Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. 1. 1999 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995) zu Grunde, die ua folgende, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmungen enthalten:
Art 3Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. ...
...
Art 7Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit nuklearen Ereignissen,
sonstigen Ereignissen, die in außergewöhnlichem
Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken
(Katastrophen im Sinne der
Katastrophenhilfegesetze) sowie mit Ereignissen,
die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen
sind;
...
Art 8Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und
wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage
aufzuklären und ihm alle erforderlichen
Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
...
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig
erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte
ganz oder teilweise verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von
zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
...
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder
Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung
einer gerichtlichen Entscheidung die
Stellungnahme des Versicherers, insbesondere zur
Aussicht auf Erfolg, einzuholen; ...
...
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß Paragraph 6, Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
...
Art 24Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung).
2. Was ist versichert?
...
2.3. Abweichend von Art 7 Pkt. 1.2. umfasst der2.3. Abweichend von Artikel 7, Pkt. 1.2. umfasst der
Versicherungsschutz auch die gerichtliche
Geltendmachung von nachbarrechtlichen
Ansprüchen auf Grund allmählicher
Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten
Grundstücken ausgehen.
...
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. ...
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Klägerin ist seit 1985 Eigentümerin der (gemäß Art 24 ARB 1995 vom Versicherungsschutz umfassten) Liegenschaft *****. An der Grenze zum Nachbargrundstück der Ingeborg D***** befindet sich eine Stützmauer, die bereits beim Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin vorhanden war und von dieser in keiner Weise verändert wurde. Im Jahr 2000 monierte die Nachbarin D*****, dass die Stützmauer zu "bröseln" beginne, worauf die Klägerin die zum Nachbargrundstück weisende Mauerwand neu verputzen ließ.Die Klägerin ist seit 1985 Eigentümerin der (gemäß Artikel 24, ARB 1995 vom Versicherungsschutz umfassten) Liegenschaft *****. An der Grenze zum Nachbargrundstück der Ingeborg D***** befindet sich eine Stützmauer, die bereits beim Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin vorhanden war und von dieser in keiner Weise verändert wurde. Im Jahr 2000 monierte die Nachbarin D*****, dass die Stützmauer zu "bröseln" beginne, worauf die Klägerin die zum Nachbargrundstück weisende Mauerwand neu verputzen ließ.
In weiterer Folge erhob die Nachbarin D***** zu 24 Cg 334/01k LG Wr. Neustadt gegen die Klägerin (dort Beklagte) eine auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Klage: Die (eben erwähnte) Stützmauer weise - wie sie, Ingeborg D*****, erst im Jahr 2000 erkannt habe - eine starke Ausbuchtung in Richtung ihres Grundstückes auf. Eine Vermessung am 7. 12. 2000 habe ergeben, dass die Mauer bis zu 17 cm überhänge. Eine weitere Vermessung am 3. 9. 2001 habe erbracht, dass sich die Mauer über eine Länge von 10,83 m einen weiteren Zentimeter vorgeneigt habe. Es stehe zu befürchten, dass es zu einem Abstürzen der Mauer auf das Haus D***** komme, weshalb die (hier) Klägerin (dort Beklagte) verhalten werden möge, dafür Sorge zu tragen, dass der Überhang vermieden bzw beseitigt werde.In weiterer Folge erhob die Nachbarin D***** zu 24 Cg 334/01k LG Wr. Neustadt gegen die Klägerin (dort Beklagte) eine auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützte Klage: Die (eben erwähnte) Stützmauer weise - wie sie, Ingeborg D*****, erst im Jahr 2000 erkannt habe - eine starke Ausbuchtung in Richtung ihres Grundstückes auf. Eine Vermessung am 7. 12. 2000 habe ergeben, dass die Mauer bis zu 17 cm überhänge. Eine weitere Vermessung am 3. 9. 2001 habe erbracht, dass sich die Mauer über eine Länge von 10,83 m einen weiteren Zentimeter vorgeneigt habe. Es stehe zu befürchten, dass es zu einem Abstürzen der Mauer auf das Haus D***** komme, weshalb die (hier) Klägerin (dort Beklagte) verhalten werden möge, dafür Sorge zu tragen, dass der Überhang vermieden bzw beseitigt werde.
