Rechtssatz RS0132277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132277
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §211
Rechtssatz
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO sowie deren Vollzug als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des mit der alleinigen Obsorge betrauten Antragsgegners den Grund für den Sicherungsantrag darstellt.Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b und 382 e EO sowie deren Vollzug als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des mit der alleinigen Obsorge betrauten Antragsgegners den Grund für den Sicherungsantrag darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132277
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20180704_OGH0002_0070OB00128_18A0000_001