Der Art 20 der ARB 1994 regelt den sogenannten "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz" und legt diesen unter der Überschrift "Was ist versichert?" in seinem Punkt 2 Punkt 1 wie folgt fest:Der Artikel 20, der ARB 1994 regelt den sogenannten "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz" und legt diesen unter der Überschrift "Was ist versichert?" in seinem Punkt 2 Punkt 1 wie folgt fest:
"Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen im Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. ...............
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw Ausgleichsgericht sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld."
Bereits in seiner Entscheidung vom 26. 2. 1997 zu 7 Ob 65/97 hat der Oberste Gerichtshof allgemein ausgesprochen, dass die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit und der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken und daher etwa das damals dort relevante Verwaltungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist. Auch aus dem dargestellten Aufbau der ARB 1994 ergibt sich, dass die Festlegung des Versicherungsschutzes nicht nur darauf abstellt, dass es sich um die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Arbeits- und Lehrverhältnissen handelt, sondern auch dass sich diese Wahrnehmung grundsätzlich im Verfahren vor österreichischen Gerichten "als Arbeitsgerichte" darstellen muss. Andernfalls wäre es nicht verständlich, warum etwa im Zusammenhang mit der Insolvenz ausdrücklich - erweiternd - festgelegt wurde, dass auch die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw Ausgleichgericht davon erfasst ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass bei der ASGG-Novelle 1994 (BGBl Nr 624) § 111 Abs 1 KO ohnehin dahin abgeändert wurde, dass die Zuständigkeit der Konkursgerichte für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG entfiel. Gerade dadurch sollte im Übrigen bewirkt werden, dass auch in diesen Verfahren die erheblichen Verfahrensbesonderheiten des ASGG zur Anwendung kommen (vgl auch RV BlgNR 1654 der XVIII.GP, 32, vgl zur mangelnden Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG nach Arb 10.759). Genau aus diesen Überlegungen, also wegen der erheblichen Verfahrensbesonderheiten des ASGG ist davon auszugehen, dass eben nur solche gerichtliche Verfahren vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz erfasst werden, in denen die Bestimmungen des ASGG zur Anwendung gelangen können. Dies entscheidet sich nun einerseits außerhalb Wiens, wo schon im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts jedenfalls das Landesgericht zuständig ist, im Rahmen der Entscheidung über die richtige Besetzung nach § 37 Abs 1 ASGG, hier aber, wo es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit zwischen Arbeit- und Sozialgericht Wien einerseits und dem Handelsgericht Wien andererseits handelt, im Rahmen des Zuständigkeitsstreites (vgl zu dieser Unterschiedlichkeit schon Ballon, Die Gerichtsorganisation der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, JBl 1987, 351 f).Bereits in seiner Entscheidung vom 26. 2. 1997 zu 7 Ob 65/97 hat der Oberste Gerichtshof allgemein ausgesprochen, dass die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit und der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken und daher etwa das damals dort relevante Verwaltungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist. Auch aus dem dargestellten Aufbau der ARB 1994 ergibt sich, dass die Festlegung des Versicherungsschutzes nicht nur darauf abstellt, dass es sich um die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Arbeits- und Lehrverhältnissen handelt, sondern auch dass sich diese Wahrnehmung grundsätzlich im Verfahren vor österreichischen Gerichten "als Arbeitsgerichte" darstellen muss. Andernfalls wäre es nicht verständlich, warum etwa im Zusammenhang mit der Insolvenz ausdrücklich - erweiternd - festgelegt wurde, dass auch die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw Ausgleichgericht davon erfasst ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass bei der ASGG-Novelle 1994 Bundesgesetzblatt Nr 624) Paragraph 111, Absatz eins, KO ohnehin dahin abgeändert wurde, dass die Zuständigkeit der Konkursgerichte für Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG entfiel. Gerade dadurch sollte im Übrigen bewirkt werden, dass auch in diesen Verfahren die erheblichen Verfahrensbesonderheiten des ASGG zur Anwendung kommen vergleiche auch Regierungsvorlage BlgNR 1654 der römisch achtzehn.GP, 32, vergleiche zur mangelnden Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG nach Arb 10.759). Genau aus diesen Überlegungen, also wegen der erheblichen Verfahrensbesonderheiten des ASGG ist davon auszugehen, dass eben nur solche gerichtliche Verfahren vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz erfasst werden, in denen die Bestimmungen des ASGG zur Anwendung gelangen können. Dies entscheidet sich nun einerseits außerhalb Wiens, wo schon im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts jedenfalls das Landesgericht zuständig ist, im Rahmen der Entscheidung über die richtige Besetzung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG, hier aber, wo es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit zwischen Arbeit- und Sozialgericht Wien einerseits und dem Handelsgericht Wien andererseits handelt, im Rahmen des Zuständigkeitsstreites vergleiche zu dieser Unterschiedlichkeit schon Ballon, Die Gerichtsorganisation der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, JBl 1987, 351 f).
Ersichtlich sollen also durch Art 20 Punkt 2. 1 der ARB 1994 nur jene gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen geschützt sein, die vor einem österreichischen Gericht tatsächlich als "Arbeitsrechtssache" geführt werden können.Ersichtlich sollen also durch Artikel 20, Punkt 2. 1 der ARB 1994 nur jene gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen geschützt sein, die vor einem österreichischen Gericht tatsächlich als "Arbeitsrechtssache" geführt werden können.
Da aber dann, wenn ein als Arbeitsrechtssache eingeleiteter Prozess an das allgemeine Zivilgericht rechtskräftig überwiesen wurde die Sondervorschriften des ASGG nicht anzuwenden sind (vgl MGA Arbeitsrecht ASGG § 2 E 4 = OGH 29.4.1992, 3 Ob 530/92) kann auch der Rechtsschutz nicht auf diese Verfahren erstreckt werden. Von der Entscheidung vom 20.10.1998, 7 Ob 243/98 = VersR 1999, 1307 = ecolex 2000, 420) bei der die Klage vom Prozessgegner des Versicherten zuerst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingeleitet wurde und dann über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Versicherten an das Arbeits- und Sozialgericht Wien überwiesen wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass damals bei der Einleitung des Verfahrens eben noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Vorliegen einer "Arbeitsrechtssache" vorlag und sich aber dann herausstellte, dass diese tatsächlich gegeben ist, während hier nach der Überweisung rechtskräftig zwischen den Streitparteien festgestellt wurde, dass es sich eben - prozessual - um keine Arbeitsrechtssache handelt.Da aber dann, wenn ein als Arbeitsrechtssache eingeleiteter Prozess an das allgemeine Zivilgericht rechtskräftig überwiesen wurde die Sondervorschriften des ASGG nicht anzuwenden sind vergleiche MGA Arbeitsrecht ASGG Paragraph 2, E 4 = OGH 29.4.1992, 3 Ob 530/92) kann auch der Rechtsschutz nicht auf diese Verfahren erstreckt werden. Von der Entscheidung vom 20.10.1998, 7 Ob 243/98 = VersR 1999, 1307 = ecolex 2000, 420) bei der die Klage vom Prozessgegner des Versicherten zuerst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingeleitet wurde und dann über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Versicherten an das Arbeits- und Sozialgericht Wien überwiesen wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass damals bei der Einleitung des Verfahrens eben noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Vorliegen einer "Arbeitsrechtssache" vorlag und sich aber dann herausstellte, dass diese tatsächlich gegeben ist, während hier nach der Überweisung rechtskräftig zwischen den Streitparteien festgestellt wurde, dass es sich eben - prozessual - um keine Arbeitsrechtssache handelt.
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.