Diese Klage wurde der nunmehrigen Klägerin am 10. 12. 2001 zugestellt. Die Klägerin verständigte sofort ihre Anwältin, die die Beklagte mit Schreiben vom 21. 12. 2001 unter Vorlage der Klage um Deckungszusage ersuchte. In einem Telefonat am 28. 12. 2001 legte die Klagevertreterin dem Urlaubsvertreter des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten auch den Inhalt der Klagebeantwortung dar. Über Hinweis des Urlaubsvertreters, es sei notwendig, der Beklagten eine entsprechende (schriftliche) Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln, erstellte die Klägerin eine solche am 16. 1. 2002. Diese Darstellung, deren Quintessenz war, dass die Klägerin seit dem Liegenschaftserwerb 1985 keinerlei Veränderung an der Stützmauer vorgenommen habe, langte am 21. 1. 2002 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 28. 1. 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass kein Versicherungsschutz gewährt werden könne, da der Versicherungsfall bereits vor Jahrzehnten, jedenfalls aber vor Beginn des betreffenden Versicherungsvertrages eingetreten sei. Von diesem Standpunkt rückte die beklagte Partei in der Folge trotz mehrerer Interventionen der Klagevertreterin nicht mehr ab. Auf Grund ihrer Auffassung, der Schadensfall sei bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten (und daher nicht versichert) zeigte sich die Beklagte (in Person ihres Sachbearbeiters) am Verfahren 24 Cg 334/01k, LG Wr. Neustadt in keiner Weise interessiert und nahm darauf keinerlei Einfluss.
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den betreffenden Schadensfall (Klage zu 24 Cg 334/01k LG Wr. Neustadt).
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da sich die Mauer nach den Angaben der Klägerin seit vielen Jahren in unverändertem Zustand befinde, müsse der derzeitige Zustand bereits vor vielen Jahren, jedenfalls weit vor dem Versicherungsbeginn am 19. 7. (soll heißen 1.) 1999 erreicht worden sein. Im Übrigen habe die Klägerin vorsätzlich ihre Obliegenheit gemäß Art 8.1.4. und Art 8.5.2. (gemeint 8.1.5.2.) der ARB 1995 dadurch verletzt, dass sie sie von der Klage erst mit Schreiben vom 21. 12. 2001 verständig habe. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung hätte sie darauf gedrängt, dass der Streitwert von S 500.000,-- auf S 150.000,-- herabgesetzt worden wäre. Ferner sei ihr die Möglichkeit genommen worden, unmittelbar nach der Klage, vor Auflaufen weiterer Kosten, Erhebungen an Ort und Stelle durchzuführen und die Erfolgsaussichten zu prüfen, weshalb sie gemäß Art 8.2. ARB 1995 leistungsfrei sei.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da sich die Mauer nach den Angaben der Klägerin seit vielen Jahren in unverändertem Zustand befinde, müsse der derzeitige Zustand bereits vor vielen Jahren, jedenfalls weit vor dem Versicherungsbeginn am 19. 7. (soll heißen 1.) 1999 erreicht worden sein. Im Übrigen habe die Klägerin vorsätzlich ihre Obliegenheit gemäß Artikel 8 Punkt eins Punkt 4, und Artikel 8 Punkt 5 Punkt 2, (gemeint 8.1.5.2.) der ARB 1995 dadurch verletzt, dass sie sie von der Klage erst mit Schreiben vom 21. 12. 2001 verständig habe. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung hätte sie darauf gedrängt, dass der Streitwert von S 500.000,-- auf S 150.000,-- herabgesetzt worden wäre. Ferner sei ihr die Möglichkeit genommen worden, unmittelbar nach der Klage, vor Auflaufen weiterer Kosten, Erhebungen an Ort und Stelle durchzuführen und die Erfolgsaussichten zu prüfen, weshalb sie gemäß Artikel 8 Punkt 2, ARB 1995 leistungsfrei sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dem von ihm festgestellten, hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es im Wesentlichen dahin, eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin liege nicht vor. Die Beklagte sei ausreichend informiert worden. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, weitere ihr nötig scheinende Informationen einzuholen, wovon sie jedoch von sich aus Abstand genommen habe, weil sie der Meinung gewesen sei, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Unstrittig sei, dass der Beklagten die Klage der Nachbarin D***** noch vor der ersten mündlichen Streitverhandlung zugekommen sei, weshalb sie eine Streitwertbemängelung hätte anregen können. Da nach Art 24 ARB 1995 auch die gerichtliche Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen unter den Versicherungsschutz falle, wobei der Versicherungsfall eintrete, so bald die allmählichen Einwirkungen begonnen hätten oder begonnen haben sollten, das ortsübliche Ausmaß zu überschreiten, sei Deckung zu gewähren.