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Entscheidung 9 Ob 97/25t×

Entscheidung 9 Ob 97/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob97/25t

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit und Löschung einer Urkundenhinterlegung in eventu Feststellung sowie Räumung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 31.000 EUR), der beklagten Partei und der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse jeweils 31.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2025, GZ 2 R 74/25g-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zur Revision des Klägers:

[1]                 Diese wendet sich gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens.

[2]         1. Sollte das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung die Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen, wenn er das Mietobjekt weiter mit Zustimmung des bisherigen Mieters benützt und im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass dieser sein Mietrecht im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung überhaupt aufgeben wollte vergleiche RS0010351).

[3]         Solange ein das freie Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist, kann der Vermieter nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen vergleiche RS0010408). Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag ein Weitergabeverbot enthält vergleiche RS0010408 [T8, T9]; RS0010367).

[4]                 2. Die Revision des Klägers wendet sich nicht grundsätzlich gegen diese vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung. Sie macht jedoch geltend, dass sich der vorliegende Sachverhalt von schon entschiedenen insofern unterscheide, als die Nebenintervenientin nicht nur ihr Mietrecht durch Übertragung aufgeben wollte, sondern ihre „gesamte Rechtsposition als vermeintliche Superädifikatseigentümerin“.

[5]         Allerdings bleibt offen, weshalb das dazu führen soll, dass die Nebenintervenientin auch für den Fall der Unwirksamkeit dieser „Gesamtübertragung“ ihre bisherige Rechtsstellung hätte aufgeben wollen. Wie dargelegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Mieter nicht auf sein Mietrecht verzichten wollte. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besonders Vorsicht geboten vergleiche RS0014157).

[6]                 Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall zu keiner Aufgabe der Mietrechte unabhängig von einer Übertragung kommen sollte, ist daher nicht korrekturbedürftig. Aus dem Kaufvertrag und dem in der Revision zitierten Schreiben lässt sich nur ableiten, dass die Nebenintervenientin ihre Rechtsposition übertragen wollte, nicht, dass sie diese unabhängig von einer (wirksamen) Übertragung aufgeben wollte. Das gilt im Übrigen auch für die zitierten Aussagen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

[7]                 3. Richtig ist, dass das Eigentum an einem Superädifikat allein kein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht an der Liegenschaft verschafft (RS0009887 [T11]), auf der es steht. Das Nutzungsrecht der Nebenintervenientin folgt aber nicht aus dem Eigentumsrecht am Gebäude, sondern aus dem mit dem Rechtsvorgänger des Klägers abgeschlossenen Mietvertrag. Für die Annahme, dass dieses Nutzungsrecht in irgendeiner Weise beschränkt wäre und nicht auch ein von der Mieterin auf der Liegenschaft errichtetes Gebäude unabhängig davon, ob dies rechtlich ein Superädifikat darstellt, umfasst, gibt es keine Grundlage. Der Vertrag enthält eine derartige Einschränkung des Mietrechts nicht und hat die Nebenintervenientin das Gebäude auch über 30 Jahre mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers genutzt.

[8]                 4. Die Beklagte wiederum nutzt die Liegenschaft mit Zustimmung der Nebenintervenientin, leitet also ihr Nutzungsrecht von dieser ab. Die Vorinstanzen haben eine titellose Benutzung daher jedenfalls vertretbar verneint.

[9]                 5. Warum, selbst wenn man davon ausginge, dass die Liegenschaft nicht zum vereinbarten Zweck, nämlich der Errichtung eines Superädifikats, verwendet wird, der Mietvertrag ohne weitere Erklärung enden soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Revision nicht näher begründet.

[10]       6. Die Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

römisch zwei. Zur Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin:

[11]               Da beide Revisionen im Wesentlichen damit argumentieren, dass entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines Superädifikats auszugehen sei, sind sie gemeinsam zu behandeln.

[12]               1. Ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude ist grundsätzlich unselbständiger und daher nicht sonderrechtsfähiger Bestandteil der Liegenschaft (RS0009946 [T3]); dieses teilt notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Liegenschaft.

[13]       2. Eine Ausnahme gilt für Superädifikate iSd Paragraph 435, ABGB. Der Grundsatz des Paragraph 297, ABGB, dass das Eigentum an dem auf fremdem Grund errichteten Gebäude dem Grundeigentümer zufällt, schlägt demnach dann nicht durch, wenn das Gebäude nicht in der Absicht errichtet wurde, auf dem Grund zu bleiben (RS0009939). Es kommt bei der Belassungsabsicht nicht auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers, sondern auf objektiv erkennbare Umstände an. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss in äußerlich kundbarer Weise zutage treten, weil auch im Recht der Superädifikate ein Mindestmaß an Publizität gewahrt bleiben soll. (RS0009865 [T12]).

[14]               3. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen (RS0011252). Insoweit kann es auch durch Parteieneinigung sonderrechtsfähige Bauwerke geben.

[15]               Nach 2 Ob 242/05k kommen demnach drei Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht in Betracht: 1. das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, 2. eine Zweckwidmung und 3. das zugrunde liegende Grundnutzungsverhältnis. Alle drei Gesichtspunkte sind ins Kalkül zu ziehen. Besondere Vorsicht ist beim Kriterium des Grundnutzungsverhältnisses insoweit geboten, als dieser Aspekt besonders wenig publizitätswirksam ist.

[16]       4. Die Beweislast für die nach Paragraph 435, ABGB maßgebliche Absicht des Erbauers, das Gebäude nicht dauernd auf dem fremden Grundstück zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäudes beruft (RS0011246).

[17]               5. Im konkreten Fall wurde das Gebäude in Massivbauweise zum Betrieb eines Lebensmittelsupermarkts errichtet. Hinsichtlich der Grundnutzung vereinbarten die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag mit einem dreißigjährigen Kündigungsverzicht seitens des Vermieters. Die Kündigungsgründe wurden auch nach dem zeitlichen Kündigungsverzicht auf Fälle des Mietzinsrückstands und der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin beschränkt.

[18]               Während des Mietverhältnisses ist die Mieterin zu baulichen Veränderungen am Objekt berechtigt. Für den Fall der Beendigung wurde vereinbart, dass das Objekt unentgeltlich an den Vermieter fällt. Die Mieterin ist verpflichtet, das Gebäude während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses auf ihre Kosten instand zu halten und bei Beendigung desselben, wenn dies vom Vermieter gefordert wird, in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.

[19]               Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass keine ausreichenden objektiv erkennbaren Umstände vorliegen, aus denen auf das Fehlen der Belassungsabsicht geschlossen werden kann, nicht zu beanstanden.

[20]               6. Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht zwar pauschal vor, dass es zu Unrecht sämtliche für das Vorliegen eines Superädifikats sprechende Argumente verworfen habe, zählt aber im Wesentlichen wiederum nur die auf, die nicht gegen ein Superädifikat sprechen.

[21]               Richtig ist, was das Berufungsgericht ohnehin beachtet hat, dass weder die Massivbauweise, noch das unbefristete Bestandverhältnis, noch das Heimfallrecht für sich allein gegen das Vorliegen eines Superädifikats sprechen. Sie stellen aber auch weder für sich allein noch gemeinsam Umstände dar, die auf eine fehlende Belassungsabsicht schließen lassen.

[22]               Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Rechtsprechung dazu, ob für ein Superädifikat ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vorausgesetzt ist, uneinheitlich sei, vermag sie eine Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ohnehin angenommen, dass auch ein unbefristetes Nutzungsrecht das Vorliegen eines Superädifikats nicht ausschließt.

[23]               Auch die Berechtigung der Mieterin, Veränderungen am Gebäude vorzunehmen, lässt ebensowenig wie die Instandhaltungspflicht auf eine fehlende Belassungsabsicht schließen. Die von der Nebenintervenientin genannte Verpflichtung, das Objekt in ordnungsgemäßem Zustand an den Liegenschaftseigentümer zu übergeben, spricht im Gegenteil dafür, dass dem Vermieter die weitere Nutzung des Objekts auch nach Rückstellung ermöglicht werden soll.

[24]               Auf die „übliche Gebarung“ der Nebenintervenientin kommt es ebenfalls nicht an, ist doch das Vorliegen eines Superädifikats in jedem Fall gesondert zu prüfen.

[25]               Die Parteien haben zwar eine freie Verfügbarkeit über das von der Nebenintervenientin zu errichtende Gebäude vereinbart. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, ist aber die Sonderrechtsfähigkeit Folge der Qualifikation als Superädifikat, kann diese aber nicht begründen.

[26]       7. Insgesamt gelingt es auch der Beklagen und der Nebenintervenientin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Ihre Revisionen sind daher ebenfalls zurückzuweisen.

[27]       Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E147115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00097.25T.0318.000

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009865 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden …
RS0009887 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Ke …
RS0009939 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Der Grundsatz des § 297 ABGB, dass das Eigentum an dem auf fremden Grund errichteten Gebäude dem Grundeigentümer zufalle, schlägt dann nicht durch, wenn das Gebäude nicht in der Absicht aufgeführt wurde, auf dem Grund zu bleiben (Superädifikat).
RS0009946 Rechtssatz 06.03.1957Zivilrecht
Bauwerke, die in der Absicht erbaut wurden, dass diese Baulichkeiten stets und dauernd mit den bezüglichen verbauten Grundstücken verbunden bleiben sollen, stellen nicht Superädifikate, sondern Liegenschaftszugehör im Sinne des § 297 ABGB dar (SS - Kaserne …
RS0010351 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage geg …
RS0010367 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Der Hauptbestandgeber kann bei vertragswidriger Unterbestandgabe (vertragswidriger Benützung) nicht gegen den Unterbestandnehmer mit der Räumungsklage (Unterlassungsklage) vorgehen, sondern muss sich an seinen Vertragspartner, den Hauptbestandnehmer, halten.
RS0010408 Rechtssatz 15.10.1953Zivilrecht
a) Ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Mieter ableitet, kann nicht vom Vermieter auf Räumung geklagt werden. b) Kein direkter Räumungsanspruch des Untervermieters gegen einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Untermiete …
RS0011246 Rechtssatz 13.06.1990Zivilrecht
Die Beweislast für die nach § 435 ABGB maßgebliche Absicht des Erbauers, das Gebäude nicht dauernd auf dem fremden Grundstück zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäud …
RS0011252 Rechtssatz 14.09.1983Zivilrecht
Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allge …
RS0014157 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.