Die Revisionen sind zum Teil berechtigt.
Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) wurden geprüft. Sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) wurden geprüft. Sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Daß die Klägerin selbst von der Ansicht ausgegangen ist, die Hauptmietrechte an dem Bestandobjekt seien wirksam auf die T*** übertragen worden, ist nicht verwunderlich, war ihr doch vertragsgemäß mit eingeschriebenem Schreiben vom 3. August 1984 mitgeteilt worden, daß "die T*** (bisher Untermieter) im Bestandobjekt in die Mietrechte eingetreten" sei. Die Umstände aber, die zu dieser Mitteilung geführt hatten, und zwar die Vereinbarungen zwischen Dkfm. Otto V*** als dem Vertreter der H*** GmbH und dem Beklagten, der vom Masseverwalter mit der Weiterführung der Geschäfte der T*** beauftragt war, waren der Klägerin nicht bekannt.
Das Anbot des Beklagten, "ihm" die Hauptmietrechte an dem Bestandobjekt abzutreten, war nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen objektiv mehrdeutig, weil darunter sowohl die Abtretung an ihn persönlich als auch an die von ihm repräsentierte T*** verstanden werden konnte. Eine Auslegung der Erklärung konnte nicht zur Feststellung des "richtigen" Sinns führen. Legt aber der Antragsempfänger die mehrdeutigen Offerte in einem anderen Sinn aus, als ihn der Antragsteller im Auge hatte, so ist der Vertrag wegen Dissenses gescheitert (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 97; Ehrenzweig2 I/1, 204; iglS Koziol-Welser, Grundriß8 I 104; MietSlg. 20.094; SZ 49/142). Ein Übergang der Mietrechte von der H*** GmbH auf die T*** scheiterte demnach an dem Dissens, der in dem Vertragsgespräch zwischen Dkfm. Otto V*** und dem Beklagten entstanden war. Dazu kommt, daß ein Vertrag über die Bestandnahme von Geschäftsräumen durch die T*** als Hauptmieterin auch wegen fehlenderDas Anbot des Beklagten, "ihm" die Hauptmietrechte an dem Bestandobjekt abzutreten, war nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen objektiv mehrdeutig, weil darunter sowohl die Abtretung an ihn persönlich als auch an die von ihm repräsentierte T*** verstanden werden konnte. Eine Auslegung der Erklärung konnte nicht zur Feststellung des "richtigen" Sinns führen. Legt aber der Antragsempfänger die mehrdeutigen Offerte in einem anderen Sinn aus, als ihn der Antragsteller im Auge hatte, so ist der Vertrag wegen Dissenses gescheitert (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 97; Ehrenzweig2 I/1, 204; iglS Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 104; MietSlg. 20.094; SZ 49/142). Ein Übergang der Mietrechte von der H*** GmbH auf die T*** scheiterte demnach an dem Dissens, der in dem Vertragsgespräch zwischen Dkfm. Otto V*** und dem Beklagten entstanden war. Dazu kommt, daß ein Vertrag über die Bestandnahme von Geschäftsräumen durch die T*** als Hauptmieterin auch wegen fehlender
Vertretungsmacht des Beklagten für die in Konkurs befindliche T*** und Nichteintritt des Masseverwalters in einen solchen Vertrag nicht wirksam zustandekommen konnte. Die - verfehlte - Mitteilung der H*** GmbH an die Klägerin vom 3. August 1984 konnte als Wissenserklärung (der Umstand, daß die Mitteilung nach Punkt 7 des Mietvertrages vom 14. Mai 1969 rechtlich bedeutsam sein und den Eintritt des namhaft gemachten Mietrechtsnachfolgers anstelle der Mieterin in das Bestandverhältnis zur Folge haben sollte, ändert nichts daran, daß sie keine Willensäußerung, sondern bloß eine Nachricht über Tatsachen
