Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erbrachte ab 1973 aufgrund jährlicher Vertragsabschlüsse technische Beratungsleistungen für die Firma Carlo T***** S.p.a. in Italien. Im für das Jahr 1983 abgeschlossenen Vertrag wurde hiefür ein Pauschalhonorar von 1,8 Mill. S zahlbar in Monatsraten a S 150.000 vereinbart. Da die Fa. T***** längere Zahlungsziele (10 Monate) in Anspruch nahm, erfolgte die Finanzierung der Klägerin durch die Volksbank Kapfenberg. Da diese Bank einer Betriebsprüfung unterworfen wurde, verlangte sie von der Klägerin erstmals 1983 den Abschluss einer Ausfallsversicherung. Dr. H*****, der Geschäftsführer der klagenden Partei, beantragte mit dem ihm von dieser Bank zugesendeten Antragsformular bei der beklagten Partei eine Ausfall-(Einzel-)Versicherung (nur) für die in der zweiten Jahreshälfte 1983 ab Versicherungsbeginn noch fällig werdenden 6 Monatsraten (Rechnungen) zu den beigeschlossenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Exportkreditversicherung mit Rückgarantie nach dem Ausfuhrförderungsgesetz durch die Österreichische Kontrollbank AG. Er legte dem Antrag den mit der Fa. T***** abgeschlossenen Beratungsvertrag bei (aus dem dessen Geltungsdauer nur für das Jahr 1983 hervorging). Trotz der Ausstreichung des Vordruckes "Einzel-"(Versicherung) unter Belassung des vorgedruckten Wortes "Rahmen-"(Versicherung) wollte Dr. H***** keine derartige Versicherung wie auch aus der Beantwortung der im Folgetext gestellten Fragen hervorgeht und teilte dies auch so dem zuständigen Sachberater der beklagten Partei namens W***** über dessen telefonisches Befragen mit. Dennoch ging W***** davon aus, dass auch die Honorare für die in den nächsten Jahren zu erwartenden Vertragsabschlüsse mitversichert sein sollten. Dementsprechend wurde in der Versicherungspolizze kein Bezug mehr auf die 6mal 150.000 S genommen, sondern eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherung mit einer Versicherungssumme von S 900.000 ausgewiesen. Ein Hinweis auf diese Änderung gegenüber dem Versicherungsantrag unterblieb. Dass sich aus der Polizze eine Laufzeit auf unbestimmte Zeit ergab, störte den Geschäftsführer der Klägerin nicht, weil nach seiner Auffassung die langen Zahlungsziele des italienischen Kunden (hier ist in Ergänzung der durch ein Versehen unvollständigen Feststellung des Erstgerichtes anzuführen:) ohnedies spätere (d.h. nicht zeitlich bestimmbare) Eingänge zu erwarten ließen.
Tatsächlich wurde auch für das Jahr 1984 zwischen der Klägerin und der Fa. T***** ein neuer Beratungsvertrag abgeschlossen. Danach sollte nur mehr eine schriftliche und telefonische Beratung zu einem Jahrespauschale von S 400.000, wovon jeweils S 100.000 zu Beginn eines Quartals zahlbar waren, erfolgen. Dieser Folgevertrag für das Jahr 1984 wurde von der klagenden Partei nicht mehr ausfallversichert.
Ab Versicherungsbeginn legte die Klägerin nachstehende Fakturen an ihren italienischen Auftraggeber:
Nr. 380 30.6.1983 S 150.000,--
Nr. 386 29.7.1983 S 150.000,--
Nr. 391 30.8.1983 S 150.000,--
Nr. 402 30.9.1983 S 150.000,--
Nr. 413 28.10.1983 S 150.000,--
Nr. 422 30.11.1983 S 150.000,--
Zwischensumme S 900.000,--
Nr. 431 30.12.1983 S 150.000,--
Nr. 443 12.3.1984 S 175.000,--
Nr. 451 2.4.1984 S 175.000,--
Gesamtsumme S 2,150.000,--
(richtig S 1,400.000,--; der vom Erstgericht unbekämpft festgestellte Betrag von S 2,150.000,-- enthält auch den Rechnungsbetrag von 5 Fakturen der klagenden Partei an die Fa. T***** über insgesamt S 750.000,--, die aber unbestrittenermaßen vor Versicherungsbeginn gelegt worden sind und nicht von der Versicherung umfasst sind Ävgl. Beil./CÜ)
- Zahlung S 89.500,--
Endsumme S 2,060.500,--.
