Dem Vorwurf der Revisionswerberin, es liege ein Zweckabschluss vor, ist Folgendes zu erwidern:
Als Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung gilt (abgesehen von hier nicht zutreffenden Sonderfällen der Art 2 Z 1 und 2 bzw 24 Z 4 Satz 1 ARB 1997) der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (Art 2 Z 3 erster Satz ARB 1997; vgl zu dieser "Verstoßlösung" in der Rechtsschutzversicherung für Grundeigentum und Miete auch: Laufenthaler im Versicherungshandbuch des BOV, 3. Lfg [Juli 1999], Sparte Rechtsschutzversicherung, 4). Es bedarf daher eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen hin zu dringen zu braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (7 Ob 43/00z mwN; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung10 Rz 11 zu § 14 Abs 3 ARB). Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war; es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RIS-Justiz RS0114001 = 7 Ob 43/00z mwN; Böhme aaO). Hat sich der Versicherungsfall schon vor Vertragsabschluss ereignet, so liegt ein für den Versicherer deckungsfreier Zweckabschluss vor. Die Übergabe einer Mietvertragskopie an G***** am 6. 8. 1997 zur Überprüfung durch die Beklagte, ob der Kläger bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag Deckung zugesagt bekommen werde, könnte zwar als ein Indiz für den schon eingetretenen Versicherungsfall herangezogen werden, doch kommt diesem Umstand aus den noch darzulegenden Gründen keine Relevanz zu. Ebenso kann im vorliegenden Fall die Lösung der Frage, ob vom Versicherungsnehmer die Kenntnis des gesamten Bedingungswerkes des Rechtsschutzversicherers bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages vorauszusetzen ist, weil ihm bekannt zu sein hat, dass der Versicherer nur zu seinen Bedingungen abschließt oder ob zufolge der seit 1. 1. 1995 gegebenen Möglichkeiten des Versicherers seine Bedingungen frei zu gestalten, dies nicht mehr der Fall ist, dahingestellt bleiben, weil der klagende Versicherungsnehmer schon auf Grund seines im Jahre 1992 eingegangenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Beklagten einen Deckungsanspruch erworben hat. Dem damaligen Vertrag lagen die ARB 1988 zu Grunde, deren Art 24 wie folgt lautet:Als Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung gilt (abgesehen von hier nicht zutreffenden Sonderfällen der Artikel 2, Ziffer eins und 2 bzw 24 Ziffer 4, Satz 1 ARB 1997) der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (Artikel 2, Ziffer 3, erster Satz ARB 1997; vergleiche zu dieser "Verstoßlösung" in der Rechtsschutzversicherung für Grundeigentum und Miete auch: Laufenthaler im Versicherungshandbuch des BOV, 3. Lfg [Juli 1999], Sparte Rechtsschutzversicherung, 4). Es bedarf daher eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen hin zu dringen zu braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (7 Ob 43/00z mwN; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung10 Rz 11 zu Paragraph 14, Absatz 3, ARB). Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war; es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RIS-Justiz RS0114001 = 7 Ob 43/00z mwN; Böhme aaO). Hat sich der Versicherungsfall schon vor Vertragsabschluss ereignet, so liegt ein für den Versicherer deckungsfreier Zweckabschluss vor. Die Übergabe einer Mietvertragskopie an G***** am 6. 8. 1997 zur Überprüfung durch die Beklagte, ob der Kläger bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag Deckung zugesagt bekommen werde, könnte zwar als ein Indiz für den schon eingetretenen Versicherungsfall herangezogen werden, doch kommt diesem Umstand aus den noch darzulegenden Gründen keine Relevanz zu. Ebenso kann im vorliegenden Fall die Lösung der Frage, ob vom Versicherungsnehmer die Kenntnis des gesamten Bedingungswerkes des Rechtsschutzversicherers bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages vorauszusetzen ist, weil ihm bekannt zu sein hat, dass der Versicherer nur zu seinen Bedingungen abschließt oder ob zufolge der seit 1. 1. 1995 gegebenen Möglichkeiten des Versicherers seine Bedingungen frei zu gestalten, dies nicht mehr der Fall ist, dahingestellt bleiben, weil der klagende Versicherungsnehmer schon auf Grund seines im Jahre 1992 eingegangenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Beklagten einen Deckungsanspruch erworben hat. Dem damaligen Vertrag lagen die ARB 1988 zu Grunde, deren Artikel 24, wie folgt lautet:
"Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung).
