Mit diesen Ausführungen vermag der Revisionswerber einen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufzuzeigen:
Zu 1.): Da Versicherungsbedingungen in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie hier - nicht bereits oberstgerichtliche Judikatur existiert, revisibel, es sei denn, die betreffende Bestimmung wäre so eindeutig formuliert, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht zu ziehen ist.
Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Art 5 der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1998) lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Artikel 5, der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1998) lauten:
1.) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind die Türen zu versperren, Fenster und sonstige Öffnungen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie vorhandene und vertraglich vereinbarte Sicherungen vollständig anzuwenden.
...
3.) Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art 3 ABS. Verletzt sie der Versicherungsnehmer, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.3.) Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Artikel 3, ABS. Verletzt sie der Versicherungsnehmer, ist der Versicherer nach Maßgabe des Paragraph 6, VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901) und stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p mwN uva). Nach diesen zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen kann es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass ein gekipptes Fenster nicht im Sinne der zitierten Bedingung „ordnungsgemäß verschlossen" ist. Da dies nach allgemeinem Verständnis völlig auf der Hand liegt, erfüllt diese Frage nicht die Kriterien einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Zu 2.): Die Ansicht, dem Kläger komme es zugute, dass er die die Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehende Obliegenheitsverletzung zu einem Zeitpunkt begangen habe, als ihm das Erbe noch nicht eingeantwortet und er daher noch nicht Eigentümer des versicherten Hauses gewesen und dass er nur als Hilfsperson des ruhenden Nachlasses eingeschritten sei, ist schon deshalb verfehlt, weil nicht der ruhende Nachlass, sondern der Kläger selbst Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen will. Davon, dass der Kläger als bloße Hilfsperson im Sinne der eine Haftung für Hilfspersonen verneinenden Judikatur (Grubmann, VersVG5 § 6 E 21 mwN) anzusehen wäre, kann keine Rede sein.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901) und stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p mwN uva). Nach diesen zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen kann es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass ein gekipptes Fenster nicht im Sinne der zitierten Bedingung „ordnungsgemäß verschlossen" ist. Da dies nach allgemeinem Verständnis völlig auf der Hand liegt, erfüllt diese Frage nicht die Kriterien einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Zu 2.): Die Ansicht, dem Kläger komme es zugute, dass er die die Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehende Obliegenheitsverletzung zu einem Zeitpunkt begangen habe, als ihm das Erbe noch nicht eingeantwortet und er daher noch nicht Eigentümer des versicherten Hauses gewesen und dass er nur als Hilfsperson des ruhenden Nachlasses eingeschritten sei, ist schon deshalb verfehlt, weil nicht der ruhende Nachlass, sondern der Kläger selbst Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen will. Davon, dass der Kläger als bloße Hilfsperson im Sinne der eine Haftung für Hilfspersonen verneinenden Judikatur (Grubmann, VersVG5 Paragraph 6, E 21 mwN) anzusehen wäre, kann keine Rede sein.
Der Revisionswerber wirft auch im Rahmen seiner Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage auf und vermag insbesondere keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderte, aufzuzeigen: Gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG sei nicht unverschuldet verletzt worden und dem Kläger sei der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen, bestehen keinerlei Bedenken.Der Revisionswerber wirft auch im Rahmen seiner Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage auf und vermag insbesondere keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderte, aufzuzeigen: Gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG sei nicht unverschuldet verletzt worden und dem Kläger sei der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen, bestehen keinerlei Bedenken.
Damit erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig und muss zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).