Entscheidungsgründe:
Zu 1.):
Die Klägerin hat ihre Firma geändert (FN *****). Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.Die Klägerin hat ihre Firma geändert (FN *****). Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
Zu 2.):
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Warenkreditversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (im Folgenden AVB) zugrundegelegt wurden, die ua folgende Bestimmungen enthalten:
§ 1 Gegenstand der VersicherungParagraph eins, Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle an Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden mit Sitz im Inland entstehen.
§ 2 Umfang des VersicherungsschutzesParagraph 2, Umfang des Versicherungsschutzes
1 Versicherungsschutz wird gewährt für fakturierte, rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus
a) Warenlieferungen und Dienstleistungen, ...
...
2 Forderungen sind versichert, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt ist und das vom Versicherungsnehmer gewährte Zahlungsziel nicht über das äußerste Kreditziel gemäß § 7 Nr. 1 hinausgeht.2 Forderungen sind versichert, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt ist und das vom Versicherungsnehmer gewährte Zahlungsziel nicht über das äußerste Kreditziel gemäß Paragraph 7, Nr. 1 hinausgeht.
...
3 Im Rahmen der Versicherungssumme sind die jeweils ältesten ab Beginn des Versicherungsschutzes entstandenen Forderungen versichert. Forderungen, welche die Versicherungssumme eines Kunden übersteigen, rücken erst und insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung älterer Forderungen innerhalb der Versicherungssumme dafür Raum wird.
Jede vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung wird auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. ...
...
§ 4 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesParagraph 4, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
...
2 Der Versicherungsschutz für einen Kunden endet für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen.
...
b) bei Kreditzielüberschreitung gemäß § 7 Nr. 3,b) bei Kreditzielüberschreitung gemäß Paragraph 7, Nr. 3,
...
§ 7 Äußerstes KreditzielParagraph 7, Äußerstes Kreditziel
1 Das äußerste Kreditziel wird im Versicherungsschein festgesetzt und gilt für jeden Kunden, soweit die Kreditmitteilung nicht eine abweichende Bestimmung enthält. ...
Das äußerste Kreditziel beginnt mit dem Tag der Fakturierung einer Forderung.
2 Die Überschreitung des äußersten Kreditziels ist - gleichgültig, ob es sich um versicherte oder unversicherte Forderungen handelt - dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. ...
3 Wird im Sinne von Nr. 2 das äußerste Kreditziel überschritten oder dessen Überschreitung erkennbar,
a) endet der Versicherungsschutz für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen,
b) ist ein Nachrücken von Forderungen aus bereits ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen, welche die Versicherungssumme übersteigen, ausgeschlossen,
es sei denn, der Versicherer bestätigt den Fortbestand des Versicherungsschutzes.
...
Die Streitteile vereinbarten einen Selbstbehalt von 30 % und ein äußerstes Zahlungsziel (Kreditziel) von 5 Monaten.
Von der Kreditversicherung umfasst waren ua die Warenlieferungen der Klägerin an den Installateur Richard L*****, der seit Juni 2000 mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand. L***** kam bis September 2000 seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nach. Die Rechnungen vom 19. 10. 2000, Nr 11536 über S 9.148,34 und Nr 11537 über S 13.140,-- sowie vom 20. 10. 2000, Nr 11633 über S 6.302,40 bezahlte er jedoch erst am 9. 2. 2001. Die Rechnungen vom 31. 10. 2000 über S 2.195,88 sowie vom 6. 11. 2000, Nr 12313 über S 19.881,12 und vom 9. 11. 2000 Nr 12529 über S 4.330,08 bezahlte L***** erst am 5. 1. 2001. Auf eine weitere Rechnung vom 9. 11. 2000, Nr 12628 über S 102.240,-- zahlte er nur Teilbeträge von S 4.000,-- am 9. 2. 2001, S 10.000,-- am 12. 3. 2001 und weitere S 10.000,-- am 4. 5. 2001. Der Restbetrag von S 78.240,-- (EUR 5.685,92) aus dieser Rechnung blieb unberichtigt.
