Begründung:
Die Kläger begehren als ehemalige Wohnungseigentümer vom Beklagten als ihrem früheren Hausverwalter die Rückzahlung von S 3.102,80 sA an zuviel bezahlten anteiligen Kosten einer Stufensanierung in einer Wohnungsanlage in Axams. Die erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlages durch das vom Beklagten beauftragte Unternehmen sei nicht gerechtfertigt gewesen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe die Rechnung überprüft und die Kosten dem Gesetz entsprechend aufgeteilt. Dem Erstkläger habe er den Sachverhalt ausführlich erklärt, worauf dieser akzeptiert habe, dass die durchgeführten Mehrarbeiten notwendig gewesen seien. Außerdem sei die Klage unschlüssig, weil die Eigentümergemeinschaft als Empfängerin der Zahlung aufscheine, der Rückforderungsanspruch aber gegen den Verwalter geltend gemacht werde.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte sei - angesichts der kommentarlosen Überweisung des Anteils der Kläger auf das Treuhandkonto für die Hausgemeinschaft - zu Recht davon ausgegangen, dass der Erstkläger die Erhöhung der Forderung (gegenüber dem Kostenvoranschlag) anerkannt habe.
In der dagegen erhobenen Berufung (ON 8) bezeichneten die Kläger die beklagte Partei - ohne jegliche Begründung - erstmals als "WEG F*****-Z*****-Weg *****/A*****, vertreten durch Immobilienverwaltung Hermann B***** ..." (ON 8), worauf sich der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung gegen diese "unzulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung" aussprach (ON 9).
Das Berufungsgericht stellte den zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegten Akt vorerst ohne Erledigung mit dem Ersuchen um Einleitung eines Verbesserungsverfahrens an das Erstgericht zurück. Der Berufung sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei der nun anders lautenden Bezeichnung der beklagten Partei um einen schlichten Schreibfehler handle, oder ob diese Bezeichnung tatsächlich gewollt sei (ON 12).
Über Auftrag des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht aufgezeigte Unklarheit zu verbessern, beantragten die Kläger, die Parteienbezeichnung des Beklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf jene, die in der Berufung aufscheint, richtigzustellen. Dies sei auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig. Lediglich für den Fall, dass das Gericht die begehrte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig ansehen sollte, werde Hermann Bechtler, Immobilienmakler, auch im Berufungsverfahren als beklagte Partei bezeichnet. Dieser sei mangels Bestreitung der Passivlegitimation passiv zur Prozessführung legitimiert (ON 13).Über Auftrag des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht aufgezeigte Unklarheit zu verbessern, beantragten die Kläger, die Parteienbezeichnung des Beklagten gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf jene, die in der Berufung aufscheint, richtigzustellen. Dies sei auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig. Lediglich für den Fall, dass das Gericht die begehrte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig ansehen sollte, werde Hermann Bechtler, Immobilienmakler, auch im Berufungsverfahren als beklagte Partei bezeichnet. Dieser sei mangels Bestreitung der Passivlegitimation passiv zur Prozessführung legitimiert (ON 13).
Mit Beschluss vom 19. 1. 2001 (ON 14) wies das Erstgericht die in der Berufung enthaltene Änderung der Parteienbezeichnung des Beklagten als unzulässige Parteienänderung zurück und kündigte an, dass die neuerliche Vorlage der Berufung (im Sinn des Eventualvorbringens ON 13) nach Rechtskraft der Zurückweisung der Änderung der Parteienbezeichnung erfolgen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck dem dagegen erhobenen Rekurs - rechtskräftig - nicht Folge (Punkt 1) und wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass sie sich gegen eine im Prozess nicht involvierte Partei richte (Punkt 2).
Gegen Punkt 2 dieses Beschlusses wendet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag - allenfalls nach Berichtigung der Parteienbezeichnung in der Berufung von "WEG F*****-Z*****-Weg *****/A*****, vertreten durch die Immobilienverwaltung Hermann B*****" auf "Hermann B*****, Immobilienverwaltung" - in der Sache selbst zu entscheiden und der Berufung der Kläger stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.