Gemäß § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, dass Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind. Vermieden soll nämlich eine Prozessverschleppung werden. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts steht auch im Einklang mit Art 6 Abs 1 EMRK (1 Ob 5/95, EvBl 1995/136 mwN). Die Beklagten stützen ihren gegen den Vorsitzenden des Berufungssenats gerichteten Ablehnungsantrag auf dessen Verhalten bei der Berufungsverhandlung, in der Vergleichsverhandlungen geführt wurden und schließlich Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde. Die in dieser Berufungsverhandlung anwaltlich vertretenen Beklagten haben den Ablehnungsantrag nicht in dieser Berufungsverhandlung, sondern erst nach Fortsetzung des Verfahrens durch die Kläger und Anberaumung einer weiteren Berufungsverhandlung mit Schriftsatz gestellt. Die Beklagten haben ihr Ablehnungsrecht gemäß § 21 Abs 2 JN bereits verwirkt, weil sie sich in Kenntnis der von ihnen nun geltend gemachten Umstände, nämlich eines bestimmten Verhaltens des Vorsitzenden des Berufungssenats in die (weitere) Verhandlung vor dem Berufungssenat eingelassen haben. Nach der genannten Bestimmung ist jede Partei gezwungen, die Befangenheit sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen (Ballon in Fasching2 I § 21 JN Rz 1; SZ 42/146).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, dass Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind. Vermieden soll nämlich eine Prozessverschleppung werden. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts steht auch im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK (1 Ob 5/95, EvBl 1995/136 mwN). Die Beklagten stützen ihren gegen den Vorsitzenden des Berufungssenats gerichteten Ablehnungsantrag auf dessen Verhalten bei der Berufungsverhandlung, in der Vergleichsverhandlungen geführt wurden und schließlich Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde. Die in dieser Berufungsverhandlung anwaltlich vertretenen Beklagten haben den Ablehnungsantrag nicht in dieser Berufungsverhandlung, sondern erst nach Fortsetzung des Verfahrens durch die Kläger und Anberaumung einer weiteren Berufungsverhandlung mit Schriftsatz gestellt. Die Beklagten haben ihr Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN bereits verwirkt, weil sie sich in Kenntnis der von ihnen nun geltend gemachten Umstände, nämlich eines bestimmten Verhaltens des Vorsitzenden des Berufungssenats in die (weitere) Verhandlung vor dem Berufungssenat eingelassen haben. Nach der genannten Bestimmung ist jede Partei gezwungen, die Befangenheit sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 21, JN Rz 1; SZ 42/146).
Wie sich aus § 204 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht "bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen" kann, klar ergibt, finden auch die Vergleichsgespräche im Rahmen der Verhandlung statt. Da die Beklagten die Geltendmachung der nun von ihnen behaupteten Ablehnungsgründe in der Verhandlung unterlassen haben, ist ihr Ablehnungsantrag gemäß § 21 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, ohne dass auf dessen - im angefochtenen Beschluss eingehend und begründet verneinte - Berechtigung eingegangen werden kann.Wie sich aus Paragraph 204, Absatz eins, ZPO, wonach das Gericht "bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen" kann, klar ergibt, finden auch die Vergleichsgespräche im Rahmen der Verhandlung statt. Da die Beklagten die Geltendmachung der nun von ihnen behaupteten Ablehnungsgründe in der Verhandlung unterlassen haben, ist ihr Ablehnungsantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen, ohne dass auf dessen - im angefochtenen Beschluss eingehend und begründet verneinte - Berechtigung eingegangen werden kann.
Die Einbringung einer Stellungnahme der anderen Partei ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb sie zurückzuweisen ist.