richtig S 1,310.500,--).
Die beiden Rechnungen 451 und 443 wurden aufgrund des Vertrages vom 21.2.1984, die übrigen aufgrund des Vertrages vom 21.2.1983 gelegt. Die Fa. T***** stellte im April 1984 ihre Zahlungen ein und wurde unter Zwangsverwaltung gestellt (administratione controllata). Sie schloss in der Folge mit ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich (dem auch die Klägerin zustimmte), in dem sie sich zur Zahlung einer Quote von 48 % ihrer Schulden verpflichtete. Tatsächlich zahlte sie bis 4.9.1985 auf die Gesamtforderung der klagenden Partei S 989.040,--.
Die klagende Partei hat die beklagte Partei von den im einzelnen vom Erstgericht festgestellten Vorgängen jeweils unmittelbar in Kentnnis gesetzt und hat deren Weisungen, mit Ausnahme einer, der im Revisionsverfahren aber keine Bedeutung mehr zukommt, befolgt. Die beklagte Partei hat bereits mit ihrem Schreiben vom 29.9.1984 gegenüber der Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles anerkannt. Mit der Mitteilung des Einganges der Ausgleichsquote von S 989.040 machte die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei einen Schaden von insgesamt S 468.000 geltend. Die beklagte Partei lehnte unter Hinweis auf eine im einzelnen festgestellte Abrechnung eine Zahlung ab.
Mit Schreiben vom 3.9.1987 begründete die beklagte Partei ihre Ablehnung für die beiden Rechnungen vom 12.3.1984 (Nr. 443) und 2.4.1984 (Nr. 451) über je S 175.000 eine Versicherungsleistung zu erbringen, damit, dass diese nicht unter den Versicherungsvertrag fielen, weil sie sich auf ein anderes Projekt (gesonderter Vertrag) bezögen.
Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Exportkreditversicherung mit Rückgarantie nach dem Ausfuhrförderungsgesetz durch die Österreichische Kontrollbank AG, genehmigt mit Erlass des BM für Finanzen vom 23.10.1981, GZ 95 2043/1-V/6/81, trägt die Überschrift: "Abtretung von Forderungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; Kostenersatz." Abs 3 dieser Bestimmung lautet: "Alle Eingänge sind ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Versicherer anerkannten Forderungen zu verwenden. Ist ein Selbstbehalt in der Polizze festgelegt, können Eingänge zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer im Verhältnis der gegen den ausländischen Versicherungspartner bestehenden Forderungen des Versicherers und jenen des Versicherungsnehmers aus dem Selbstbehalt aufgeteilt werden."Artikel 10, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Exportkreditversicherung mit Rückgarantie nach dem Ausfuhrförderungsgesetz durch die Österreichische Kontrollbank AG, genehmigt mit Erlass des BM für Finanzen vom 23.10.1981, GZ 95 2043/1-V/6/81, trägt die Überschrift: "Abtretung von Forderungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; Kostenersatz." Absatz 3, dieser Bestimmung lautet: "Alle Eingänge sind ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Versicherer anerkannten Forderungen zu verwenden. Ist ein Selbstbehalt in der Polizze festgelegt, können Eingänge zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer im Verhältnis der gegen den ausländischen Versicherungspartner bestehenden Forderungen des Versicherers und jenen des Versicherungsnehmers aus dem Selbstbehalt aufgeteilt werden."
