Rechtssatz RS0010351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010351
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen, wenn er das Mietobjekt weiter mit Zustimmung des bisherigen Mieters benützt und im Zweifel nicht anzunehmen ist, daß dieser sein Mietrecht im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung überhaupt aufgeben wollte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 630/86
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 630/86
JBl 1989,782
- 6 Ob 589/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 589/91
Vgl auch; WoBl 1992,143
- 8 Ob 53/03g
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 53/03g
- 9 Ob 37/07t
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 37/07t
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, dass der aus der Anerkennung eines Legats - wenn überhaupt - ableitbare schlüssige Verzicht auf das Mietrecht erkennbar nur für den Fall der Gültigkeit der verfügten Einzelrechtsnachfolge erteilt worden sein kann, ist jedenfalls vertretbar und bewegt sich im Rahmen früherer Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten. (T1)
- 7 Ob 90/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 90/19i
Vgl auch
- 9 Ob 97/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 97/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010351
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0030OB00630_8600000_001