Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht unterstellte das Vorliegen der Voraussetzungen zur einseitigen vorzeitigen Vertragsaufhebung durch die Leasinggeberin. Dabei hätte es sich mit den von der Klägerin selbst aufgestellten allgemeinen Vertragsbestimmungen zu Punkt 1. und Punkt 2.6. zweiter Satz auseinanderzusetzen und die Geltung der letztgenannten Regelung unter dem Gesichtspunkt des § 864 a ABGB zu untersuchen gehabt. Die Hintansetzung dieser Fragen bei der rechtlichen Beurteilung ist im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifiziert. Die Beklagte ist auf die Geltendmachung von Revisionsgründen nach § 503 Abs 2 ZPO beschränkt. Sie hat die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsaufhebung bekämpft und damit der Sache nach auch den vorhin erwähnten Fragenkomplex zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht. Die in diesem Sinne zulässige Revision ist berechtigt. Die Klägerin hat als Leasinggeberin gegenüber der Beklagten als Leasingnehmerin das Begehren auf Rückstellung eines Personenkraftwagens als des Leasinggegenstandes gestellt und in der Klage damit begründet, daß sie wegen (mehrmonatigen) Zahlungsverzuges der Beklagten mit einem Monatsentgelt den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe; in der Folge gründete die Klägerin ihr Rückstellungsbegehren auch auf das ihr vertraglich eingeräumte Recht auf Ausschluß der Leasingnehmerin vom Besitz und von der Nutzung des Vertragsgegenstandes, solange ein Verzug der Leasingnehmerin mit ihren Monatsentgelten nicht behoben sei.Das Berufungsgericht unterstellte das Vorliegen der Voraussetzungen zur einseitigen vorzeitigen Vertragsaufhebung durch die Leasinggeberin. Dabei hätte es sich mit den von der Klägerin selbst aufgestellten allgemeinen Vertragsbestimmungen zu Punkt 1. und Punkt 2.6. zweiter Satz auseinanderzusetzen und die Geltung der letztgenannten Regelung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 864, a ABGB zu untersuchen gehabt. Die Hintansetzung dieser Fragen bei der rechtlichen Beurteilung ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifiziert. Die Beklagte ist auf die Geltendmachung von Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beschränkt. Sie hat die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsaufhebung bekämpft und damit der Sache nach auch den vorhin erwähnten Fragenkomplex zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht. Die in diesem Sinne zulässige Revision ist berechtigt. Die Klägerin hat als Leasinggeberin gegenüber der Beklagten als Leasingnehmerin das Begehren auf Rückstellung eines Personenkraftwagens als des Leasinggegenstandes gestellt und in der Klage damit begründet, daß sie wegen (mehrmonatigen) Zahlungsverzuges der Beklagten mit einem Monatsentgelt den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe; in der Folge gründete die Klägerin ihr Rückstellungsbegehren auch auf das ihr vertraglich eingeräumte Recht auf Ausschluß der Leasingnehmerin vom Besitz und von der Nutzung des Vertragsgegenstandes, solange ein Verzug der Leasingnehmerin mit ihren Monatsentgelten nicht behoben sei.