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 421.200 und brachte vor, sie habe am 10.6.1983 Forderungen für Beratungsleistungen in der Höhe von S 900.000 gegenüber ihrem italienischen Auftraggeber bei der Beklagten gegen Uneinbringlichkeit versichert. Der Versicherungsfall sei eingetreten, was die beklagte Partei auch anerkannt habe. Der von der Versicherung verlangte Betrag errechne sich wie folgt:
Versicherte Forderung S 900.000.--
Ausgleichsquote von 48 % - S 432.000,--
S 468.000,--
- Selbstbehalt 10 % S 46.800,--
zusammen S 421.200,--.
Die Anrechnung des Einganges von S 989.040 auf die versicherte Forderung von S 900.000 durch die Beklagte erfolge zu Unrecht, weil die nicht garantierten Forderungen in keinem Zusammenhang mit den garantierten Forderungen stünden, sohin die Quote von 48 % aliquot auf die Gesamtforderung anzurechnen sei, weil ein Einzelversicherungsvertrag vorliege. Es sollte das Risiko eines konkreten Exportgeschäftes abgedeckt werden.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete unter anderem (eine Reihe von Einwendungen sind im Revisionsverfahren nicht mehr von Belang) ein, dass infolge der im Art. 10 Abs 3 AVB festgelegten Rückführungspflicht die Beklagte nicht mehr hafte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur Leistungen für Lieferungen nach Deckungsbeginn versichert worden seien, ergebe sich ein versicherter Saldorahmen von S 1,4 Mill. (d.i. Summe aller Rechnungen der klagenden Partei gegenüber der Fa. T***** ab 17.6.1983). Auf Grund der von der klagenden Partei abgeschlossenen Rahmenversicherung sei gemäß Art. 1, Abs 3 b AVB nicht das Risiko eines bestimmten Vertrages, sondern seien sämtliche Leistungen ab Versicherungsbeginn versichert gewesen. Der Schaden sei aber mit der Versicherungssumme begrenzt. Von der Gesamtforderung der Klägerin im Umfang von 2,060.500 S seien nur S 900.000, sohin nur 43,68 % versichert worden. Ziehe man den entsprechenden Anteil von den S 475.000, für welche wegen verspäteter Betreibung Leistungsfreiheit bestehe, in Höhe von S 207.480 ab, so verblieben S 672.520. Davon sei der vereinbarte Selbstbehalt von 10 % abzuziehen, sodass die Versicherung S 623.268 zu leisten hätte. Vom Kunden seien 48 % hereingekommen, das seien für S 1,4 Mill. S 672.000. Diesen Betrag hätte die Klägerin rückführen müssen, sodass keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestünde.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete unter anderem (eine Reihe von Einwendungen sind im Revisionsverfahren nicht mehr von Belang) ein, dass infolge der im Artikel 10, Absatz 3, AVB festgelegten Rückführungspflicht die Beklagte nicht mehr hafte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur Leistungen für Lieferungen nach Deckungsbeginn versichert worden seien, ergebe sich ein versicherter Saldorahmen von S 1,4 Mill. (d.i. Summe aller Rechnungen der klagenden Partei gegenüber der Fa. T***** ab 17.6.1983). Auf Grund der von der klagenden Partei abgeschlossenen Rahmenversicherung sei gemäß Artikel eins,, Absatz 3, b AVB nicht das Risiko eines bestimmten Vertrages, sondern seien sämtliche Leistungen ab Versicherungsbeginn versichert gewesen. Der Schaden sei aber mit der Versicherungssumme begrenzt. Von der Gesamtforderung der Klägerin im Umfang von 2,060.500 S seien nur S 900.000, sohin nur 43,68 % versichert worden. Ziehe man den entsprechenden Anteil von den S 475.000, für welche wegen verspäteter Betreibung Leistungsfreiheit bestehe, in Höhe von S 207.480 ab, so verblieben S 672.520. Davon sei der vereinbarte Selbstbehalt von 10 % abzuziehen, sodass die Versicherung S 623.268 zu leisten hätte. Vom Kunden seien 48 % hereingekommen, das seien für S 1,4 Mill. S 672.000. Diesen Betrag hätte die Klägerin rückführen müssen, sodass keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestünde.
Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Partei ergänzend vor, dass bei einer Rahmenversicherung für alle Rechnungen ab 17.6.1983, sohin für eine Gesamtsumme von 1,4 Mill. S, eine Unterdeckung gegenüber der Versicherungssumme von S 900.000 um 43,68 % bestehe. Hinsichtlich der letzten Rechnung Nr. 451 vom 2.4.1984 bestehe Leistungsfreiheit, da das Gesamtzahlungsziel überschritten worden und daher ein Lieferstopp eingetreten sei. Dieser Umstand finde quotenmäßig Berücksichtigung, sodass Versicherungsdeckung hinsichtlich S 823.560 abzüglich des Selbstbehaltes, somit hinsichtlich S 741.204 bestehe. Da gemäß Art. 10 Abs 3 der AVB alle Eingänge zur Abdeckung der vom Versicherer anerkannten Forderungen zu verwenden seien, müsse sich die Klägerin 48 % von S 741.207 und auch 48 % von S 658.796, insgesamt daher S 672.000 anrechnen lassen, sodass selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der klagenden Partei dieser nur S 69.204 zustünden.Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Partei ergänzend vor, dass bei einer Rahmenversicherung für alle Rechnungen ab 17.6.1983, sohin für eine Gesamtsumme von 1,4 Mill. S, eine Unterdeckung gegenüber der Versicherungssumme von S 900.000 um 43,68 % bestehe. Hinsichtlich der letzten Rechnung Nr. 451 vom 2.4.1984 bestehe Leistungsfreiheit, da das Gesamtzahlungsziel überschritten worden und daher ein Lieferstopp eingetreten sei. Dieser Umstand finde quotenmäßig Berücksichtigung, sodass Versicherungsdeckung hinsichtlich S 823.560 abzüglich des Selbstbehaltes, somit hinsichtlich S 741.204 bestehe. Da gemäß Artikel 10, Absatz 3, der AVB alle Eingänge zur Abdeckung der vom Versicherer anerkannten Forderungen zu verwenden seien, müsse sich die Klägerin 48 % von S 741.207 und auch 48 % von S 658.796, insgesamt daher S 672.000 anrechnen lassen, sodass selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der klagenden Partei dieser nur S 69.204 zustünden.
Das Erstgericht sprach auch im zweiten Rechtsgang der klagenden Partei S 421.200 sA zu. Es gelangte rechtlich zum Ergebnis, dass die Klägerin nur die restlichen Teilforderungen des Honorars für 1983 versichern wollte. Da der Geschäftsführer der Klägerin nicht damit gerechnet habe, dass auch die Junirechnung von der Versicherung erfasst werde, habe er die für die weitere Jahreshälfte noch anfallenden 6 Rechnungen a S 150.000 im Versicherungsantrag angegeben. Tatsächlich habe sich erst aus der Polizze ergeben, dass die Beklagte den Versicherungsbeginn mit dem Tag des Einlangens angesetzt habe. Die von der Klägerin im Versicherungsantrag ausgedrückte Willenserklärung sei am Empfängerhorizont zu messen, wobei dafür auch die Versicherungsbedingungen unabhängig davon heranzuziehen seien, inwieweit sie der Geschäftsführer der Klägerin gelesen habe. Diese Auslegung lasse aber nur den Schluss zu, dass die Klägerin einen (ganz bestimmten) Saldo, also die Differenz zwischen Forderung und Zahlung auf das restliche Jahreshonorar 1983 versichert haben wollte, nicht jedoch einen Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit, sohin auch noch ungewisse Vertragsabschlüsse umfassend, abschließen wollte. Dementsprechend hätte die beklagte Partei als Erklärungsempfänger davon ausgehen müssen, dass die Klägerin nur 6 Fakturen a S 150.000 aufgrund des Beratungsvertrages vom 21.2.1983 versichern habe wollen, der dem