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dem von ihm festgestellten, hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es im Wesentlichen dahin, eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin liege nicht vor. Die Beklagte sei ausreichend informiert worden. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, weitere ihr nötig scheinende Informationen einzuholen, wovon sie jedoch von sich aus Abstand genommen habe, weil sie der Meinung gewesen sei, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Unstrittig sei, dass der Beklagten die Klage der Nachbarin D***** noch vor der ersten mündlichen Streitverhandlung zugekommen sei, weshalb sie eine Streitwertbemängelung hätte anregen können. Da nach Artikel 24, ARB 1995 auch die gerichtliche Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen unter den Versicherungsschutz falle, wobei der Versicherungsfall eintrete, so bald die allmählichen Einwirkungen begonnen hätten oder begonnen haben sollten, das ortsübliche Ausmaß zu überschreiten, sei Deckung zu gewähren.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Beklagten, die in ihrer Rechtsrüge einen Verstoß der Klägerin gegen Art 8.1.1. ARB 1995 behaupte, sei zu erwidern, dass ihr die Klägerin die Unterlassungsklage der Nachbarin zu einem Zeitpunkt zugemittelt habe, als die Klagebeantwortungsfrist, die erst am 14. 1. 2002 geendet habe, längst noch nicht abgelaufen gewesen sei. Aus der Klage habe sich die Sachlage ohnedies hinreichend ergeben. Wollte man von der Versicherten eine umfangreiche "Schadensmeldung" verlangen, in der alle möglichen und denkbaren Eventualitäten berücksichtigt sein müssten, wobei jede Rückfrage der Versicherung bereits die Leistungsfreiheit (mangels Vollständigkeit) zur Folge hätte, hieße dies die Aufklärungspflicht bei weitem überspannen. Die Beklagte habe selbst nicht erklären können, welcher Sachverhalt über den Inhalt der Klage hinaus noch aufklärungsbedürftig gewesen sein sollte. Über den Umstand, dass der Überhang der Stützmauer bereits seit Jahrzehnten bestehe, sei die Beklagte schon in dem Telefonat vom 28. 12. 2001 informiert worden; dazu habe somit keine Stellungnahme eingeholt werden müssen. Den Streitwert hätte die Beklagte bereits aus der Klage ersehen und die Klägerin zur Antragstellung nach § 7 RATG auffordern können. Dass sie nicht eingeschritten sei, liege nicht daran, dass sie über den Sachverhalt nicht informiert worden wäre, sondern daran, dass sie sich als nicht deckungspflichtig erachtet habe. Erhebungen an Ort und Stelle hätte sie bereits unmittelbar nach Erhalt der Klage durchführen können, wenn sie dies gewollt hätte. Das Erstgericht habe daher zu Recht eine Obliegenheitsverletzung nicht angenommen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Beklagten, die in ihrer Rechtsrüge einen Verstoß der Klägerin gegen Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 1995 behaupte, sei zu erwidern, dass ihr die Klägerin die Unterlassungsklage der Nachbarin zu einem Zeitpunkt zugemittelt habe, als die Klagebeantwortungsfrist, die erst am 14. 1. 2002 geendet habe, längst noch nicht abgelaufen gewesen sei. Aus der Klage habe sich die Sachlage ohnedies hinreichend ergeben. Wollte man von der Versicherten eine umfangreiche "Schadensmeldung" verlangen, in der alle möglichen und denkbaren Eventualitäten berücksichtigt sein müssten, wobei jede Rückfrage der Versicherung bereits die Leistungsfreiheit (mangels Vollständigkeit) zur Folge hätte, hieße dies die Aufklärungspflicht bei weitem überspannen. Die Beklagte habe selbst nicht erklären können, welcher Sachverhalt über den Inhalt der Klage hinaus noch aufklärungsbedürftig gewesen sein sollte. Über den Umstand, dass der Überhang der Stützmauer bereits seit Jahrzehnten bestehe, sei die Beklagte schon in dem Telefonat vom 28. 12. 2001 informiert worden; dazu habe somit keine Stellungnahme eingeholt werden müssen. Den Streitwert hätte die Beklagte bereits aus der Klage ersehen und die Klägerin zur Antragstellung nach Paragraph 7, RATG auffordern können. Dass sie nicht eingeschritten sei, liege nicht daran, dass sie über den Sachverhalt nicht informiert worden wäre, sondern daran, dass sie sich als nicht deckungspflichtig erachtet habe. Erhebungen an Ort und Stelle hätte sie bereits unmittelbar nach Erhalt der Klage durchführen können, wenn sie dies gewollt hätte. Das Erstgericht habe daher zu Recht eine Obliegenheitsverletzung nicht angenommen.