Zum zweitgenannten Rechtsgrund hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz kein Rückstand der Beklagten bestanden habe und daher ein Rückstellungsanspruch der Klägerin trotz aufrechten Vertrages nicht bestünde (den im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch gar nicht fälligen Prozeßkostenersatzanspruch hat das Erstgericht zutreffend nicht als "monatliches Entgelt" im Sinne des zweiten Satzes im Vertragspunkt L
6.6. gewertet). Dieser Klagsgrund war nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, hat doch die Klägerin selbst in ihrer Berufung ausgeführt, Grundlage für ihr Herausgabebegehren sei lediglich der Umstand, daß sie den Leasingvertrag aufgelöst habe. Die vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges der Beklagten als Leasingnehmerin hat eine ausdrückliche Regelung in der von der Klägerin in ihrem Vertragsformblatt vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmung Punkt 1. gefunden. Nach dieser Regelung sollte die Klägerin unter anderem berechtigt sein, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung länger als 30 Tage im Verzug ist. Eine derartige vertragliche Regelung bindet den Leasinggeber, ob er sich nun zu einem Rücktritt vom Vertrag, einer außerordentlichen Kündigung mit Wirkung ex nunc oder einer Vertragsaufhebungserklärung im Sinne oder in Analogie zum zweiten Fall des § 1118 ABGB bestimmt sieht. Die einseitige Vertragsauflösung durch den Leasinggeber wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers hat zur vertraglich bedungenen Voraussetpung, daß der Zahlungsverzug im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung bereits mindestens 30 Tage gewährt hat. Diese Voraussetzung könnte aber nach dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt im vorliegenden Fall nur dann erfüllt gewesen sein, wenn die festgestellten Banküberweisungen ab September 1981 der Anrechnungsregel im zweiten Satz des Punktes 2.6. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen gemäß nicht auf die jeweils älteste, wegen der Begründung des nach dem Vertragsinhalt qualifizierten und daher zur Vertragsaufhebung durch die Leasinggeberin berechtigenden Verzuges für die Leasingnehmerin beschwerlichere Schuld, sondern auf die im jeweiligen Überweisungsmonat fällig gewordenen Monatsbeträge anzurechnen waren.6.6. gewertet). Dieser Klagsgrund war nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, hat doch die Klägerin selbst in ihrer Berufung ausgeführt, Grundlage für ihr Herausgabebegehren sei lediglich der Umstand, daß sie den Leasingvertrag aufgelöst habe. Die vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges der Beklagten als Leasingnehmerin hat eine ausdrückliche Regelung in der von der Klägerin in ihrem Vertragsformblatt vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmung Punkt 1. gefunden. Nach dieser Regelung sollte die Klägerin unter anderem berechtigt sein, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung länger als 30 Tage im Verzug ist. Eine derartige vertragliche Regelung bindet den Leasinggeber, ob er sich nun zu einem Rücktritt vom Vertrag, einer außerordentlichen Kündigung mit Wirkung ex nunc oder einer Vertragsaufhebungserklärung im Sinne oder in Analogie zum zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB bestimmt sieht. Die einseitige Vertragsauflösung durch den Leasinggeber wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers hat zur vertraglich bedungenen Voraussetpung, daß der Zahlungsverzug im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung bereits mindestens 30 Tage gewährt hat. Diese Voraussetzung könnte aber nach dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt im vorliegenden Fall nur dann erfüllt gewesen sein, wenn die festgestellten Banküberweisungen ab September 1981 der Anrechnungsregel im zweiten Satz des Punktes 2.6. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen gemäß nicht auf die jeweils älteste, wegen der Begründung des nach dem Vertragsinhalt qualifizierten und daher zur Vertragsaufhebung durch die Leasinggeberin berechtigenden Verzuges für die Leasingnehmerin beschwerlichere Schuld, sondern auf die im jeweiligen Überweisungsmonat fällig gewordenen Monatsbeträge anzurechnen waren.
Dies durfte das Berufungsgericht aber ohne Erörterung der nach dem aktenkundigen Sachverhaltsbild mehr als zweifelhaft erscheinenden Frage, ob die erwähnte Anrechnungsregel überhaupt Bestandteil der Rechtsgeschäftserklärung der Beklagten geworden oder aber gemäß § 864 a ABGB als nicht beigesetzt zu behandeln ist, nicht unterstellen. Stützt eine Prozeßpartei ihren Prozeßstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864 a ABGB zu prüfen, im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam aber der Prozeßpartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des § 864 a ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These von der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864 a ABGB verstoßenden Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrücklichen Geltendmachung dieses Umstandes (vgl. Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979, 450) nicht anzuschließen (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864 a).Dies durfte das Berufungsgericht aber ohne Erörterung der nach dem aktenkundigen Sachverhaltsbild mehr als zweifelhaft erscheinenden Frage, ob die erwähnte Anrechnungsregel überhaupt Bestandteil der Rechtsgeschäftserklärung der Beklagten geworden oder aber gemäß Paragraph 864, a ABGB als nicht beigesetzt zu behandeln ist, nicht unterstellen. Stützt eine Prozeßpartei ihren Prozeßstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach Paragraph 864, a ABGB zu prüfen, im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam aber der Prozeßpartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 864, a ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These von der "relativen Nichtigkeit" einer gegen Paragraph 864, a ABGB verstoßenden Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrücklichen Geltendmachung dieses Umstandes vergleiche Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979, 450) nicht anzuschließen vergleiche Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu Paragraph 864, a).
