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Entscheidung 7 Ob 91/15f×

Entscheidung 7 Ob 91/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030524 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Keine abstrakte Rente für eine Hausfrau, bei der nicht feststeht, ob sie jemals wieder einen Beruf ausüben wird.
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …
RS0041036 Rechtssatz 11.03.1994Zivilrecht
Ein Zwischenurteil bei Anspruchshäufung in einer Klage darf schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu beja …
RS0041039 Rechtssatz 05.09.1990Zivilrecht
Wird ein globaler Schadensbetrag verlangt, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten zusammensetzt, kann ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erlassen werden, ohne dass das zu Recht Bestehen jedes einzelnen …
RS0080670 Rechtssatz 12.06.1963Zivilrecht
Tritt der Versicherungsfall vor der Veräußerung ein, so gebührt die Entschädigungssumme dem Erwerber nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Entschädigung erst nach der Veräußerung fällig wird, es sei denn, dass der Anspruch auf Entschädigung von dem Versi …
RS0125495 Rechtssatz 28.10.2009Zivilrecht
Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.
RS0127145 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Die die auf einer Verletzung von Nebenpflichten aus dem eine Fahrt mit einem Schlepplift in Österreich betreffenden Beförderungsvertrag beruhenden Schadenersatzansprüche sind nach österreichischem Recht zu beurteilen.
RS0130368 Rechtssatz 02.07.2015Zivilrecht
Die Regulierungsvollmacht des Versicherers bewirkt die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist einerseits durch Vergleichsverhandlungen der geschädigten Klägerin mit dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers und andererseit …