enthielt) für sich allein keine Wirkungen hervorrufen (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 863; Koziol-Welser aaO 82). Damit ist eine Vertragsübernahme durch die T*** nicht einmal im Außenverhältnis erfolgt. Der Schein einer solchen Vertragsübernahme, den die Klägerin auf Grund der Mitteilung vom 3. August 1984 und der in der Folge von der T*** geleisteten Mietzinszahlungen für sich gehabt haben mag (vgl. hiezu die Ausführungen von Krejci in ÖJZ 1975, 456), wurde jedenfalls durch die Behauptung des Beklagten gegenüber der Klägerin im November 1984, er sei in eigener Person in die Mietrechte eingetreten, und die Erklärungen des Masseverwalters in dem zwischen der Klägerin und der T*** geführten Verfahren 6 C 2178/85 des Erstgerichtes - einer Räumungsklage gegen die T*** -, die zum Ruhen des genannten Verfahrensenthielt) für sich allein keine Wirkungen hervorrufen (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 863,; Koziol-Welser aaO 82). Damit ist eine Vertragsübernahme durch die T*** nicht einmal im Außenverhältnis erfolgt. Der Schein einer solchen Vertragsübernahme, den die Klägerin auf Grund der Mitteilung vom 3. August 1984 und der in der Folge von der T*** geleisteten Mietzinszahlungen für sich gehabt haben mag vergleiche hiezu die Ausführungen von Krejci in ÖJZ 1975, 456), wurde jedenfalls durch die Behauptung des Beklagten gegenüber der Klägerin im November 1984, er sei in eigener Person in die Mietrechte eingetreten, und die Erklärungen des Masseverwalters in dem zwischen der Klägerin und der T*** geführten Verfahren 6 C 2178/85 des Erstgerichtes - einer Räumungsklage gegen die T*** -, die zum Ruhen des genannten Verfahrens
führten, beseitigt.
Es konnten daher auch Mietrechte, die gar nicht auf die
T*** übergegangen waren, von der T***
nicht (mit Erklärung vom 2. Dezember 1985) weiter übertragen werden. Die Bemühungen des Beklagten, den von ihm nach Erhalt des Schreibens vom 3. August 1984 erkannten Dissens zu beheben, einen wirksamen Vertrag mit der H*** GmbH zu schließen und durch eine entsprechende Mitteilung an die Klägerin iS des § 7 des Vertrages vom 14. Mai 1969 in die Hauptmietrechte an dem Bestandgegenstand einzutreten, sind erfolglos geblieben. Zwar ist es nur wenige Tage nach dem 3. August 1984 zu einem Vertrag zwischen dem Beklagten in eigener Person und der H*** GmbH gekommen, doch war das Schreiben vom 7. August 1984 schon deshalb wirkungslos, weil es der Klägerin nicht von der Held GmbH und nicht in der vorgeschriebenen Form zugestellt wurde. Es kann aus diesem Grund unerörtert bleiben, ob dieses Schreiben zu einem Eintritt des Beklagten in die Hauptmietrechte ausgereicht hätte, wenn ihm nicht entnommen werden konnte, daß damit die Mitteilung vom 3. August 1984 richtiggestellt und nicht etwa nach dem ersten Nachmieter ein zweiter Nachmieter namhaft gemacht werden sollte.nicht (mit Erklärung vom 2. Dezember 1985) weiter übertragen werden. Die Bemühungen des Beklagten, den von ihm nach Erhalt des Schreibens vom 3. August 1984 erkannten Dissens zu beheben, einen wirksamen Vertrag mit der H*** GmbH zu schließen und durch eine entsprechende Mitteilung an die Klägerin iS des Paragraph 7, des Vertrages vom 14. Mai 1969 in die Hauptmietrechte an dem Bestandgegenstand einzutreten, sind erfolglos geblieben. Zwar ist es nur wenige Tage nach dem 3. August 1984 zu einem Vertrag zwischen dem Beklagten in eigener Person und der H*** GmbH gekommen, doch war das Schreiben vom 7. August 1984 schon deshalb wirkungslos, weil es der Klägerin nicht von der Held GmbH und nicht in der vorgeschriebenen Form zugestellt wurde. Es kann aus diesem Grund unerörtert bleiben, ob dieses Schreiben zu einem Eintritt des Beklagten in die Hauptmietrechte ausgereicht hätte, wenn ihm nicht entnommen werden konnte, daß damit die Mitteilung vom 3. August 1984 richtiggestellt und nicht etwa nach dem ersten Nachmieter ein zweiter Nachmieter namhaft gemacht werden sollte.
Ein konkludentes Anerkenntnis des Beklagten als Hauptmieter kann in der Annahme der Mietzinszahlungen vom September 1984 bis März 1985 durch die Klägerin entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt nicht gefunden werden. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"). Der Mietzins wurde in dem genannten Zeitraum durchwegs von der T***, ab Dezember 1984 mit der in ihrer Bedeutung keineswegs klaren Beifügung "im Auftrag von Herrn W***", überwiesen. Ein Anspruch des Beklagten, als Mieter des Bestandobjektes angesehen zu werden, kommt in den Überweisungen daher nicht zum Ausdruck und konnte von der Klägerin schon gar nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 3. August 1984 erkannt werden, weil sie auf Grund dessen im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen zur Überzeugung gekommen war, die T*** sei in die Hauptmietrechte eingetreten.Ein konkludentes Anerkenntnis des Beklagten als Hauptmieter kann in der Annahme der Mietzinszahlungen vom September 1984 bis März 1985 durch die Klägerin entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt nicht gefunden werden. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"). Der Mietzins wurde in dem genannten Zeitraum durchwegs von der T***, ab Dezember 1984 mit der in ihrer Bedeutung keineswegs klaren Beifügung "im Auftrag von Herrn W***", überwiesen. Ein Anspruch des Beklagten, als Mieter des Bestandobjektes angesehen zu werden, kommt in den Überweisungen daher nicht zum Ausdruck und konnte von der Klägerin schon gar nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 3. August 1984 erkannt werden, weil sie auf Grund dessen im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen zur Überzeugung gekommen war, die T*** sei in die Hauptmietrechte eingetreten.
Auch die Behauptung des Beklagten gegenüber der Klägerin im November 1984, er sei in eigener Person in die Hauptmietrechte eingetreten, vermochte selbst im Zusammenhang mit der Vorweisung des Schreibens der H*** GmbH vom 7. August 1984 eine Änderung der gegebenen Rechtslage durch einen Eintritt des Beklagten in die Hauptmietrechte nicht zu bewirken. Hatte nach Meinung des Beklagten am 3. August 1984 ein Irrtum der H*** GmbH über die Person ihres Vertragspartners bestanden, so wäre es deren Sache gewesen, nach Aufdeckung dieses Irrtums durch den Beklagten nicht nur einen irrtumsfreien Vertrag mit ihm zu schließen, sondern auch die bereits durchgeführte Verständigung der Klägerin in der vorgeschriebenen Form zu berichtigen. Die Vorweisung des Schreibens vom 7. August 1984 allein konnte weder die vertraglich vorgesehene eingeschriebene Verständigung im Sinne des neu abgeschlossenen Vertrages ersetzen - denn der Beklagte war weder Bevollmächtigter der H*** GmbH noch deren Bote, sondern im eigenen Interesse tätig -, noch auch kann darin eine Irrtumsanfechtung (der Erklärung vom 3. August 1984) gesehen werden, denn auch diese hätte durch die H*** GmbH erfolgen müssen.
Der Beklagte ist daher nicht (Haupt-)Mieter der Bestandräumlichkeiten geworden.
