[6] 1. Nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382c [vormals 382e] EO sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt evidentermaßen dann vor, wenn – wie hier – das Verhalten der mit der Obsorge betrauten Antragsgegner den Grund für den Sicherungsantrag darstellt (7 Ob 128/18a). 1. Nach Paragraph 211, Absatz 2, Satz 1 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b und 382 c [vormals 382e] EO sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt evidentermaßen dann vor, wenn – wie hier – das Verhalten der mit der Obsorge betrauten Antragsgegner den Grund für den Sicherungsantrag darstellt (7 Ob 128/18a).
[7] 2. Die Erstantragsgegnerin bemängelt, dass sie nicht vernommen und ihr Protokolle nicht zur Äußerung zugestellt worden seien und macht in diesem Zusammenhang eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Hierzu ist ihr entgegenzuhalten, dass im Provisorialverfahren die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes (RS0097225 [T1, T6, T8]) ebenso wenig anfechtbar ist wie ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel (vgl RS0097225 [T7], 7 Ob 57/21i). 2. Die Erstantragsgegnerin bemängelt, dass sie nicht vernommen und ihr Protokolle nicht zur Äußerung zugestellt worden seien und macht in diesem Zusammenhang eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Hierzu ist ihr entgegenzuhalten, dass im Provisorialverfahren die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes (RS0097225 [T1, T6, T8]) ebenso wenig anfechtbar ist wie ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel vergleiche RS0097225 [T7], 7 Ob 57/21i).
[8] 3. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (RS0002192). Auf die im Revisionsrekurs enthaltene Beweisrüge ist daher nicht einzugehen.
[9] 4. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach § 382b EO – ebenso wie jener nach § 382c EO (RS0110446 [T16]) – maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung (RS0110446 [T14]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis (RS0110446 [T5]). 4. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO – ebenso wie jener nach Paragraph 382 c, EO (RS0110446 [T16]) – maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung (RS0110446 [T14]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis (RS0110446 [T5]).
[10] 4.1. Das Rekursgericht hat die einstweilige Verfügung entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht allein damit begründet, dass die Erstantragsgegnerin die vom Zweitantragsgegner installierten Kameras, mit denen die Antragsteller rund um die Uhr von den Antragsgegnern überwacht wurden, geduldet hat, sondern auch auf die regelmäßigen Gewaltanwendungen der Erstantragsgegnerin gegen sämtliche Antragsteller gestützt. Diese Ansicht ist nicht korrekturbedürftig.
[11] 4.2. Soweit die Erstantragsgegnerin die fehlende Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung damit argumentiert, dass die Annahme der Vorinstanzen, die Erstantragsgegnerin sei gegenüber den Antragstellern gewalttätig geworden, nicht stimme, ist der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil er nicht vom bescheinigten Sachverhalt ausgeht, und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043312 [T3, T12, T14]).