Auf Grund der Zahlungsrückstände belieferte die Klägerin Richard L***** nach Rechnungslegung vom 9. 11. 2000 nur mehr Zug-um-Zug gegen Barzahlung, erstmals am 24. 11. 2000. Auf Grund von Barverkäufen an L***** verzeichnete sie die folgenden Zahlungseingänge: Am 24. 11. 2000 S 13.776,--, am 4. 12. 2000 S 3.478,--, am 7. 12. 2000 S 3.953,--, am 28. 12. 2000 S 4.364,--, am 2. 1. 2001 S 1.355,--, am 9. 1. 2001 S 987,--, am 15. 1. 2001 S 3.028,--, am 26. 1. 2001 S 998,--, am 13. 2. 2001 S 3.492,--, am 16. 2. 2001 S 144,--, am 26. 2. 2001 S 1.235,-- und S 4.286,--, am 14. 3. 2001 S 10.952,--, am 10. 5. 2001 S 15.411,--, am 22. 5. 2001 S 494,--, am 29. 5. 2001 S 9.823,--, am 7. 6. 2001 S 278,--, am 23. 8. 2001 S 12.363,--, am 4. 9. 2001 S 2.518,-- und S 10.500,--, am 24. 9. 2001 S 11.342,--, am 3. 10. 2001 S 1.225,--, am 5. 10. 2001 S 11,703,--, am 19. 10. 2001 S 10.500,--, am 5. 11. 2001 S 1.987,--, am 9. 11. 2001 S 11.178,--, am 12. 11. 2001 S 17.977,--, am 22. 11. 2001 S 11.460,--, am 26. 11. 2001 S 1.794,--, am 27. 11. 2001 S 3.543,--, am 29. 11. 2001 S 1.355,-- und S 1.663,--, am 12. 12. 2001 S 5.006,--, am 14. 12. 2001 S 11.620,-- und am 28. 12. 2001 S 9.254,-- sowie am 3. 1. 2002 S 141,44 und am 28. 3. 2002 S 867,81.
Mit Schreiben vom 10. 5. 2001 gab die Klägerin der Beklagten bekannt, dass die Firma L***** am 26. 2. 2001 per Fax mitgeteilt habe, dass auf Grund von Problemen mit Auftraggebern Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien und sie eine Ratenzahlung wünsche. Mit Frau L***** seien am 27. 2. 2001 telefonisch 14-tägige Ratenzahlungen von S 10.000,-- vereinbart worden, was aber nicht funktioniert habe. Ein neuerliches Telefonat habe ergeben, dass maximal jeden Monatsanfang S 10.000,-- möglich seien. Dieser Vorschlag könne bei einem derzeit offenen Betrag von S 80.869,44 nicht akzeptiert werden.
Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 16. 5. 2001 mit, dass die für die Firma Richard L***** eingeräumte Versicherungssumme mit Wirkung ab 10. 5. 2001 aufgehoben werde.
Die Klägerin hatte Richard L***** leihweise zwei Geräte als Ausstellungsstücke zur Verfügung gestellt, die dieser verkauft hatte und der Klägerin nicht mehr zurückstellen konnte. Diese verrechnete dafür nachträglich mit Rechnungen vom 25. 1. 2001, Nr 100876 S 1.977,60 sowie vom 26. 1. 2001, Nr 100933 S 651,84. Richard L***** bezahlte diese Rechnungen nicht.
Am 17. 7. 2002 wurde ein Konkursantrag gegen Richard L***** (mangels kostendeckenden Vermögens) abgewiesen.
Die Klägerin begehrt für den Geschäftsfall „Richard L*****" EUR 4.113,91 (ds die Außenstände aus den Rechnungen vom 9. 11. 2000 in Höhe von S 78.240,--, vom 25. 1. 2001 in Höhe von S 1.977,60 und vom 26. 1. 2001 in Höhe von S 651,84 abzüglich eines 30 %-igen Selbstbehaltes) aus der Warenkreditversicherung. Die Beklagte habe Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt, die aus den nach dem 10. 5. 2001 getätigten Zug-um-Zug-Geschäften erzielten Zahlungseingänge seien auf die versicherten Forderungen anrechenbar. Die Vertragsklauseln der Beklagten könnten aber so redlicherweise nicht verstanden werden. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des Schuldners (L*****) sei auch im Interesse der Beklagten gelegen, weil bei Ablehnung von Barverkäufen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wahrscheinlicher gewesen wäre. Sie, die Klägerin hätte L***** nicht mehr beliefert, wenn die daraus erzielten Erlöse auf die bei der Beklagten versicherten Forderungen anrechenbar sein hätten sollen. L***** hätte die Ware bei anderen Großhändlern gegen Barzahlung problemlos erhalten können, weshalb sie, hätte sie keinen Ertrag aus Geschäften nach Aufkündigung des Versicherungsschutzes erzielen können, geschädigt worden wäre. Die Vertragsbestimmung der Beklagten sei daher so auszulegen, dass Erlöse aus Zug-um-Zug-Geschäften nicht auf die versicherten Altforderungen anrechenbar seien. Eine gegenteilige Vertragsauslegung mache die Klausel der Beklagten ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB bzw gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. In jahrelanger Zusammenarbeit habe die Beklagte nie verlangt, dass dem Versicherungsfall nachfolgende Zahlungseingänge aus Zug-um-Zug-Geschäften auf die ursprüngliche versicherte Forderung angerechnet würden, obwohl auch in anderen Schadensfällen aus den von ihr, der Beklagten, vorgelegten Konten ersichtlich gewesen sei, dass solche Zahlungen eingegangen seien.Die Klägerin begehrt für den Geschäftsfall „Richard L*****" EUR 4.113,91 (ds die Außenstände aus den Rechnungen vom 9. 