Rechtssatz RS0111121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111121
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Norm
ARB 1965 Art3 Abs1
ARB 1994 Art20 Pkt 2.1
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgelaufen sind,kann es nicht darauf ankommen, daß die vor das Arbeitsgericht gehörende Klage vom Gegner des Versicherungsnehmers beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde. Demnach sind die vor der Prozeßüberweisung vor dem ordentlichen Gericht aufgelaufenen Kosten als Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufzufassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 243/98f
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 7 Ob 243/98f
- 7 Ob 178/00b
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 178/00b
Vgl; Beisatz: Keine Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung im Rahmen des "Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes", wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass es sich prozessual um keine Arbeitsrechtssache handelt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111121
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0070OB00243_98F0000_001