Rechtssatz RS0014662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014662
Entscheidungsdatum
28.09.2011
Rechtssatz
Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864a ABGB zu prüfen. Im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam ist aber der Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des § 864a ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864a ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes (vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450) nicht anzuschließen (vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864a).Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach Paragraph 864 a, ABGB zu prüfen. Im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam ist aber der Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 864 a, ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen Paragraph 864 a, ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes vergleiche Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450) nicht anzuschließen vergleiche Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu Paragraph 864 a,).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 684/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 684/85
Veröff: RdW 1986,334 = RZ 1987/19 S 90 = JBl 1987,247
- 1 Ob 576/87
Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 576/87
Vgl aber; nur: Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864 a ABGB verstoßende
Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes ( Vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450 ) nicht anzuschließen ( vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864 a ). (T1) Beisatz: Es bedarf zwar keiner formellen Anfechtung einer Klausel nach § 864 a ABGB, in der Bestreitung der Leistungspflicht allein liegt die Behauptung der Ungültigkeit der Klausel aber nur dann, wenn deren objektive Ungewöhnlichkeit geradezu auf der Hand liegt und spezifisches Branchenwissen zur Beurteilung daher nicht erforderlich ist. (T2) Veröff: RdW 1987,406 = SZ 60/52 = WBl 1987,241
- 1 Ob 666/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
Vgl aber; nur T1; Veröff: SZ 61/235
- 7 Ob 12/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
nur: Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864 a ABGB zu prüfen. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = RdW 1992,15 = ÖBA 1991,376 ( Jabornegg )
- 2 Ob 50/02w
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
nur T3
- 7 Ob 156/06a
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 156/06a
Vgl auch
- 4 Ob 212/10w
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 212/10w
Auch; nur T3
- 7 Ob 150/11a
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 150/11a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014662
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0060OB00684_8500000_002