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen sowie aus dinglichen Rechten in Verfahren vor österreichischen Gerichten.
2.2. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.3. Abweichend von Art 7 Pkt. 1.2. umfasst der Versicherungsschutz auch die geirchtliche Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen.2.3. Abweichend von Artikel 7, Pkt. 1.2. umfasst der Versicherungsschutz auch die geirchtliche Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen.
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Art 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz fürIm Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7, genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für
3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegen- heiten;
3.3. die Wahrnehmugn rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Art 2 Pkt 3.Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikel 2, Pkt 3.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz".
Zum Antrag des Klägers am 6. 8. 1997 kam es allein auf Initiative G*****, eines Vertreters der beklagten Versicherung. Schon vor Antragstellung ersuchte der Kläger G***** um Prüfung, ob sein Streitfall mit dem Golfklub "gedeckt" (dies kann wohl nur gemeint sein auf Grund der bestehenden Rechtsschutzversicherung) sei. G***** sagte dem Kläger die Übermittlung des Mietvertrages an die beklagte Partei und die Überprüfung seines Deckungsansuchens zu. Danach bot er dem Kläger einen neuen Rechtsschutzversicherungsvertrag, den dieser zwar zunächst ablehnte, später aber dennoch ein Antragsformular unterfertigte. Inhaltlich stellte der dann in der Folge zustande gekommene neue Rechtsschutzvertrag eine (geringfügige) Erweiterung bzw Änderung des Rechtsschutzes dar, dem aber nunmehr die neuen Bedingungen der Beklagten, nämlich die ARB 1997, zugrundeliegen. Erst nach diesen Bedingungen wird das Verpächter- bzw Vermieterrisiko nur durch Bezahlung einer (vom Kläger aber nicht beantragten) höheren Prämie von der beklagten Versicherung gedeckt. Dass sich der Kläger mit Antragsunterfertigung den ihm dabei nicht ausgefolgten ARB 1997 unter Verzicht auf seinen Deckungsanspruch auf Grund des neuen Vertragsabschlusses unterwerfen wollte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden, vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen, denn, wie die Wiedergabe des Art 24 der ARB 1988 ergibt, stand dem Kläger aus seinem bestehenden Rechtsschutzvertrag für den gegenständlichen Konfliktfall sehr wohl grundsätzlich ein Deckungsanspruch zu. Der neue Rechtsschutzvertrag laut Antrag vom 6. 8. 1997 kann daher nicht als neuer Antrag, sondern nur als Konversion des alten Vertrages verstanden werden, und zwar in der Form, dass dem Kläger die aus dem alten Vertrag erwachsenen Rechte zu verbleiben haben und die diesem Rechtsanspruch entgegenstehenden neuen Bedingungen auf den von ihm geltend gemachten Deckungsanspruch keine Anwendung zu finden haben. Aber auch den ARB 1997 mangelt es im streitgegenständlichen Punkt an der erforderlichen Verständlichkeit.Zum Antrag des Klägers am 6. 8. 1997 kam es allein auf Initiative G*****, eines Vertreters der beklagten Versicherung. Schon vor Antragstellung ersuchte der Kläger G***** um Prüfung, ob sein Streitfall mit dem Golfklub "gedeckt" (dies kann wohl nur gemeint sein auf Grund der bestehenden Rechtsschutzversicherung) sei. G***** sagte dem Kläger die Übermittlung des Mietvertrages an die beklagte Partei und die Überprüfung seines Deckungsansuchens zu. Danach bot er dem Kläger einen neuen Rechtsschutzversicherungsvertrag, den dieser zwar zunächst ablehnte, später aber dennoch ein Antragsformular unterfertigte. Inhaltlich stellte der dann in der Folge zustande gekommene neue Rechtsschutzvertrag eine (geringfügige) Erweiterung bzw Änderung des Rechtsschutzes dar, dem aber nunmehr die neuen Bedingungen der Beklagten, nämlich die ARB 1997, zugrundeliegen. Erst nach diesen