ablehnungsantrag beurteilt, hatte der Kläger aber bereits am 14.November 1994 mit einer Ausnahme Kenntnis von allen geltend gemachten Ablehnungsgründen. Nur die Argumentation, die abgelehnten Richter hätten ihre „ablehnende Haltung“ gegen die Person des Klägers auch durch den Beschluß vom 23.November 1994 zur AZ 14 Fs 1/94 bewiesen, bezieht sich auf die Behauptung eines nach dem 14.November 1994 eingetretenen Ablehnungsgrundes. Gerade diesen Vorwurf hält jedoch der Kläger im Rekurs - offenbar mit gutem Grund, liest man die relevierte Entscheidung der abgelehnten Richter als ganzes - nicht mehr aufrecht (vgl die Rekursausführungen ab Punkt 5.). Im Ablehnungsantrag berief sich nämlich der Kläger nur auf einen - aus dem Zusammenhang gelösten - Begründungsteil der zu 14 Fs 1/94 ergangenen Entscheidung. Er zitierte diesen Abschnitt zunächst noch richtig, ließ aber dann beim Begründungsversuch der „wahren Einstellung der abgelehnten Richter“ - nämlich den „Klageansprüchen bereits jetzt jeden Erfolg“ abzusprechen - gerade jenes Wort weg, das selbst bei der vom Kläger gewählten isolierenden Betrachtungsweise gegen die im Ablehnungsantrag vertretene Ansicht spricht. Es ist nicht davon die Rede, „eine Befriedigung der....Ansprüche“ könne „nicht erwartet werden“; zum Ausdruck gebracht wurde vielmehr, es fehle an einer besonderen Dringlichkeit des auf ein Feststellungsbegehren bezogenen Rechtsstreites, weil eine „unmittelbare Befriedigung der....Ansprüche ohnedies nicht erwartet werden kann“, sei doch der Kläger selbst noch nicht in der Lage, seinen Schaden zu beziffern. Im übrigen ist aus der sonstigen Begründung - gerade auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger allein relevierten Entscheidungsteil - keine Unsachlichkeit der abgelehnten Richter erkennbar. Diese vertraten nämlich - in abstrahierender Zusammenfassung - die richtige Ansicht, ein Verhandeln bloß um des Verhandelns willen sei nicht zielführend, weil es dem Verhandlungsrichter trotz eines entsprechenden Versuches noch nicht gelungen sei, die entscheidungswesentlichen Strafakten beizuschaffen. Der Senat unterbreitete den Parteien aber auch einen Vorschlag, wie diese allenfalls eine Verfahrensbeschleunigung erreichen könnten.Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger mit seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 14.November 1994 gegenüber dem ihm bereits durch die Ausschreibung einer mündlichen Berufungsverhandlung bekannten Berufungssenat die „Beiziehung eines Schriftführers/Schriftführerin bzw die Verwendung eines Schallträgers...zur Anfertigung des Protokolles über die mündliche Berufungsverhandlung...“. Er brachte in diesem Zusammenhang aber auch zum Ausdruck, daß er - mangels Einbringung einer schriftlichen Berufungsbeantwortung - „auf das unzutreffende und rechtlich unhaltbare Vorbringen der gegnerischen Berufung“ ausführlich mündlich bei einem Zeitbedarf von ca 45 bis 60 Minuten erwidern werde. Das Erforderliche zur Vermeidung von Terminkollisionen möge veranlaßt und allenfalls der Verhandlungstermin auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. Dieser Antrag stellt keine bloße Vertagungsbitte dar; der Kläger machte damit vielmehr auch deutlich, er werde seinen Prozeßstandpunkt in der Sache selbst vor den Richtern des Senates ***** des als Berufungsgericht einschreitenden Oberlandesgerichtes Wien in extenso vertreten. Bringt aber eine Prozeßpartei - wie hier der Kläger - zum Ausdruck, sie werde ihre die Richtigkeit der Ansicht des Prozeßgegners widerlegenden Sachargumente 45 bis 60 Minuten den Richtern des Berufungssenates mündlich darlegen, so ist darin - bei objektiver Auslegung - jedenfalls auch ein Beweis