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Rechtssatz RS0080670×

Rechtssatz RS0080670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080670

Geschäftszahl

7Ob139/63; 7Ob104/09h; 7Ob91/15f

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Rechtssatz

Tritt der Versicherungsfall vor der Veräußerung ein, so gebührt die Entschädigungssumme dem Erwerber nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Entschädigung erst nach der Veräußerung fällig wird, es sei denn, dass der Anspruch auf Entschädigung von dem Versicherten an den Erwerber abgetreten wird. Auf die Entschädigungsforderung erstrecken sich nur jene Pfandrechte, welche an dem versicherten Gebäude vor Eintritt des Schadensfalles entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 139/63
    Entscheidungstext OGH 12.06.1963 7 Ob 139/63
    Veröff: VersR 1965,147
  • 7 Ob 104/09h
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 104/09h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 151 Abs 2 VersVG. (T1)
  • 7 Ob 91/15f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 91/15f
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ist der Versicherungsnehmer nach Unternehmensübergang noch forderungsberechtigt, kann der Versicherer auch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht für ihn eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19630612_OGH0002_0070OB00139_6300000_002