11. 2000 in Höhe von S 78.240,--, vom 25. 1. 2001 in Höhe von S 1.977,60 und vom 26. 1. 2001 in Höhe von S 651,84 abzüglich eines 30 %-igen Selbstbehaltes) aus der Warenkreditversicherung. Die Beklagte habe Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt, die aus den nach dem 10. 5. 2001 getätigten Zug-um-Zug-Geschäften erzielten Zahlungseingänge seien auf die versicherten Forderungen anrechenbar. Die Vertragsklauseln der Beklagten könnten aber so redlicherweise nicht verstanden werden. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des Schuldners (L*****) sei auch im Interesse der Beklagten gelegen, weil bei Ablehnung von Barverkäufen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wahrscheinlicher gewesen wäre. Sie, die Klägerin hätte L***** nicht mehr beliefert, wenn die daraus erzielten Erlöse auf die bei der Beklagten versicherten Forderungen anrechenbar sein hätten sollen. L***** hätte die Ware bei anderen Großhändlern gegen Barzahlung problemlos erhalten können, weshalb sie, hätte sie keinen Ertrag aus Geschäften nach Aufkündigung des Versicherungsschutzes erzielen können, geschädigt worden wäre. Die Vertragsbestimmung der Beklagten sei daher so auszulegen, dass Erlöse aus Zug-um-Zug-Geschäften nicht auf die versicherten Altforderungen anrechenbar seien. Eine gegenteilige Vertragsauslegung mache die Klausel der Beklagten ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB bzw gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. In jahrelanger Zusammenarbeit habe die Beklagte nie verlangt, dass dem Versicherungsfall nachfolgende Zahlungseingänge aus Zug-um-Zug-Geschäften auf die ursprüngliche versicherte Forderung angerechnet würden, obwohl auch in anderen Schadensfällen aus den von ihr, der Beklagten, vorgelegten Konten ersichtlich gewesen sei, dass solche Zahlungen eingegangen seien.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, ein, die bis einschließlich 27. 11. 2000 gelegten Rechnungen hätten unter Beachtung des äußersten Kreditziels bis 27. 4. 2001 bezahlt werden müssen. Da Richard L***** bis dahin lediglich Zahlungen in Höhe von EUR 10.564,77 geleistet habe und Rechnungen im Betrag von EUR 13.338,61 gelegt worden seien, sei das äußerste Zahlungsziel zum 27. 4. 2001 überschritten worden, wodurch gemäß § 7 AVB der Versicherungsschutz für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen geendet habe. Am 27. 4. 2001 habe der Außenstand EUR 5.835,88 betragen. Danach habe L***** noch Zahlungen in Höhe von EUR 13.023,15, also weit mehr als der bestehende Außenstand, geleistet. Gemäß § 2 Nr. 3 der AVB seien die versicherten Forderungen demnach durch Zahlungen nach dem 27. 4 2001 ausgeglichen worden. Die nach dem 27. 4. 2001 entstandenen Forderungen hätten gemäß § 7 der AVB nicht mehr in den versicherten Umfang nachrücken können. Sämtliche von der Versicherung erfassten Forderungen habe L***** daher bezahlt. Eine Geschäftspraxis, wonach dem Versicherungsfall nachfolgende Zahlungseingänge aus Zug-um-Zug-Geschäften auf die ursprüngliche versicherte Forderung angerechnet würden, habe zwischen den Streitteilen nicht bestanden.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, ein, die bis einschließlich 27. 11. 2000 gelegten Rechnungen hätten unter Beachtung des äußersten Kreditziels bis 27. 4. 2001 bezahlt werden müssen. Da Richard L***** bis dahin lediglich Zahlungen in Höhe von EUR 10.564,77 geleistet habe und Rechnungen im Betrag von EUR 13.338,61 gelegt worden seien, sei das äußerste Zahlungsziel zum 27. 4. 2001 überschritten worden, wodurch gemäß Paragraph 7, AVB der Versicherungsschutz für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen geendet habe. Am 27. 4. 2001 habe der Außenstand EUR 5.835,88 betragen. Danach habe L***** noch Zahlungen in Höhe von EUR 13.023,15, also weit mehr als der bestehende Außenstand, geleistet. Gemäß Paragraph 2, Nr. 3 der AVB seien die versicherten Forderungen demnach durch Zahlungen nach dem 27. 