Dennoch ist das Räumungsbegehren der Klägerin nicht begründet. Eine Klage wegen titelloser Benützung von Räumlichkeiten setzt voraus, daß das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der der Beklagte seine Rechte mittelbar ableitet, beschränkt ist. Solange daher ein das freie Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist, kann der Vermieter nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen; er muß sich vielmehr vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses an seinen Vertragspartner halten (MietSlg. 34.043, 35.035 u.a.). Der Beklagte leitet sein Benützungsrecht (als Anwartschaftsrecht aus der beabsichtigten Vertragsübernahme) von der H*** GmbH ab. Zwar ist ihm der Beweis nicht gelungen, daß er in deren Mietrechte eingetreten ist. Doch hat auch die Klägerin nicht bewiesen, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der H*** GmbH wirksam beendet wurde. Dieser Beweis oblag ihr, weil sie nur so die von der H*** GmbH abgeleiteten Benützungsrechte des Beklagten widerlegen hätte können. War auch die Übertragung der (Haupt-)Mietrechte auf den Beklagten bisher - mangels der Form entsprechender Mitteilung an die Klägerin - unwirksam, so kann doch im Zweifel nicht angenommen werden, die H*** GmbH als die bisherige Hauptmieterin habe diese Rechte ersatzlos aufgegeben und auf sie verzichtet. Die H*** GmbH beabsichtigte im August 1984 zwar, ihre Hauptmietrechte weiterzugeben (sei es nun an die T***, sei es an den Beklagten); doch kann daraus nicht gefolgert werden, daß sie auf diese Rechte für den Fall, daß eine wirksame Weitergabe nicht zustandekommen sollte, verzichtet habe. Wie bereits ausgeführt wurde, ist an die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besonders Vorsicht geboten (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 863). Es weist nichts darauf hin, daß die H*** GmbH ihre Mietrechte jedenfalls und unabhängig von einer Weitergabe dieser Rechte habe aufgeben wollen. Ein derartiges Verhalten einspräche auch keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten am Wohnungsmarkt.Dennoch ist das Räumungsbegehren der Klägerin nicht begründet. Eine Klage wegen titelloser Benützung von Räumlichkeiten setzt voraus, daß das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der der Beklagte seine Rechte mittelbar ableitet, beschränkt ist. Solange daher ein das freie Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist, kann der Vermieter nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen; er muß sich vielmehr vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses an seinen Vertragspartner halten (MietSlg. 34.043, 35.035 u.a.). Der Beklagte leitet sein Benützungsrecht (als Anwartschaftsrecht aus der beabsichtigten Vertragsübernahme) von der H*** GmbH ab. Zwar ist ihm der Beweis nicht gelungen, daß er in deren Mietrechte eingetreten ist. Doch hat auch die Klägerin nicht bewiesen, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der H*** GmbH wirksam beendet wurde. Dieser Beweis oblag ihr, weil sie nur so die von der H*** GmbH abgeleiteten Benützungsrechte des Beklagten widerlegen hätte können. War auch die Übertragung der (Haupt-)Mietrechte auf den Beklagten bisher - mangels der Form entsprechender Mitteilung an die Klägerin - unwirksam, so kann doch im Zweifel nicht angenommen werden, die H*** GmbH als die bisherige Hauptmieterin habe diese Rechte ersatzlos aufgegeben und auf sie verzichtet. Die H*** GmbH beabsichtigte im August 1984 zwar, ihre Hauptmietrechte weiterzugeben (sei es nun an die T***, sei es an den Beklagten); doch kann daraus nicht gefolgert werden, daß sie auf diese Rechte für den Fall, daß eine wirksame Weitergabe nicht zustandekommen sollte, verzichtet habe. Wie bereits ausgeführt wurde, ist an die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besonders Vorsicht geboten (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 863,). Es weist nichts darauf hin, daß die H*** GmbH ihre Mietrechte jedenfalls und unabhängig von einer Weitergabe dieser Rechte habe aufgeben wollen. Ein derartiges Verhalten einspräche auch keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten am Wohnungsmarkt.
Ist aber nicht erwiesen, daß die H*** GmbH nicht mehr Bestandnehmerin ist, und leitet der Beklagte sein Benützungsrecht von dieser Gesellschaft ab, so vermag die Klägerin, wie dargelegt wurde, gegen den Beklagten nicht unmittelbar mit Räumungsklage vorzugehen.
Das angefochtene Urteil war deshalb dahin abzuändern, daß das Räumungsbegehren (Hauptbegehren) abgewiesen wird.
Es war daher über das von der Klägerin für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellte Eventualbegehren zu erkennen. Wie ausgeführt wurde, ist ein Mietvertrag zwischen den Streitteilen über das den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Bestandobjekt aber nicht zustandegekommen. Dem Eventualbegehren war aus diesem Grund stattzugeben.
