Die Revision der Klägerin ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassen der Einvernahme eines Zeugen) wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Der Verfahrensmangel kann daher nicht nochmals geltend gemacht werden.
Art 7.1.1.3 AHVB 1993 lautet:Artikel 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3, AHVB 1993 lautet:
"Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.""Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung."
Art 1 I 1 AVBV [H 905] lautet:Artikel eins, römisch eins 1 AVBV [H 905] lautet:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes
für den Vermögensschaden (Punkt 2) verantwortlich gemacht wird."
Der Ausschluss der Haftung für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen (7 Ob 262/02h, 7 Ob 228/99a je mwN; RIS-Justiz RS0081817; RS0081898). Schon aus dem eindeutigen und klaren Text des Art 7.1.1.3 AHVB 1993 geht dies auch hervor, dass nämlich unter die Versicherung weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen.Der Ausschluss der Haftung für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen (7 Ob 262/02h, 7 Ob 228/99a je mwN; RIS-Justiz RS0081817; RS0081898). Schon aus dem eindeutigen und klaren Text des Artikel 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3, AHVB 1993 geht dies auch hervor, dass nämlich unter die Versicherung weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen.
Der Versuch der Klägerin, den gegen sie geltend gemachten Anspruch als Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung darzustellen, muss fehlschlagen. Besteht zwischen ihr und ihren Vertragspartnern eine Vertragsbeziehung, in der sie ein bestimmtes Entgelt zusagt, so haftet sie aus der Vertragserfüllung (Erfüllungssurrogat) dafür, dass die Vereinbarung eingehalten wird. Die Bejahung der Haftung der Klägerin gegenüber den Mietern/Käufern ist keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, sondern geht die Klägerin vielmehr selbst davon in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus.
Für das Bauprojekt wurde eine Landesförderung für die Errichtung von Reihenhäusern gewährt. Dies schließt - dies gesteht auch die Klägerin zu - jede weitere Förderung aus (§ 1 Abs 1 Z 6 Oö WohnbeihilfenVO 1996). Dass die Wohnbeihilfe mehr finanzielle Vorteile den Mietern/Käufern gegenüber gebracht hätte als die Förderung für die Errichtung des Hauses, hat sie nicht einmal behauptet. Dennoch ist die Klägerin bei der Darlegung ihres Berechnungsmodells gegenüber den Interessenten und damit bei ihrer Entgeltzusage unzulässigerweise von zwei Förderungen ausgegangen.Für das Bauprojekt wurde eine Landesförderung für die Errichtung von Reihenhäusern gewährt. Dies schließt - dies gesteht auch die Klägerin zu - jede weitere Förderung aus (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Oö WohnbeihilfenVO 1996). Dass die Wohnbeihilfe mehr finanzielle Vorteile den Mietern/Käufern gegenüber gebracht hätte als die Förderung für die Errichtung des Hauses, hat sie nicht einmal behauptet. Dennoch ist die Klägerin bei der Darlegung ihres Berechnungsmodells gegenüber den Interessenten und damit bei ihrer Entgeltzusage unzulässigerweise von zwei Förderungen ausgegangen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass für den Fall, dass die Klägerin nun von den Mietern deshalb in Anspruch genommen wird, weil entgegen ihrer Zusage keine Wohnbeihilfe gewährt wird, in Wirklichkeit die Vertragszuhaltung und damit die Erfüllung oder zumindest ein Erfüllungssurrogat begehrt wird, ist keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist.
Von einem Schadenersatzanspruch der Mieter gegen die Klägerin deshalb, weil ihr Mitarbeiter nicht rechtzeitig aufgeklärt hätte, dass die Förderung nicht als Reihenhaus, sondern als Wohnbeihilfe zu gewähren sei, kann also keine Rede sein.
Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.