4 2001 ausgeglichen worden. Die nach dem 27. 4. 2001 entstandenen Forderungen hätten gemäß Paragraph 7, der AVB nicht mehr in den versicherten Umfang nachrücken können. Sämtliche von der Versicherung erfassten Forderungen habe L***** daher bezahlt. Eine Geschäftspraxis, wonach dem Versicherungsfall nachfolgende Zahlungseingänge aus Zug-um-Zug-Geschäften auf die ursprüngliche versicherte Forderung angerechnet würden, habe zwischen den Streitteilen nicht bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 2 Nr. 3 der AVB sei nach seinem Wortlaut eindeutig so zu verstehen, dass nicht eine vom Versicherungsnehmer mit seinem Kunden geschlossene Vereinbarung über die Anrechnung einer Forderung wirksam sei, ebensowenig eine vom Kunden des Versicherungsnehmers vorgenommene Widmung, sondern, dass Zahlungen unabhängig von ihrer Widmung auf die jeweils ältesten offenen Forderungen anzurechnen seien. Diese Bestimmung sei weder ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Eine Vereinbarung, auf welche Forderungen die Zahlungen angerechnet würden, sei in den Allgemeinen Bedingungen für eine Warenkreditversicherung durchaus zu erwarten, da es im Interesse des Versicherers liege, eine für ihn überprüfbare Anrechnungsvereinbarung nach vorgegebenen Inhalten zu treffen. Dies könne für den Versicherungsnehmer keinesfalls überraschend sein. Die getroffene Regelung sei sachlich gerechtfertigt, weil es dem Versicherer unbenommen bleiben müsse, ohne sein Einverständnis getroffene Absprachen des Versicherungsnehmers mit dessen Kunden über Widmungen von Zahlungen nicht zu akzeptieren und solche daher von vornherein auszuschließen. Die Regelung, dass Zahlungen auf die älteste Forderung angerechnet würden, entspreche im Übrigen der Zweifelsregelung des § 1416 ABGB. Im vorliegenden Fall seien daher die Forderungen der Klägerin aus ihren Rechnungen vom 9. 11. 2000, 25. 1. 2001 und 26. 1. 2001, die am 10. 5. 2001, dem Tag der Aufhebung des Versicherungsschutzes, mit S 80.869,44 ausgehaftet hätten, durch die nachfolgenden Zahlungen aus Barverkäufen im Verhältnis zur Beklagten getilgt worden. Infolge Überschreitung des zwischen den Parteien vereinbarten äußersten Kreditzieles von fünf Monaten seien keine weiteren Forderungen in den Versicherungsschutz nachgerückt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 2, Nr. 3 der AVB sei nach seinem Wortlaut eindeutig so zu verstehen, dass nicht eine vom Versicherungsnehmer mit seinem Kunden geschlossene Vereinbarung über die Anrechnung einer Forderung wirksam sei, ebensowenig eine vom Kunden des Versicherungsnehmers vorgenommene Widmung, sondern, dass Zahlungen unabhängig von ihrer Widmung auf die jeweils ältesten offenen Forderungen anzurechnen seien. Diese Bestimmung sei weder ungewöhnlich iSd Paragraph 864 a, ABGB, noch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Eine Vereinbarung, auf welche Forderungen die Zahlungen angerechnet würden, sei in den Allgemeinen Bedingungen für eine Warenkreditversicherung durchaus zu erwarten, da es im Interesse des Versicherers liege, eine für ihn überprüfbare Anrechnungsvereinbarung nach vorgegebenen Inhalten zu treffen. Dies könne für den Versicherungsnehmer keinesfalls überraschend sein. Die getroffene Regelung sei sachlich gerechtfertigt, weil es dem Versicherer unbenommen bleiben müsse, ohne sein Einverständnis getroffene Absprachen des Versicherungsnehmers mit dessen Kunden über Widmungen von Zahlungen nicht zu akzeptieren und solche daher von vornherein auszuschließen. Die Regelung, dass Zahlungen auf die älteste Forderung angerechnet würden, entspreche im Übrigen der Zweifelsregelung des Paragraph 1416, ABGB. Im vorliegenden Fall seien daher die Forderungen der Klägerin aus ihren Rechnungen vom 9. 11. 2000, 25. 1. 2001 und 26. 1. 2001, die am 10. 5. 