Rechtssatz RS0107988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107988
Entscheidungsdatum
15.04.1998
Rechtssatz
Wurde der Widerspruch des Drittschuldners gegen eine Einstweilige Verfügung von der ersten Instanz zurückgewiesen und diese Entscheidung von der zweiten Instanz bestätigt, ist das Verfahren nicht von § 402 Abs 1 EO erfaßt und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Wurde der Widerspruch des Drittschuldners gegen eine Einstweilige Verfügung von der ersten Instanz zurückgewiesen und diese Entscheidung von der zweiten Instanz bestätigt, ist das Verfahren nicht von Paragraph 402, Absatz eins, EO erfaßt und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107988
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00093_97W0000_002