Die in Rede stehende Anrechnungsregel war für die Klägerin als die Verwenderin der von ihr vorformulierten Vertragsbestimmungen als nachteilig für ihren Vertragspartner erkennbar, weil die Regelung dazu führt, entgegen der gesetzlichen Dispositivnorm des § 1416 ABGB einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrecht zu erhalten und ein solcher Verzug als Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung durch die Leasinggeberin vereinbart wurde. Der Klägerin mußte aber nach dem Umfang, dem Aufbau und der Gliederung einerseits, sowie nach der drucktechnischen Abfassung ihres Vertragsformblattes andererseits auch bewußt sein, daß die Beklagte als Leasingnehmerin mit der ihr im Falle vorzeitiger Vertragsaufhebung wegen Zahlungsverzuges nachteiligen Anrechnungsregel, auf die im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebungserklärung nicht hingewiesen und auf die weder durch ein drucktechnisch hervorgehobenes Schlagwort "Verzug" oder "Anrechnung" noch sonst aufmerksam gemacht wird, nicht zu rechnen brauchte.Die in Rede stehende Anrechnungsregel war für die Klägerin als die Verwenderin der von ihr vorformulierten Vertragsbestimmungen als nachteilig für ihren Vertragspartner erkennbar, weil die Regelung dazu führt, entgegen der gesetzlichen Dispositivnorm des Paragraph 1416, ABGB einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrecht zu erhalten und ein solcher Verzug als Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung durch die Leasinggeberin vereinbart wurde. Der Klägerin mußte aber nach dem Umfang, dem Aufbau und der Gliederung einerseits, sowie nach der drucktechnischen Abfassung ihres Vertragsformblattes andererseits auch bewußt sein, daß die Beklagte als Leasingnehmerin mit der ihr im Falle vorzeitiger Vertragsaufhebung wegen Zahlungsverzuges nachteiligen Anrechnungsregel, auf die im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebungserklärung nicht hingewiesen und auf die weder durch ein drucktechnisch hervorgehobenes Schlagwort "Verzug" oder "Anrechnung" noch sonst aufmerksam gemacht wird, nicht zu rechnen brauchte.
Unter diesen Umständen könnte die für das Vertragsaufhebungsrecht der Klägerin und damit für deren Rückstellungsbegehren erhebliche Anrechnungsregelung nur dann als Bestandteil der Rechtsgeschäftserklärung gewertet werden, wenn die Beklagte im Sinne des letzten Halbsatzes des § 864 a ABGB auf die Bestimmung besonders hingewiesen wurde.Unter diesen Umständen könnte die für das Vertragsaufhebungsrecht der Klägerin und damit für deren Rückstellungsbegehren erhebliche Anrechnungsregelung nur dann als Bestandteil der Rechtsgeschäftserklärung gewertet werden, wenn die Beklagte im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 864, a ABGB auf die Bestimmung besonders hingewiesen wurde.
Diese Tatfrage war zur Vermeidung eines Feststellungsmangels mit den Parteien zu erörtern und gegebenenfalls zum Gegenstand eines Beweisverfahrens und danach zum Inhalt von Urteilsfeststellungen zu machen.