2001, dem Tag der Aufhebung des Versicherungsschutzes, mit S 80.869,44 ausgehaftet hätten, durch die nachfolgenden Zahlungen aus Barverkäufen im Verhältnis zur Beklagten getilgt worden. Infolge Überschreitung des zwischen den Parteien vereinbarten äußersten Kreditzieles von fünf Monaten seien keine weiteren Forderungen in den Versicherungsschutz nachgerückt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Seine Ausführungen lassen sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, Anrechnungsregelungen seien bei Kreditversicherungen nicht unüblich. Die gegenständliche Warenkreditversicherung gewähre Versicherungsschutz nicht bloß für eine bestimmte Forderung, sondern für einen Forderungsrahmen und sei daher eine Anrechnungsregel nicht überraschend. Die in § 2 Nr. 3 AVB getroffene Regelung, dass jede vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung auf die jeweils älteste Forderung angerechnet werde, sei hinreichend klar und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend. Folge die Regelung doch der dispositiven Bestimmung des § 1416 ABGB. Auch dadurch, dass nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erfolgte Zahlungseingänge auf versicherte Forderungen anzurechnen seien, werde der Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligt. Ob Zahlungseingänge auf Grund von Zug-um-Zug-Geschäften erfolgten oder nach einem eingeräumten Zahlungsziel oder während aufrechten Versicherungsverhältnisses oder danach, sei auf Grund der betreffenden Klausel ohne Belang. Dass sich der Versicherer durch Versicherungsbedingungen, so wie im § 1416 ABGB normiert, absichere, könne auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend betrachtet werden. Kreditversicherer unterlägen besonderen Risken und seien wohl auch unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 187 Abs 1 VersVG von die Vertragsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des VersVG befreit. Der Oberste Gerichtshof habe auch schon eine Klausel, nach der der Versicherer im Falle gefahrerhöhender Umwälzungen den Versicherungsschutz einseitig einschränken oder den Vertrag auflösen dürfe, nicht für überraschend erklärt.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Seine Ausführungen lassen sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, Anrechnungsregelungen seien bei Kreditversicherungen nicht unüblich. Die gegenständliche Warenkreditversicherung gewähre Versicherungsschutz nicht bloß für eine bestimmte Forderung, sondern für einen Forderungsrahmen und sei daher eine Anrechnungsregel nicht überraschend. Die in Paragraph 2, Nr. 3 AVB getroffene Regelung, dass jede vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung auf die jeweils älteste Forderung angerechnet werde, sei hinreichend klar und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend. Folge die Regelung doch der dispositiven Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB. Auch dadurch, dass nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erfolgte Zahlungseingänge auf versicherte Forderungen anzurechnen seien, werde der Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligt. Ob Zahlungseingänge auf Grund von Zug-um-Zug-Geschäften erfolgten oder nach einem eingeräumten Zahlungsziel oder während aufrechten Versicherungsverhältnisses oder danach, sei auf Grund der betreffenden Klausel ohne Belang. Dass sich der Versicherer durch Versicherungsbedingungen, so wie im Paragraph 1416, ABGB normiert, absichere, könne auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend betrachtet werden. Kreditversicherer unterlägen besonderen Risken und seien wohl auch unter diesem Gesichtspunkt gemäß Paragraph 187, Absatz eins, VersVG von die Vertragsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des VersVG befreit. Der Oberste Gerichtshof habe auch schon eine Klausel, nach der der Versicherer im Falle gefahrerhöhender Umwälzungen den Versicherungsschutz einseitig einschränken oder den Vertrag auflösen dürfe, nicht für überraschend erklärt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die (ordentliche) Revision zulässig sei, weil ihm eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung der Anrechnung von Leistungen auch nach Beendigung des Kreditversicherungsverhältnisses auf offene ältere Verbindlichkeiten nicht bekannt sei.
Die Klägerin macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Urteil der zweiten Instanz im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit der Revisionsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteiles an.