Da der Erddruck auf die - offenbar im Lauf der Zeit Festigkeit einbüßende - Stützmauer sich der Natur nach allmählich vollziehe, könne im gegenständlichen Fall von einem Allmählichkeitsschaden gesprochen werden. Nach Art 24.4. ARB 1995 sei für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Mauer, sondern allein der Zeitpunkt bedeutend, in dem die allmählichen Einwirkungen das ortsübliche Maß überschritten hätten. Wann das ortsübliche Maß eines Überhanges einer Mauer überschritten werde, sei schwierig zu beantworten. Löse man die Frage rechtlich, müsste man daran denken, dass eine Überschreitung vorliege, wenn Nachbarrechte betroffen seien. Löse man die Frage bautechnisch - und einer solchen Lösung sei eher der Vorzug zu geben - werde dieses Maß wohl dann überschritten sein, wenn die Mauer eine Gefahr für das Nachbargrundstück zu bilden beginne. Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes habe ganz offenbar die weitere Setzung der Mauer auf einer Länge von mehr als 10 m um einen Zentimeter in nicht einmal einem Jahr beunruhigt, was - insbesondere nach langjährigem Gleichbleiben des Zustandes - wohl als Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes anzusehen sei. Zu Recht habe das Erstgericht daher auch den Versicherungsfall als eingetreten erachtet.Da der Erddruck auf die - offenbar im Lauf der Zeit Festigkeit einbüßende - Stützmauer sich der Natur nach allmählich vollziehe, könne im gegenständlichen Fall von einem Allmählichkeitsschaden gesprochen werden. Nach Artikel 24 Punkt 4, ARB 1995 sei für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Mauer, sondern allein der Zeitpunkt bedeutend, in dem die allmählichen Einwirkungen das ortsübliche Maß überschritten hätten. Wann das ortsübliche Maß eines Überhanges einer Mauer überschritten werde, sei schwierig zu beantworten. Löse man die Frage rechtlich, müsste man daran denken, dass eine Überschreitung vorliege, wenn Nachbarrechte betroffen seien. Löse man die Frage bautechnisch - und einer solchen Lösung sei eher der Vorzug zu geben - werde dieses Maß wohl dann überschritten sein, wenn die Mauer eine Gefahr für das Nachbargrundstück zu bilden beginne. Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes habe ganz offenbar die weitere Setzung der Mauer auf einer Länge von mehr als 10 m um einen Zentimeter in nicht einmal einem Jahr beunruhigt, was - insbesondere nach langjährigem Gleichbleiben des Zustandes - wohl als Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes anzusehen sei. Zu Recht habe das Erstgericht daher auch den Versicherungsfall als eingetreten erachtet.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Art 24.4. ARB 1995 - geschweige denn zur Überschreitung der Ortsüblichkeit des Überhanges einer Mauer - soweit ersichtlich noch nicht ergangen seien.Die ordentliche Revision sei zulässig, da Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Artikel 24 Punkt 4, ARB 1995 - geschweige denn zur Überschreitung der Ortsüblichkeit des Überhanges einer Mauer - soweit ersichtlich noch nicht ergangen seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.