Bedingungen wird das Verpächter- bzw Vermieterrisiko nur durch Bezahlung einer (vom Kläger aber nicht beantragten) höheren Prämie von der beklagten Versicherung gedeckt. Dass sich der Kläger mit Antragsunterfertigung den ihm dabei nicht ausgefolgten ARB 1997 unter Verzicht auf seinen Deckungsanspruch auf Grund des neuen Vertragsabschlusses unterwerfen wollte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden, vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen, denn, wie die Wiedergabe des Artikel 24, der ARB 1988 ergibt, stand dem Kläger aus seinem bestehenden Rechtsschutzvertrag für den gegenständlichen Konfliktfall sehr wohl grundsätzlich ein Deckungsanspruch zu. Der neue Rechtsschutzvertrag laut Antrag vom 6. 8. 1997 kann daher nicht als neuer Antrag, sondern nur als Konversion des alten Vertrages verstanden werden, und zwar in der Form, dass dem Kläger die aus dem alten Vertrag erwachsenen Rechte zu verbleiben haben und die diesem Rechtsanspruch entgegenstehenden neuen Bedingungen auf den von ihm geltend gemachten Deckungsanspruch keine Anwendung zu finden haben. Aber auch den ARB 1997 mangelt es im streitgegenständlichen Punkt an der erforderlichen Verständlichkeit.
Es ist allgemein bekannt, dass Versicherer ihre Versicherungsverträge üblicherweise unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen. Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des § 5 (des deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungs-Gesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe. Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der §§ 914 f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen (§ 915 ABGB). Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Versicherungsbedin- gungen sind auch aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen. Vor der Auslegung bzw Beurteilung einer Vertragsbestimmung nach den §§ 914 f bzw 864a ABGB ist die Bestimmung zunächst auf ihre Verständlichkeit zu untersuchen (§ 869 ABGB) und hat dann erst eine Inhalts- und Geltungskontrolle zu erfolgen. Verständlich ist eine Erklärung, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, vermehrt um Sonderkenntnisse des Adressaten im Einzelfall, einen sinnvollen Rechtsfolgewillen erkennen lässt. Erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht im Regelfall kein Vertrag (Dissens). Konsens setzt also Erklärungen voraus, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 863, 914 f ABGB übereinstimmen. Bei der unbelesenen Unterfertigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es jedoch hinsichtlich einzelner Bestimmungen zu keinen derartigen Erklärungen, der sich unterwerfende Teil geht vielmehr davon aus, dass er damit "das Übliche" in Kauf nimmt. Was "ungewöhnlich" ist, ist nach herrschender Lehre mit der Einschränkung objektiv zu verstehen, dass eine Klausel nämlich auch dann nicht gilt, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Bedingungsausstellers überraschend sein musste, er also gerade mit deren Unterwerfung nicht rechnen durfte. Nur wenn dies feststeht, kommt es auf die objektive Ungewöhnlichkeit nicht an (vgl RIS-Justiz RS0050063, 0008901, zuletzt VersR 2001, 62; 7 Ob 125/01k uva).Es ist allgemein bekannt, dass Versicherer ihre Versicherungsverträge üblicherweise unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen. Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des Paragraph 5, (des deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungs-Gesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe. Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der Paragraphen 914, f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen (Paragraph 915, ABGB). Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Versicherungsbedin- gungen sind auch aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen. Vor der Auslegung bzw Beurteilung einer Vertragsbestimmung nach den Paragraphen 914, f bzw 864a ABGB ist die Bestimmung zunächst auf ihre Verständlichkeit zu untersuchen (Paragraph 869, ABGB) und hat dann erst eine Inhalts- und Geltungskontrolle zu erfolgen. Verständlich ist eine Erklärung, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, vermehrt um Sonderkenntnisse des Adressaten im Einzelfall, einen sinnvollen Rechtsfolgewillen erkennen lässt. Erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht im Regelfall kein Vertrag (Dissens). Konsens setzt also Erklärungen voraus, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Paragraphen 863, 914, f ABGB übereinstimmen. Bei der unbelesenen Unterfertigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es jedoch hinsichtlich einzelner Bestimmungen zu keinen derartigen Erklärungen, der sich unterwerfende Teil geht vielmehr davon aus, dass er damit "das Übliche" in Kauf nimmt. Was "ungewöhnlich" ist, ist nach herrschender Lehre mit der Einschränkung objektiv zu verstehen, dass eine Klausel nämlich auch dann nicht gilt, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Bedingungsausstellers überraschend sein musste, er also gerade mit deren Unterwerfung nicht rechnen durfte. Nur wenn dies feststeht, kommt es auf die objektive Ungewöhnlichkeit nicht an vergleiche RIS-Justiz RS0050063, 0008901, zuletzt VersR 2001, 62; 7 Ob 125/01k uva).
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab (vgl Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, 457 ff insbes 464 sowie Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]). Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist in Österreich nicht gebräuchlich (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 443 mwN). Wenn auch als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass in der Rechtsschutzversicherung immer nur Teilbereiche dem Versicherungsschutz unterstellt werden (vgl 7 Ob 65/97b sowie 7 Ob 178/00b, Harbauer aaO Rn 1 vor § 21 ARB 1975), muss im vorliegenden Fall sich der beklagte Rechtsschutzversicherer auch bei der neuen Bedingungslage entgegenhalten lassen, dass nach der Verkehrssitte unter dem Wort "Miete" (ohne weitere Klarstellung) sowohl Streitigkeiten aus dem Vermieter- als auch Mieterverhältnis zu verstehen sind (vgl Böhme aaO, 444 f, allerdings zu einer etwas anderen Bedingungslage). Dass für Streitigkeiten aus Vermietungen oder Verpachtungen bei der klagenden Versicherung ein eigener Tarif besteht, kann vom Versicherungsnehmer aus den Kürzeln AVRS und GMRS (wobei der Buchstabe G für Grundstück und der Buchstabe M für Miete stehen) nicht erkannt werden, hier hätte es eines eigenen deutlichen Hinweises bedurft, um den antragstellenden Versicherungsnehmer vor einer Deckungslücke zu bewahren. Die Gefahr, dass dadurch beim Versicherungsnehmer durch unvollständige bzw irreführend gebrauchte Kürzeln oder Wendungen der Eindruck der vollen Deckung entsteht, treffen den Versicherer, der sich solcher Ausdrücke bedient. Zu Recht hält das Berufungsgericht aber auch fest, dass ein Verweis auf die [auf der "Nebenseite" vorgedruckte] Risikobeschreibung, die hier unausgefüllt blieb, bei der im vorliegenden Versicherungsantrag angekreuzten - umfassendsten - Rechtsschutzvariante formu- larmäßig gar nicht vorgesehen ist. Der diesbezügliche Hinweis: "zu versichernde Objekte siehe Nebenseite" findet sich nämlich nur bei dem - hier nicht angekreuzten - auf den Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete eingeschränkten Fall. Ein Ausschluss des Eigentümer- oder des Vermieterrisikos war im Antragsformular der Beklagten bei dem vom Kläger gewählten Versicherungsschutz somit nicht erkennbar.Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab vergleiche Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, 457 ff insbes 464 sowie Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]). Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist in Österreich nicht gebräuchlich vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 443 mwN). Wenn auch als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass in der Rechtsschutzversicherung immer nur Teilbereiche dem Versicherungsschutz unterstellt werden vergleiche 7 Ob 65/97b sowie 7 Ob 178/00b, Harbauer aaO Rn 1 vor Paragraph 21, ARB 1975), muss im vorliegenden Fall sich der beklagte Rechtsschutzversicherer auch bei der neuen Bedingungslage entgegenhalten lassen, dass nach der Verkehrssitte unter dem Wort "Miete" (ohne weitere Klarstellung) sowohl Streitigkeiten aus dem Vermieter- als auch Mieterverhältnis zu verstehen sind vergleiche Böhme aaO, 444 f, allerdings zu einer etwas anderen Bedingungslage). Dass für Streitigkeiten aus Vermietungen oder Verpachtungen bei der klagenden Versicherung ein eigener Tarif besteht, kann vom Versicherungsnehmer aus den Kürzeln AVRS und GMRS (wobei der Buchstabe G für Grundstück und der Buchstabe M für Miete stehen) nicht erkannt werden, hier hätte es eines eigenen deutlichen Hinweises bedurft, um den antragstellenden Versicherungsnehmer vor einer Deckungslücke zu bewahren. Die Gefahr, dass dadurch beim Versicherungsnehmer durch unvollständige bzw irreführend gebrauchte Kürzeln oder Wendungen der Eindruck der vollen Deckung entsteht, treffen den Versicherer, der sich solcher Ausdrücke bedient. Zu Recht hält das Berufungsgericht aber auch fest, dass ein Verweis auf die [auf der "Nebenseite" vorgedruckte] Risikobeschreibung, die hier unausgefüllt blieb, bei der im vorliegenden Versicherungsantrag angekreuzten - umfassendsten - Rechtsschutzvariante formu- larmäßig gar nicht vorgesehen ist. Der diesbezügliche Hinweis: "zu versichernde Objekte siehe Nebenseite" findet sich nämlich nur bei dem - hier nicht angekreuzten - auf den Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete eingeschränkten Fall. Ein Ausschluss des Eigentümer- oder des Vermieterrisikos war im Antragsformular der Beklagten bei dem vom Kläger gewählten Versicherungsschutz somit nicht erkennbar.
Dass sich bei Antragstellung durch den klagenden Versicherungsnehmer im Jahr 1992 schon der Streitfall aus dem Mietvertrag mit dem Golfklub eingetreten wäre, hat die hiefür behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei gar nicht behauptet. Dementsprechend kommt ihren Ausführungen zum Zweckabschluss bzw der Vorvertraglichkeit keinerlei Relevanz zu.
Außerdem steht fest, dass dem Versicherungsagenten der Beklagten, der jedenfalls als ihr Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0080420), anläßlich des Anbots der Änderung der Rechtsschutzversicherung sogar eine Kopie des Mietvertrages ausgefolgt wurde, ohne dass der Kläger auf eine insoweit bestehende Rechtsschutzlücke hingewiesen wurde. Was aber den sog Tarif, also die als Beilage ./4 vorgelegte Beschreibung der "Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz Plus ***** Sonderleistungen (LAV 2000)", betrifft, ist - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - davon auszugehen, dass darin eine konkrete (zusätzliche) Prämie für das Verpächterrisiko nicht aufschien (Seite 15 der Berufungsentscheidung), sodass auch daraus jedenfalls kein Hinweis auf den Auschluss dieses Risikos zu entnehmen war.
Nach den dargestellten vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen kann daher - auch zur Frage der Auslegung von Versicherungsbedingungen - von einer im Sinn des § 502 Abs 1 aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden, weil außerhalb der Bandbreite dieser Judikatur liegenden Fehlbeurteilung keine Rede sein. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung liegt somit nicht vor.Nach den dargestellten vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen kann daher - auch zur Frage der Auslegung von Versicherungsbedingungen - von einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden, weil außerhalb der Bandbreite dieser Judikatur liegenden Fehlbeurteilung keine Rede sein. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung liegt somit nicht vor.