Versicherungsantrag beigelegen sei. Die Anführung einer unbestimmten Vertragsdauer in der Polizze stelle gegenüber dem Versicherungsantrag eine inhaltliche Änderung dar, auf die nicht hingewiesen worden sei, sodass gemäß § 5 Abs 3 VersVG der Inhalt des Antrages gelte. Die Auffassung, dass Art. 10 Abs 3 AVB auch Zahlungseingänge auf später abgeschlossene, sohin von der Versicherung nicht umfasste, Geschäfte erfasse, könne nicht geteilt werden. Durch derartige Bedingungen sollen nur Verabredungen unter den Parteien über eine vorrangige Befriedigung des Versicherten zum Nachteil des Versicherers verhindert werden. Die Klägerin habe im Sinne der zumindest für den Selbstbehalt im Art. 10 Abs 3 AVB vorgesehenen verhältnismäßigen Zurechnung ohnehin die Eingänge nicht voll, sondern anteilsmäßig den nicht versicherten Forderungen zugerechnet. Die Ausgleichsquote sei daher verhältnismäßig und gleich auf alle offenen Forderungen der klagenden Partei, gleich ob versichert oder nicht, aufzuteilen gewesen.Das Erstgericht sprach auch im zweiten Rechtsgang der klagenden Partei S 421.200 sA zu. Es gelangte rechtlich zum Ergebnis, dass die Klägerin nur die restlichen Teilforderungen des Honorars für 1983 versichern wollte. Da der Geschäftsführer der Klägerin nicht damit gerechnet habe, dass auch die Junirechnung von der Versicherung erfasst werde, habe er die für die weitere Jahreshälfte noch anfallenden 6 Rechnungen a S 150.000 im Versicherungsantrag angegeben. Tatsächlich habe sich erst aus der Polizze ergeben, dass die Beklagte den Versicherungsbeginn mit dem Tag des Einlangens angesetzt habe. Die von der Klägerin im Versicherungsantrag ausgedrückte Willenserklärung sei am Empfängerhorizont zu messen, wobei dafür auch die Versicherungsbedingungen unabhängig davon heranzuziehen seien, inwieweit sie der Geschäftsführer der Klägerin gelesen habe. Diese Auslegung lasse aber nur den Schluss zu, dass die Klägerin einen (ganz bestimmten) Saldo, also die Differenz zwischen Forderung und Zahlung auf das restliche Jahreshonorar 1983 versichert haben wollte, nicht jedoch einen Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit, sohin auch noch ungewisse Vertragsabschlüsse umfassend, abschließen wollte. Dementsprechend hätte die beklagte Partei als Erklärungsempfänger davon ausgehen müssen, dass die Klägerin nur 6 Fakturen a S 150.000 aufgrund des Beratungsvertrages vom 21.2.1983 versichern habe wollen, der dem Versicherungsantrag beigelegen sei. Die Anführung einer unbestimmten Vertragsdauer in der Polizze stelle gegenüber dem Versicherungsantrag eine inhaltliche Änderung dar, auf die nicht hingewiesen worden sei, sodass gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VersVG der Inhalt des Antrages gelte. Die Auffassung, dass Artikel 10, Absatz 3, AVB auch Zahlungseingänge auf später abgeschlossene, sohin von der Versicherung nicht umfasste, Geschäfte erfasse, könne nicht geteilt werden. Durch derartige Bedingungen sollen nur Verabredungen unter den Parteien über eine vorrangige Befriedigung des Versicherten zum Nachteil des Versicherers verhindert werden. Die Klägerin habe im Sinne der zumindest für den Selbstbehalt im Artikel 10, Absatz 3, AVB vorgesehenen verhältnismäßigen Zurechnung ohnehin die Eingänge nicht voll, sondern anteilsmäßig den nicht versicherten Forderungen zugerechnet. Die Ausgleichsquote sei daher