Rechtssatz RS0045982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045982
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Rechtssatz
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. Auch ein verfahrensrechtlicher Antrag kann das Ablehnungsrecht präkludieren. Das gilt jedenfalls für einen beim Berufungssenat gestellten Antrag des Berufungsgegners, der Berufungsverhandlung einen Schriftführer beizuziehen oder in dieser einen Schallträger zu verwenden, weil der Berufungsgegner (= späterer Ablehnungswerber) seinen Prozeßstandpunkt dem Berufungssenat 45 - 60 Minuten - in Erwiderung zu den unrichtigen Berufungsausführungen - vorzutragen beabsichtige.Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, MRK. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. Auch ein verfahrensrechtlicher Antrag kann das Ablehnungsrecht präkludieren. Das gilt jedenfalls für einen beim Berufungssenat gestellten Antrag des Berufungsgegners, der Berufungsverhandlung einen Schriftführer beizuziehen oder in dieser einen Schallträger zu verwenden, weil der Berufungsgegner (= späterer Ablehnungswerber) seinen Prozeßstandpunkt dem Berufungssenat 45 - 60 Minuten - in Erwiderung zu den unrichtigen Berufungsausführungen - vorzutragen beabsichtige.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/95
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 5/95
- 6 N 2/99
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 N 2/99
Vgl auch; nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der spätere Ablehnungswerber in Kenntnis bestehender Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter bei diesen Anträge stellt, ohne einleitend jene Gründe darzustellen. (T1)
- 1 Ob 199/99t
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 199/99t
nur T1
- 3 Ob 133/04m
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 133/04m
nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Seine zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen. (T3)
- 6 Ob 213/05z
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 213/05z
Vgl auch; Beisatz: Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, weil das Ablehnungsrecht verzichtbar und verschweigbar ist. (T4)
- 8 Ob 21/12i
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 21/12i
nur: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. (T5)
- 1 Ob 199/12i
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 199/12i
Auch; nur T5; Beis wie T3
- 2 Ob 167/13t
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 167/13t
Auch; nur T5; Beis wie T3 nur: Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. (T6)
- 1 Ob 67/17k
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 67/17k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 63/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 63/25k
nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045982
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_001