für das Vertrauen in die Unparteilichkeit dieser Richter zu erblicken. Es bedarf demnach keiner Stellungnahme, wie weit sonst prozessuale Anträge ohne Geltendmachung der einer Prozeßpartei bereits bekannten Gründe für eine allfällige richterliche Befangenheit ihr darauf bezogenes Ablehnungsrecht präkludieren. Nach der dargestellten Rechtslage verwirkte also der Kläger durch seine mit Schriftsatz vom 14.November 1994 erfolgte Antragstellung das Recht, einen Ablehnungsantrag gegen die Richter des Berufungssenates mit Tatsachenbehauptungen zu begründen, die ihm am 14.November 1994 bereits bekannt waren. Nach dem Vorbringen im Ablehnungsantrag beurteilt, hatte der Kläger aber bereits am 14.November 1994 mit einer Ausnahme Kenntnis von allen geltend gemachten Ablehnungsgründen. Nur die Argumentation, die abgelehnten Richter hätten ihre „ablehnende Haltung“ gegen die Person des Klägers auch durch den Beschluß vom 23.November 1994 zur AZ 14 Fs 1/94 bewiesen, bezieht sich auf die Behauptung eines nach dem 14.November 1994 eingetretenen Ablehnungsgrundes. Gerade diesen Vorwurf hält jedoch der Kläger im Rekurs - offenbar mit gutem Grund, liest man die relevierte Entscheidung der abgelehnten Richter als ganzes - nicht mehr aufrecht vergleiche die Rekursausführungen ab Punkt 5.). Im Ablehnungsantrag berief sich nämlich der Kläger nur auf einen - aus dem Zusammenhang gelösten - Begründungsteil der zu 14 Fs 1/94 ergangenen Entscheidung. Er zitierte diesen Abschnitt zunächst noch richtig, ließ aber dann beim Begründungsversuch der „wahren Einstellung der abgelehnten Richter“ - nämlich den „Klageansprüchen bereits jetzt jeden Erfolg“ abzusprechen - gerade jenes Wort weg, das selbst bei der vom Kläger gewählten isolierenden Betrachtungsweise gegen die im Ablehnungsantrag vertretene Ansicht spricht. Es ist nicht davon die Rede, „eine Befriedigung der....Ansprüche“ könne „nicht erwartet werden“; zum Ausdruck gebracht wurde vielmehr, es fehle an einer besonderen Dringlichkeit des auf ein Feststellungsbegehren bezogenen Rechtsstreites, weil eine „unmittelbare Befriedigung der....Ansprüche ohnedies nicht erwartet werden kann“, sei doch der Kläger selbst noch nicht in der Lage, seinen Schaden zu beziffern. Im übrigen ist aus der sonstigen Begründung - gerade auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger allein relevierten Entscheidungsteil - keine Unsachlichkeit der abgelehnten Richter erkennbar. Diese vertraten nämlich - in abstrahierender Zusammenfassung - die richtige Ansicht, ein Verhandeln bloß um des Verhandelns willen sei nicht zielführend, weil es dem Verhandlungsrichter trotz eines entsprechenden Versuches noch nicht gelungen sei, die entscheidungswesentlichen Strafakten beizuschaffen. Der Senat unterbreitete den Parteien aber auch einen Vorschlag, wie diese allenfalls eine Verfahrensbeschleunigung erreichen könnten.
Die Rekursgründe bedürfen somit aus zwei Gründen keiner Erörterung. Zum einen war der Kläger bereits im Zeitpunkt der Einbringung seines Ablehnungsantrages von der Geltendmachung der darin ausgeführten und im Rekursverfahren aufrecht erhaltenen Ablehnungsgründe präkludiert, zum anderen stellt gerade der dem Kläger am 14.November 1994 noch nicht bekannt gewesene, jedoch später als Ablehnungsgrund geltend gemachte Sachverhalt keinen Gegenstand des Rekursverfahrens mehr dar. Es muß daher auch nicht geprüft werden, ob eine nach dem Inhalt ihrer Begründung allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung im Ablehnungsverfahren überhaupt noch eine schlüssige Behauptung zuließe, jener lägen in Wahrheit verborgen gebliebene unsachliche Motive zugrunde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.