Rechtssatz RS0080670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080670
Geschäftszahl
7Ob139/63; 7Ob104/09h; 7Ob91/15f
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
Tritt der Versicherungsfall vor der Veräußerung ein, so gebührt die Entschädigungssumme dem Erwerber nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Entschädigung erst nach der Veräußerung fällig wird, es sei denn, dass der Anspruch auf Entschädigung von dem Versicherten an den Erwerber abgetreten wird. Auf die Entschädigungsforderung erstrecken sich nur jene Pfandrechte, welche an dem versicherten Gebäude vor Eintritt des Schadensfalles entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 139/63
Entscheidungstext OGH 12.06.1963 7 Ob 139/63
Veröff: VersR 1965,147
- 7 Ob 104/09h
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 104/09h
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 151 Abs 2 VersVG. (T1)
- 7 Ob 91/15f
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 91/15f
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ist der Versicherungsnehmer nach Unternehmensübergang noch forderungsberechtigt, kann der Versicherer auch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht für ihn eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080670
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19630612_OGH0002_0070OB00139_6300000_002