Der berufungsgerichtlichen Ansicht, daß die Klage, in der sich die Klägerin auf eine bereits außergerichtlich erfolgte Vertragsaufhebungserklärung berufen hat, als Wiederholung und Aufrechterhaltung dieser Rechtsgestaltungserklärung zu werten sei, ist beizutreten. Die in erster Instanz erfolgreiche Beklagte wirft aber dem Berufungsgericht der Sache nach mit Recht vor, daß es ohne Erörterung des in erster Instanz nicht reflektierten Zuganges der Klage als einer Rechtsgeschäftserklärung das Zukommen dieser Erklärung im Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung der Gerichtssendung nicht einfach unterstellen durfte. Andererseits wird aber, soweit die Klage als erste wirksame Auflösungserklärung der Klägerin anzusehen wäre, was von der Erledigung der Tatsachen- und Beweisrüge durch das Berufungsgericht abhinge, zu berücksichtigen sein, daß der Verzug der Beklagten nicht schon mit der Überweisung vom 15.Dezember 1981, sondern erst mit dem Einlangen des überwiesenen Betrages auf dem Konto der Klägerin (nach deren Behauptungen am 18.Dezember 1981) beendet wurde und daß, solange der Verzug währte, dieser auch zur Grundlage einer Vertragsaufhebungserklärung gemacht werden konnte, vorausgesetzt allerdings, daß der dafür geforderte qualifizierte Verzug vorlag (siehe Anrechnungsregelung und § 864 a ABGB).Der berufungsgerichtlichen Ansicht, daß die Klage, in der sich die Klägerin auf eine bereits außergerichtlich erfolgte Vertragsaufhebungserklärung berufen hat, als Wiederholung und Aufrechterhaltung dieser Rechtsgestaltungserklärung zu werten sei, ist beizutreten. Die in erster Instanz erfolgreiche Beklagte wirft aber dem Berufungsgericht der Sache nach mit Recht vor, daß es ohne Erörterung des in erster Instanz nicht reflektierten Zuganges der Klage als einer Rechtsgeschäftserklärung das Zukommen dieser Erklärung im Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung der Gerichtssendung nicht einfach unterstellen durfte. Andererseits wird aber, soweit die Klage als erste wirksame Auflösungserklärung der Klägerin anzusehen wäre, was von der Erledigung der Tatsachen- und Beweisrüge durch das Berufungsgericht abhinge, zu berücksichtigen sein, daß der Verzug der Beklagten nicht schon mit der Überweisung vom 15.Dezember 1981, sondern erst mit dem Einlangen des überwiesenen Betrages auf dem Konto der Klägerin (nach deren Behauptungen am 18.Dezember 1981) beendet wurde und daß, solange der Verzug währte, dieser auch zur Grundlage einer Vertragsaufhebungserklärung gemacht werden konnte, vorausgesetzt allerdings, daß der dafür geforderte qualifizierte Verzug vorlag (siehe Anrechnungsregelung und Paragraph 864, a ABGB).
Sollte die Behauptung der Klägerin über das Buchungsdatum der Überweisung vom 15.Dezember 1981 zutreffen, wäre die strittig gebliebene Beweisfrage nach einer der Beklagten vor der Klagszustellung zugegangenen Auflösungserklärung der Klägerin tatsächlich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, unerheblich. Da dies nach der Erfahrung im Bankverkehr einige Wahrscheinlichkeit für sich hat und weil bereits vor Erlassung der Berufungsentscheidung die Vertragsdauer abgelaufen war, erscheint eine Verfahrensergänzung zur Klärung des Umstandes, ob die Anrechnungsregelung gemäß § 864 a ABGB Bestandteil der Rechtsgeschäftserklärung gewesen ist, durch das Prozeßgericht erster Instanz als zweckmäßig.Sollte die Behauptung der Klägerin über das Buchungsdatum der Überweisung vom 15.Dezember 1981 zutreffen, wäre die strittig gebliebene Beweisfrage nach einer der Beklagten vor der Klagszustellung zugegangenen Auflösungserklärung der Klägerin tatsächlich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, unerheblich. Da dies nach der Erfahrung im Bankverkehr einige Wahrscheinlichkeit für sich hat und weil bereits vor Erlassung der Berufungsentscheidung die Vertragsdauer abgelaufen war, erscheint eine Verfahrensergänzung zur Klärung des Umstandes, ob die Anrechnungsregelung gemäß Paragraph 864, a ABGB Bestandteil der Rechtsgeschäftserklärung gewesen ist, durch das Prozeßgericht erster Instanz als zweckmäßig.
In Stattgebung der Revision war die Rechtssache daher unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.