Rechtssatz RS0014622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014622
Entscheidungsdatum
28.08.1986
Rechtssatz
Eine Anrechnungsregel ist für den Leasinggeber als Verwender der von ihm vorformulierten Vertragsbestimmungen als nachteilig für seine Vertragspartner erkennbar, wenn die Regelung dazu führt, entgegen der gesetzlichen Dispositivnorm des § 1416 ABGB einen qualifizierten Verzug des Leasingenehmers aufrecht zu erhalten und ein solcher Verzug als Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Leasinggeber vereinbart wird.Eine Anrechnungsregel ist für den Leasinggeber als Verwender der von ihm vorformulierten Vertragsbestimmungen als nachteilig für seine Vertragspartner erkennbar, wenn die Regelung dazu führt, entgegen der gesetzlichen Dispositivnorm des Paragraph 1416, ABGB einen qualifizierten Verzug des Leasingenehmers aufrecht zu erhalten und ein solcher Verzug als Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Leasinggeber vereinbart wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 684/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 684/85
Veröff: RdW 1986,334 = JBl 1987,247 = RZ 1987/19 S 90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014622
Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0060OB00684_8500000_001