verhältnismäßig und gleich auf alle offenen Forderungen der klagenden Partei, gleich ob versichert oder nicht, aufzuteilen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur teilweise Folge, bestätigte deren Zahlungsverpflichtung über S 181.200 sA, wies jedoch das Mehrbegehren von S 240.000 sA ab. Es verpflichtete die klagende Partei zum anteiligen Kostenersatz. Das Berufungsgericht teilte aufgrund der vom Erstgericht übernommenen Feststellungen dessen Rechtsansicht, dass nur eine Einzelversicherung für 6 Monatszahlungen aus dem Beratungsvertrag für das Jahr 1983 a S 150.000 vorliege. Die der klagenden Partei von der beklagten Partei übersendete Polizze habe nicht dem Versicherungsantrag entsprochen. Die beklagte Partei wäre gemäß § 5 Abs 2 VersVG verpflichtet gewesen, auf die Abweichung der Polizze vom Versicherungsantrag aufmerksam zu machen. Zufolge dieser Unterlassung sei es daher gemäß § 5 Abs 3 VersVG zu einem dem Antrag entsprechenden Versicherungsvertrag gekommen. Nach Art. 10 Abs 3 der AVB seien aber alle Eingänge ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Versicherer anerkannten Forderung zu verwenden. Nur Eingänge, die Leistungen, die vor Versicherungsbeginn verrechnet worden seien, beträfen, seien davon ausgenommen, wohl aber seien Eingänge auf nicht versicherte Leistungen, die erst nach Versicherungsablauf in Rechnung gestellt worden seien, von der vereinbarten Anrechnungsregel betroffen. Durch Art. 10 Abs 3 AVB solle verhindert werden, dass nach Deckungsbeginn entstandene Forderungen, die dem Versicherer unbekannt seien, der versicherten Forderung vorgehen, etwa indem der Versicherungsnehmer mit seinem ausländischen Vertragspartner eine vorrangige Befriedigung der später entstandenen, nicht versicherten Forderungen vereinbare. Aber auch durch den Abschluss zahlreicher weiterer, nicht versicherter Geschäfte könne es zu einer Erhöhung des Risikos des Versicherers kommen. Erbringe der ausländische Vertragspartner des Versicherungsnehmers nur Teilleistungen, die sowohl auf die versicherten Geschäfte, als auch auf die von der Versicherung nicht mehr umfassten späteren Geschäfte anzurechnen wären, so erhöhe sich dadurch der Ausfallsbetrag für die versicherten Leistungen. Eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB durch Art. 10 Abs 3 AVG liege nicht vor, weil auch sonst im Versicherungsvertragsgesetz dem Versicherer Möglichkeiten eingeräumt werden, sich gegen nachträgliche Erhöhungen des Risikos abzusichern (§§ 23 ff VersVG). Art. 10 Abs 3 AVB verstoße aber auch nicht gegen § 864 a ABGB, da derartige Bestimmungen in diesem Versicherungszweig (Exportkreditversicherung) keineswegs überraschend und auch nicht unüblich seien. Die klagende Partei müsse sich daher nicht den Anteil der ihr zugegangenen Ausgleichsquote zugunsten der ihr vor Versicherungsbeginn entstandenen Forderungen von S 660.500 auf die Versicherungsentschädigung anrechnen lassen (d.s. S 317.040), wohl aber jenen, der die Forderungen beträfe, die nach Deckungsbeginn entstanden seien und nicht mehr von der Versicherung erfasst seien (d.s. S 240.000). Es sei daher vom versicherten Schadensbetrag (d.s. S 900.000 - 10 %) unter Abzug der auf diese Summe entfallenden bezahlten Ausgleichsquote von 48 %, was S 388.800 ergebe, ein weiterer Abzug von S 240.000 vorzunehmen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur teilweise Folge, bestätigte deren Zahlungsverpflichtung über S 181.200 sA, wies jedoch das Mehrbegehren von S 240.000 sA ab. Es verpflichtete die klagende Partei zum anteiligen Kostenersatz. Das Berufungsgericht teilte aufgrund der vom Erstgericht übernommenen Feststellungen dessen Rechtsansicht, dass nur eine Einzelversicherung für 6 Monatszahlungen aus dem Beratungsvertrag für das Jahr 1983 a S 150.000 vorliege. Die der klagenden Partei von der beklagten Partei übersendete Polizze habe nicht dem Versicherungsantrag entsprochen. Die beklagte Partei wäre gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VersVG verpflichtet gewesen, auf die Abweichung der Polizze vom Versicherungsantrag aufmerksam zu machen. Zufolge dieser Unterlassung sei es daher gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VersVG zu einem dem Antrag entsprechenden Versicherungsvertrag gekommen. Nach Artikel 10, Absatz 3, der AVB seien aber alle Eingänge ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Versicherer anerkannten Forderung zu verwenden. Nur Eingänge, die Leistungen, die vor Versicherungsbeginn verrechnet worden seien, beträfen, seien davon ausgenommen, wohl aber seien Eingänge auf nicht versicherte Leistungen, die erst nach Versicherungsablauf in Rechnung gestellt worden seien, von der vereinbarten Anrechnungsregel betroffen. Durch Artikel 10, Absatz 3, AVB solle verhindert werden, dass nach Deckungsbeginn entstandene Forderungen, die dem Versicherer unbekannt seien, der versicherten Forderung vorgehen, etwa indem der Versicherungsnehmer mit seinem ausländischen Vertragspartner eine vorrangige Befriedigung der später entstandenen, nicht versicherten Forderungen vereinbare. Aber auch durch den Abschluss zahlreicher weiterer, nicht versicherter Geschäfte könne es zu einer Erhöhung des Risikos des Versicherers kommen. Erbringe der ausländische Vertragspartner des Versicherungsnehmers nur Teilleistungen, die sowohl auf die versicherten Geschäfte, als auch auf die von der Versicherung nicht mehr umfassten späteren Geschäfte anzurechnen wären, so erhöhe sich dadurch der Ausfallsbetrag für die versicherten Leistungen. Eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB durch Artikel 10, Absatz 3, AVG liege nicht vor, weil auch sonst im Versicherungsvertragsgesetz dem Versicherer Möglichkeiten eingeräumt werden, sich gegen nachträgliche Erhöhungen des Risikos abzusichern (Paragraphen 23, ff VersVG). Artikel 10, Absatz 3, AVB verstoße aber auch nicht gegen Paragraph 864, a ABGB, da derartige Bestimmungen in diesem Versicherungszweig (Exportkreditversicherung) keineswegs überraschend und auch nicht unüblich seien. Die klagende Partei müsse sich daher nicht den Anteil der ihr zugegangenen Ausgleichsquote zugunsten der ihr vor Versicherungsbeginn entstandenen Forderungen von S 660.500 auf die Versicherungsentschädigung anrechnen lassen (d.s. S 317.040), wohl aber jenen, der die Forderungen beträfe, die nach Deckungsbeginn entstanden seien und nicht mehr von der Versicherung erfasst seien (d.s. S 240.000). Es sei daher vom versicherten Schadensbetrag (d.s. S 900.000 - 10 %) unter Abzug der auf diese Summe entfallenden bezahlten Ausgleichsquote von 48 %, was S 388.800 ergebe, ein weiterer Abzug von S 240.000 vorzunehmen.
Nur gegen die Abweisung von S 240.000 sA richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.