Der gegen diese Entscheidung von der Österreichischen Kontrollbank AG erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 402 Abs 1 EO idF des BGBl 1992/756 ist ein Revisionsrekurs gegen Konformentscheidungen nur zulässig, wenn damit über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erkannt wurde. In diesen Fällen ist das Rekursverfahren auch zweiseitig. Nach Abs 2 leg cit gilt dies nicht für Rekurse der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu diesem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Nach dem Ausschußbericht (780 BlgNR 18.GP, 2) soll die bisherige Revisionsbeschränkung bei Ergehen von Konformentscheidungen deswegen beseitigt werden, weil den Entscheidungen, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung ergehen, wiederholt richtungweisende Bedeutung zukomme, weil darin Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung hätten, in dem wegen der speziellen Revisions- bzw Revisionsrekursbestimmungen diese (bisher bestehende) Rechtsmittelbeschränkung nicht gelte. Sowohl dem Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden § 402 EO wie auch den zur Auslegung heranzuziehenden Materialien ist zu entnehmen, daß von dieser Regelung nur Anträge von solche Provisorialmaßnahmen begehrenden bzw zur Abwehr hiezu legitimierten Parteien erfaßt sein sollten, insbesondere, daß dabei nur an die späteren Prozeßparteien des (anschließenden) meritorischen Verfahrens gedacht war. Während die Rekurslegitimation des Drittschuldners im Provisorialverfahren von Rechtsprechung und Lehre dann bejaht wird, wenn unmittelbar gesetzwidrig in seine Rechte eingegriffen wird (vgl Heller-Berger-Stix, 644 sowie SZ 51/157, WBl 1988, 340 = MGA EO13 § 294/138), fehlt eine Rechtsprechung darüber, ob der Drittschuldner zur Erhebung eines Widerspruches nach § 397 EO legitimiert ist. In der Lehre wird dies überwiegend verneint (vgl. Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 449 und 451, Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 236, Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung 331 f [unter ausdrücklicher Ablehnung von Hausmaninger]; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 969). Lediglich Christian Hausmaninger (JBl 1990, 160 ff) bejaht dies unter Berufung auf Perl (Schutz dritter Personen bei Erlassung des gesetzlichen Drittverbotes im Zuge einstweiliger Verfügungen). Allerdings gesteht auch dieser Autor zu, daß sowohl der Gesetzestext als auch die Materialien (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozeßgesetzen I, 599) gegen eine solche Auslegung sprechen. Auch seine Argumentation, daß dem Dritten durch den Eingriff in seine Rechte die gleiche Parteistellung zukommen müsse wie dem Antragsgegner, muß er notwendigerweise dahin einschränken, daß sich dies nur auf Dritte beziehen könne, deren potentielle Beeinträchtigung vor Anordnung der einstweiligen Verfügung voraussehbar ist. Diese Beurteilung ergäbe aber notwendigerweise eine für das Provisorialverfahren unzumutbare Legitimationsüberprüfung, die zu einem eigenen Verfahren führen würde, das mit großer Wahrscheinlichkeit über den Grund des geltend gemachten Anspruches geführt werden würde. Eine derartige Überprüfungsbefugnis steht dem beteiligten Dritten aber nicht zu (vgl WBl 1988, 340). Entgegen der Meinung Hausmaningers erscheint dem erkennenden Senat, der sich den zitierten überwiegenden Lehrmeinungen anschließt, die Wahrung der Interessen des Dritten durch eine Klagsführung nach § 37 EO (allenfalls durch den Behelf des § 68 EO) ausreichend gewahrt. Es wäre auch nicht einzusehen, daß ein betroffener Dritter im Provisorialverfahren durch einen zusätzlichen Rechtsbehelf in seiner Position bevorzugt wäre, im normalen Exekutionsverfahren jedoch nicht. Aus den gleichen Erwägungen muß dem durch das Drittverbot betroffenen Dritten auch eine Antragslegitimation nach § 399 EO aberkannt werden. Zwar wird dem Drittschuldner in § 294 Abs 4 EO eine beschränkte Antragstellung in dieser Richtung eingeräumt; eine analoge Heranziehung dieser Bestimmung auf § 399 EO erscheint jedoch unzulässig. Geht man davon, wie eingangs erwähnt, aus, daß nur antragslegitimierten Parteien die Revisionsrekursmöglichkeit gegen Konformbeschlüsse der Vorinstanzen über einen Widerspruch bzw. über einen Antrag nach § 399 EO zustehen, eine solche Legitimation der Revisionsrekurswerberin jedoch nicht zusteht, ist das Verfahren, in dem der Widerspruch eines Dritten durch bestätigende Beschlüsse zurückgewiesen wurde, nicht von § 402 Abs 1 EO erfaßt, der Rekurs und der Revisionsrekurs hier daher nicht zweiseitig und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Revisionsrekurs erweist sich daher als unzulässig.Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung des BGBl 1992/756 ist ein Revisionsrekurs gegen Konformentscheidungen nur zulässig, wenn damit über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erkannt wurde. In diesen Fällen ist das Rekursverfahren auch zweiseitig. Nach Absatz 2, leg cit gilt dies nicht für Rekurse der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu diesem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Nach dem Ausschußbericht (780 BlgNR 18.GP, 2) soll die bisherige Revisionsbeschränkung bei Ergehen von Konformentscheidungen deswegen beseitigt werden, weil den Entscheidungen, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung ergehen, wiederholt richtungweisende Bedeutung zukomme, weil darin Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung hätten, in dem wegen der speziellen Revisions- bzw Revisionsrekursbestimmungen diese (bisher bestehende) Rechtsmittelbeschränkung nicht gelte. Sowohl dem Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 402, EO wie auch den zur Auslegung heranzuziehenden Materialien ist zu entnehmen, daß von dieser Regelung nur Anträge von solche Provisorialmaßnahmen begehrenden bzw zur Abwehr hiezu legitimierten Parteien erfaßt sein sollten, insbesondere, daß dabei nur an die späteren Prozeßparteien des (anschließenden) meritorischen Verfahrens gedacht war. Während die Rekurslegitimation des Drittschuldners im Provisorialverfahren von Rechtsprechung und Lehre dann bejaht wird, wenn unmittelbar gesetzwidrig in seine Rechte eingegriffen wird vergleiche Heller-Berger-Stix, 644 sowie SZ 51/157, WBl 1988, 340 = MGA EO13 Paragraph 294 /, 138,), fehlt eine Rechtsprechung darüber, ob der Drittschuldner zur Erhebung eines Widerspruches nach Paragraph 397, EO legitimiert ist. In der Lehre wird dies überwiegend verneint vergleiche Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 449 und 451, Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 236, Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung 331 f [unter ausdrücklicher Ablehnung von Hausmaninger]; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 969). Lediglich Christian Hausmaninger (JBl 1990, 160 ff) bejaht dies unter Berufung auf Perl (Schutz dritter Personen bei Erlassung des gesetzlichen Drittverbotes im Zuge einstweiliger Verfügungen). Allerdings gesteht auch dieser Autor zu, daß sowohl der Gesetzestext als auch die Materialien (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozeßgesetzen römisch eins, 599) gegen eine solche Auslegung sprechen. Auch seine Argumentation, daß dem Dritten durch den Eingriff in seine Rechte die gleiche Parteistellung zukommen müsse wie dem Antragsgegner, muß er notwendigerweise dahin einschränken, daß sich dies nur auf Dritte beziehen könne, deren potentielle Beeinträchtigung vor Anordnung der einstweiligen Verfügung voraussehbar ist. Diese Beurteilung ergäbe aber notwendigerweise eine für das Provisorialverfahren unzumutbare Legitimationsüberprüfung, die zu einem eigenen Verfahren führen würde, das mit großer Wahrscheinlichkeit über den Grund des geltend gemachten Anspruches geführt werden würde. Eine derartige Überprüfungsbefugnis steht dem beteiligten Dritten aber nicht zu vergleiche WBl 1988, 340). Entgegen der Meinung Hausmaningers erscheint dem erkennenden Senat, der sich den zitierten überwiegenden Lehrmeinungen anschließt, die Wahrung der Interessen des Dritten durch eine Klagsführung nach Paragraph 37, EO (allenfalls durch den Behelf des Paragraph 68, EO) ausreichend gewahrt. Es wäre auch nicht einzusehen, daß ein betroffener Dritter im Provisorialverfahren durch einen zusätzlichen Rechtsbehelf in seiner Position bevorzugt wäre, im normalen Exekutionsverfahren jedoch nicht. Aus den gleichen Erwägungen muß dem durch das Drittverbot betroffenen Dritten auch eine Antragslegitimation nach Paragraph 399, EO aberkannt werden. Zwar wird dem Drittschuldner in Paragraph 294, Absatz 4, EO eine beschränkte Antragstellung in dieser Richtung eingeräumt; eine analoge Heranziehung dieser Bestimmung auf Paragraph 399, EO erscheint jedoch unzulässig. Geht man davon, wie eingangs erwähnt, aus, daß nur antragslegitimierten Parteien die Revisionsrekursmöglichkeit gegen Konformbeschlüsse der Vorinstanzen über einen Widerspruch bzw. über einen Antrag nach Paragraph 399, EO zustehen, eine solche Legitimation der Revisionsrekurswerberin jedoch nicht zusteht, ist das Verfahren, in dem der Widerspruch eines Dritten durch bestätigende Beschlüsse zurückgewiesen wurde, nicht von Paragraph 402, Absatz eins, EO erfaßt, der Rekurs und der Revisionsrekurs hier daher nicht zweiseitig und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Der Revisionsrekurs erweist sich daher als unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 74 EO, 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 74, EO, 40 und 50 ZPO.