Rechtssatz RS0119242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119242
Entscheidungsdatum
28.07.2004
Rechtssatz
Art 24.4 ARB 1995 schafft hinsichtlich nachbarrechtlicher Ansprüche eine Abgrenzung, wann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr sich konkret zu verwirklichen beginnt und dient damit der Differenzierung, ob ein während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretener, deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, oder der Versicherungsfall schon vor dem Vertragsabschluss eingetreten und damit ein für den Versicherer deckungsfreier "Zweckabschluss" gegeben ist.Artikel 24 Punkt 4, ARB 1995 schafft hinsichtlich nachbarrechtlicher Ansprüche eine Abgrenzung, wann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr sich konkret zu verwirklichen beginnt und dient damit der Differenzierung, ob ein während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretener, deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, oder der Versicherungsfall schon vor dem Vertragsabschluss eingetreten und damit ein für den Versicherer deckungsfreier "Zweckabschluss" gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119242
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20040728_OGH0002_0070OB00173_04Y0000_001