Der vom Beklagten gemäß § 259 ZPO gestellte Zwischenantrag auf Feststellung enthält, wenn auch in positiver und eingeschränkter Form, ein gleichartiges Begehren wie das negativ gefaßte Eventualbegehren der Klägerin (vgl. Fasching, Komm III 57). Auch ein Eventualbegehren begründet aber Streitanhängigkeit (Fasching aaO 57, 91; ders., Lehrbuch Rz 1188; iglS 8 Ob 513/85). Die Streitanhängigkeit ist eine negative Prozeßvoraussetzung, ein Prozeßhindernis, das gemäß § 240 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Hat das Gericht über die Streitanhängigkeit zu entscheiden, so muß es dies nicht zwingend nach vorhergehender mündlicher Verhandlung tun; es kann auch ohne zu verhandeln sofort - in jeder Verfahrenslage - die Klage zurückweisen. Bleibt die tatsächlich vorliegende Streitanhängigkeit unbeachtet, so begründet dies Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung (Fasching Komm III 88 und IV 99; ders., Lehrbuch Rz 1184). Die Vorinstanzen sind auf diese Frage auch in den Gründen nicht eingegangen, sodaß eine den Obersten Gerichtshof bindende Zulassung des Zwischenantrages nicht gegeben ist.Der vom Beklagten gemäß Paragraph 259, ZPO gestellte Zwischenantrag auf Feststellung enthält, wenn auch in positiver und eingeschränkter Form, ein gleichartiges Begehren wie das negativ gefaßte Eventualbegehren der Klägerin vergleiche Fasching, Komm römisch drei 57). Auch ein Eventualbegehren begründet aber Streitanhängigkeit (Fasching aaO 57, 91; ders., Lehrbuch Rz 1188; iglS 8 Ob 513/85). Die Streitanhängigkeit ist eine negative Prozeßvoraussetzung, ein Prozeßhindernis, das gemäß Paragraph 240, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Hat das Gericht über die Streitanhängigkeit zu entscheiden, so muß es dies nicht zwingend nach vorhergehender mündlicher Verhandlung tun; es kann auch ohne zu verhandeln sofort - in jeder Verfahrenslage - die Klage zurückweisen. Bleibt die tatsächlich vorliegende Streitanhängigkeit unbeachtet, so begründet dies Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung (Fasching Komm römisch drei 88 und römisch vier 99; ders., Lehrbuch Rz 1184). Die Vorinstanzen sind auf diese Frage auch in den Gründen nicht eingegangen, sodaß eine den Obersten Gerichtshof bindende Zulassung des Zwischenantrages nicht gegeben ist.
Es waren deshalb Verfahren und Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten als nichtig aufzuheben und dieser Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Hauptparteien erfolgte nach § 43 Abs 1 und § 51 Abs 2 ZPO. Das Verfahren über das Hauptbegehren der Klägerin, mit dem sie unterlegen ist, erforderte etwa den gleichen Aufwand wie jenes über das nicht gesondert bewertete Eventualbegehren, mit dem sie obsiegt hat. Die Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag wurde von ihr nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung betreffend den Nebenintervenienten erfolgte nach den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Nebenintervenient hat zwar Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO), doch trifft ihn - mag er streitgenössischer Nebenintervenient sein oder nicht -, soweit er unterlegen ist, keine Kostenersatzpflicht (Fasching, Komm II 316; EvBl 1974/71 u.a.). Entsprechend dem Obsiegen des Beklagten mit etwa der Hälfte des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches waren dem Nebenintervenienten daher die Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von S 50.000,-- zuzusprechen (vgl. Fasching II 330). Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages liegen nicht vor; die Pauschalgebühr für die Revision war in der verzeichneten Höhe zu bestimmen.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Hauptparteien erfolgte nach Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Das Verfahren über das Hauptbegehren der Klägerin, mit dem sie unterlegen ist, erforderte etwa den gleichen Aufwand wie jenes über das nicht gesondert bewertete Eventualbegehren, mit dem sie obsiegt hat. Die Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag wurde von ihr nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung betreffend den Nebenintervenienten erfolgte nach den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Der Nebenintervenient hat zwar Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41, ZPO), doch trifft ihn - mag er streitgenössischer Nebenintervenient sein oder nicht -, soweit er unterlegen ist, keine Kostenersatzpflicht (Fasching, Komm römisch zwei 316; EvBl 1974/71 u.a.). Entsprechend dem Obsiegen des Beklagten mit etwa der Hälfte des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches waren dem Nebenintervenienten daher die Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von S 50.000,-- zuzusprechen vergleiche Fasching römisch zwei 330). Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages liegen nicht vor; die Pauschalgebühr für die Revision war in der verzeichneten Höhe zu bestimmen.