Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 93/26s×

Entscheidung 7 Ob 93/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

7Ob93/26s

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. J* K*, 2. H* K*, 3. S* K*, und 4. M* K*, alle vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, Bezirkshauptmannschaft *, gegen die Gegner der gefährdeten Parteien 1. D* A*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, und 2. A* K*, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2026, GZ 2 R 82/26g-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die Antragsgegner sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller. Die Antragsteller wurden durch eine vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 211, Absatz eins, ABGB auf Krisenpflegeplätzen untergebracht. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Entziehung der Obsorge der Antragsgegner beantragt. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor.

[2]         Die Antragsteller vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, EO.

[3]              Die Vorinstanzen haben die einstweilige Verfügung erlassen und den Antragsgegnern aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden, dies ausgenommen jener Kontakte, die über den Träger der Kinder- und Jugendhilfe organisiert wurden.

[4]              Gegenüber dem Zweitantragsgegner ist die einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Dessen Aufhebungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.

[5]                 Die Erstantragsgegnerin zeigt mit ihrem gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

[6]         1. Nach Paragraph 211, Absatz 2, Satz 1 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b und 382 c [vormals 382e] EO sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt evidentermaßen dann vor, wenn – wie hier – das Verhalten der mit der Obsorge betrauten Antragsgegner den Grund für den Sicherungsantrag darstellt (7 Ob 128/18a).

[7]         2. Die Erstantragsgegnerin bemängelt, dass sie nicht vernommen und ihr Protokolle nicht zur Äußerung zugestellt worden seien und macht in diesem Zusammenhang eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Hierzu ist ihr entgegenzuhalten, dass im Provisorialverfahren die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes (RS0097225 [T1, T6, T8]) ebenso wenig anfechtbar ist wie ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel vergleiche RS0097225 [T7], 7 Ob 57/21i).

[8]                 3. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (RS0002192). Auf die im Revisionsrekurs enthaltene Beweisrüge ist daher nicht einzugehen.

[9]         4. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO – ebenso wie jener nach Paragraph 382 c, EO (RS0110446 [T16]) – maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung (RS0110446 [T14]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis (RS0110446 [T5]).

[10]               4.1. Das Rekursgericht hat die einstweilige Verfügung entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht allein damit begründet, dass die Erstantragsgegnerin die vom Zweitantragsgegner installierten Kameras, mit denen die Antragsteller rund um die Uhr von den Antragsgegnern überwacht wurden, geduldet hat, sondern auch auf die regelmäßigen Gewaltanwendungen der Erstantragsgegnerin gegen sämtliche Antragsteller gestützt. Diese Ansicht ist nicht korrekturbedürftig.

[11]               4.2. Soweit die Erstantragsgegnerin die fehlende Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung damit argumentiert, dass die Annahme der Vorinstanzen, die Erstantragsgegnerin sei gegenüber den Antragstellern gewalttätig geworden, nicht stimme, ist der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil er nicht vom bescheinigten Sachverhalt ausgeht, und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043312 [T3, T12, T14]).

Textnummer

E148016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00093.26S.0624.000

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung