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Rechtssatz RS0029436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029436

Geschäftszahl

7Ob12/90; 7Ob58/05p

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Norm

ABGB §864a
AVB für die Exportkreditversicherung §10 Abs3
WKV-AVB §2 Nr3

Rechtssatz

Werden nach einem Einzelversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer mit dem späteren Ausgleichsschuldner noch weitere (nicht versicherte) Geschäfte abgewickelt, so verstößt die Verpflichtung, die vom Ausgleichsschuldner auf versicherte und nicht versicherte Geschäfte bezahlten Quote zunächst allein auf die versicherten Geschäfte anzurechnen nicht gegen Paragraph 864, a ABGB. Sinn einer derartigen Vertragsbestimmung ist es, den Versicherer benachteiligende Absprachen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner unwirksam zu machen und eine nachträgliche Erhöhung des Risikos des Versicherers durch Erhöhung des Gesamtschuldenrahmens des Ausgleichsschuldners zu vermeiden. Von Kaufleuten muß bei Abschluß von Versicherungsverträgen mehr Aufmerksamkeit verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = RdW 1992,15
  • 7 Ob 58/05p
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 58/05p
    Abweichend; Beisatz: Die in §2 Nr.3 der WKV-AVBgenannte Wendung „jede vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung" umfasse nicht auch außerhalb des Versicherungsverhältnisses liegende Geschäfte und nur Zug-um-Zug gegen Ausfolgung der Ware geleistete Zahlungen. Eine Anrechnung im Sinne des §2 Nr.3 WKV-AVB setzt demnach einen Bezug zum versicherten Geschäft bzw zum Versicherungsverhältnis voraus. In Betracht kommen vor allem weitere versicherte Kreditgeschäfte, während bei Bargeschäften weitere Umstände (etwa den Versicherer benachteiligende Abreden des Versicherungsnehmers mit dem Schuldner) hinzutreten müssten, um eine Anrechnung nach der gegenständlichen Klausel zu rechtfertigen. (Abgehen von 7 Ob 12/90)(T1)

Schlagworte

Warenkreditversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029436

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_0070OB00012_9000000_002