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Entscheidung 7 Ob 90/19i×

Entscheidung 7 Ob 90/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010351 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage geg …
RS0010408 Rechtssatz 15.10.1953Zivilrecht
a) Ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Mieter ableitet, kann nicht vom Vermieter auf Räumung geklagt werden. b) Kein direkter Räumungsanspruch des Untervermieters gegen einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Untermiete …
RS0010416 Rechtssatz 14.03.1956Zivilrecht
Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene …
RS0014158 Rechtssatz 11.01.1966Zivilrecht
Eine Willenserklärung nach § 863 ABGB kann dann vorliegen, wenn derjenige, der das zu beurteilende Verhalten setzt, nicht den Willen gehabt hat, der der Erklärung entspricht; denn für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindr …
RS0014279 Rechtssatz 27.01.1977Zivilrecht
Anerkenntnis in Zusammenhalt mit schlüssigem Verhalten, hinsichtlich dessen Wirkungen es lediglich darauf ankommt, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste.
RS0032541 Rechtssatz 24.01.1978Zivilrecht
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund.
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0110121 Rechtssatz 27.05.1998Zivilrecht
Durch ein Anerkenntnis wird die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleic …