Begründung:
Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragene, durch ihren Liquidator vertretene Gesellschaft mbH hatte die Bestellung eines (anderen) Liquidators beantragt. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil der Alleingesellschafter einen anderen Liquidator bestellen könne. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit seinem Beschluß vom 14. 1. 1999 (6 R 3/99z = 13 Fr 5626/98g-23). Dieser Beschluß wurde dem sowohl für die Gesellschaft als auch für den Liquidator beigegebenen Verfahrenshelfer (ON 18) am 21. 1. 1999 zugestellt. Der Verfahrenshelfer stellte mit dem am 4. 2. 1999 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz an das Gericht zweiter Instanz einen Antrag gemäß § 14a AußStrG auf Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs und verband diesen Antrag mit einem Revisionsrekurs (13 Fr 5626/98g-24).Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragene, durch ihren Liquidator vertretene Gesellschaft mbH hatte die Bestellung eines (anderen) Liquidators beantragt. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil der Alleingesellschafter einen anderen Liquidator bestellen könne. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit seinem Beschluß vom 14. 1. 1999 (6 R 3/99z = 13 Fr 5626/98g-23). Dieser Beschluß wurde dem sowohl für die Gesellschaft als auch für den Liquidator beigegebenen Verfahrenshelfer (ON 18) am 21. 1. 1999 zugestellt. Der Verfahrenshelfer stellte mit dem am 4. 2. 1999 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz an das Gericht zweiter Instanz einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG auf Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs und verband diesen Antrag mit einem Revisionsrekurs (13 Fr 5626/98g-24).
Mit dem mit 10. 2. 1999 datierten, am 15. 2. 1999 beim Gericht zweiter Instanz eingelangten Antrag lehnt der Liquidator pauschal das Landesgericht Linz ("einschließlich Präsidium") und das Oberlandesgericht Linz ("einschließlich Präsidium") als befangen ab. In der Begründung wendet sich der Ablehnungswerber gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichtes und wirft diesem Mißbrauch der Amtsgewalt vor.
Das Oberlandesgericht Linz legte am 17. 3. 1999 die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vor. Am 31. 3. 1999 legte es im Nachhang einen weiteren, mit 5. 3. 1999 datierten, am 8. 3. 1999 in der Einlaufstelle des Firmenbuchgerichtes eingelangten Ablehnungsantrag des Liquidators vor. Als Gegenstand dieser Eingabe führt der Einschreiter an:
"1. REKURS gegen den Beschluß v. 24. April 1997, erhalten am 4. 3. 99,
2. ANTRAG auf Verfahrenshilfe gem. § 63 ZPO,2. ANTRAG auf Verfahrenshilfe gem. Paragraph 63, ZPO,
3. ANTRAG auf Ablehnung gem. § 19 JN v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz". Die pauschale Ablehnung des Landesgeriches Linz und des Oberlandesgerichtes Linz wird mit der behaupteten rechtswidrigen amtswegigen Berichtigung des Firmenbuchs zum Geschäftsfall 12 Fr 2422/97 begründet. In der Berichtigung läge eine Verfälschung von Beweismitteln "für div. anhängige Strafverfahren".3. ANTRAG auf Ablehnung gem. Paragraph 19, JN v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz". Die pauschale Ablehnung des Landesgeriches Linz und des Oberlandesgerichtes Linz wird mit der behaupteten rechtswidrigen amtswegigen Berichtigung des Firmenbuchs zum Geschäftsfall 12 Fr 2422/97 begründet. In der Berichtigung läge eine Verfälschung von Beweismitteln "für div. anhängige Strafverfahren".
Mit der am 11. 5. 1999 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe mit dem "Gegenstand: 1) Rekurs gegen den Beschluß v. 9. Mai 1994, erhalten NIEMALS,
2) Antrag auf Verfahrenshilfe gem. § 63 ZPO2) Antrag auf Verfahrenshilfe gem. Paragraph 63, ZPO
3) Antrag auf Ablehnung gem. § 19 JN v. Landesgericht (einschließlich Präsidium), 4) Antrag auf Ablehnung gem. § 19 JN v. Oberlandesgericht Linz (einschl. Präsidium)" lehnt der Einschreiter das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleichen Ausführungen neuerlich pauschal ab.3) Antrag auf Ablehnung gem. Paragraph 19, JN v. Landesgericht (einschließlich Präsidium), 4) Antrag auf Ablehnung gem. Paragraph 19, JN v. Oberlandesgericht Linz (einschl. Präsidium)" lehnt der Einschreiter das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleichen Ausführungen neuerlich pauschal ab.