Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - nicht jedenfalls unzulässig. Zufolge des insoweit bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts übersteigt der nicht bloß in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand (die in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche auf Zahlung und Feststellung) S 52.000, nicht aber S 260.000. Die Revision ist auch nicht unzulässig aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers in Arbeitsrechtssachen, die (zunächst) vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht anhängig gemacht wurden und zur Frage der Deckung der Kosten des Verfahrens über eine Säumnisklage nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, nicht vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - nicht jedenfalls unzulässig. Zufolge des insoweit bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts übersteigt der nicht bloß in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand (die in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche auf Zahlung und Feststellung) S 52.000, nicht aber S 260.000. Die Revision ist auch nicht unzulässig aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers in Arbeitsrechtssachen, die (zunächst) vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht anhängig gemacht wurden und zur Frage der Deckung der Kosten des Verfahrens über eine Säumnisklage nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, nicht vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrer Revision zum Leistungsbegehren die Auffassung, daß der Arbeitsgerichtsrechtsschutz auf Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht beschränkt sei. Kosten, die vor einem ordentlichen Gericht aufgelaufen seien, seien, wenngleich davon arbeitsrechtliche Ansprüche betroffen seien, nicht zu decken. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nicht wie Gesetze, sondern wie Verträge auszulegen: Die nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie diese der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen; zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AGB (SZ 62/29; SZ 62/168; VR 1990/224; VR 1991/231; VR 1992/284; VR 1992/269; VR 1994/334; zuletzt 7 Ob 199/98k). In 7 Ob 65/97b hat der Oberste Gerichtshof aus dem äußersten Wortsinn des Ausdrucks "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz" abgeleitet, daß im Hinblick darauf, daß in Österreich keine universelle Gefahrenübernahme in der Rechtsschutz-Versicherung gebräuchlich ist, sondern nur Teilgebiete abgedeckt werden (Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]; Schauer,
Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 443), Kosten, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, etwa eines vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, nicht vom versicherten Risiko erfaßt sind. Daraus ist für den vorliegenden Fall für die Beklagte aber nichts zu gewinnen. Die Kosten der Klagebeantwortung und einer Verhandlungstagsatzung wären, wäre die Klage des ehemaligen Dienstgebers des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis von vornherein beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht worden, ohne Zweifel von der Beklagten als vom Versicherungsrisiko erfaßt zu decken gewesen. Nur der Umstand, daß die Klage - ohne Einflußnahme durch den Kläger - zunächst beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde, hat dazu geführt, daß Kosten im Verfahren über einen arbeitsrechtlichen Anspruch auch vor einem ordentlichen Gericht aufgelaufen sind. Das Arbeitsgericht, an das die Rechtssache zuständigkeitshalber überwiesen worden ist, hatte - worauf das Berufungsgericht bereits verwiesen hat - das Verfahren aber dort fortzusetzen, wo es beim Überweisungsgericht aufgehört hat; die Überweisung bezweckt die Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreites (RZ 1967, 15), das Verfahren bildet eine Einheit (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 261). Die vorliegenden Versicherungsbedingungen regeln zwar nicht den Fall, daß die Klage, die zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren führt, zunächst beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde. Nach dem maßgebenden Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann es aber für die Beurteilung, ob Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgelaufen sind, nicht darauf ankommen, daß die vor das Arbeitsgericht gehörende Klage vom Gegner des Versicherungsnehmers beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde. Demnach sind die vor der Prozeßüberweisung vor dem ordentlichen Gericht aufgelaufenen Kosten als Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufzufassen.Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 443), Kosten, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, etwa eines vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, nicht vom versicherten Risiko erfaßt sind. Daraus ist für den vorliegenden Fall für die Beklagte aber nichts zu gewinnen. Die Kosten der Klagebeantwortung und einer Verhandlungstagsatzung wären, wäre die Klage des ehemaligen Dienstgebers des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis von vornherein beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht worden, ohne Zweifel von der Beklagten als vom Versicherungsrisiko erfaßt zu decken gewesen. Nur der Umstand, daß die Klage - ohne Einflußnahme durch den Kläger - zunächst beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde, hat dazu geführt, daß Kosten im Verfahren über einen arbeitsrechtlichen Anspruch auch vor einem ordentlichen Gericht aufgelaufen sind. Das Arbeitsgericht, an das die Rechtssache zuständigkeitshalber überwiesen worden ist, hatte - worauf das Berufungsgericht bereits verwiesen hat - das Verfahren aber dort fortzusetzen, wo es beim Überweisungsgericht aufgehört hat; die Überweisung bezweckt die Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreites (RZ 1967, 15), das Verfahren bildet eine Einheit (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 261,). Die vorliegenden Versicherungsbedingungen regeln zwar nicht den Fall, daß die Klage, die zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren führt, zunächst beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde. Nach dem maßgebenden Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann es aber für die Beurteilung, ob Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgelaufen sind, nicht darauf ankommen, daß die vor das Arbeitsgericht gehörende Klage vom Gegner des Versicherungsnehmers beim unzuständigen ordentlichen Gericht eingebracht wurde. Demnach sind die vor der Prozeßüberweisung vor dem ordentlichen Gericht aufgelaufenen Kosten als Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufzufassen.
Die mit dem Feststellungsbegehren angestrebte Deckung für die Geltendmachung des Insolvenz-Ausfallgeldes sei nach den weiteren Ausführungen in der Revision nicht gegeben. Ansprüche auf das Insolvenz-Ausfallgeld seien gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG Sozialrechtssachen. Leistungssachen im Sinne des Arbeitsechtsschutzes seien jedoch keinesfalls als Sozialrechtssachen zu bezeichnen. Erst für die Durchsetzung derartiger rechtskräftig zuerkannter Ansprüche im Konkurs sei der Versicherungsschutz vorgesehen. Der mit dem Deckungsbegehren verfolgte Anspruch falle aber auch nicht unter den Sozialversicherungs-Rechtsschutz, weil das Bundessozialamt nicht als Sozialversicherungsträger anzusehen sei. Der Anspruch auf das Insolvenz-Ausfallgeld sei vor der Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit vor den Arbeitsämtern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen gewesen, für welches der Arbeitsgerichtsrechtsschutz ebenfalls nicht bestehe. Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.Die mit dem Feststellungsbegehren angestrebte Deckung für die Geltendmachung des Insolvenz-Ausfallgeldes sei nach den weiteren Ausführungen in der Revision nicht gegeben. Ansprüche auf das Insolvenz-Ausfallgeld seien gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG Sozialrechtssachen. Leistungssachen im Sinne des Arbeitsechtsschutzes seien jedoch keinesfalls als Sozialrechtssachen zu bezeichnen. Erst für die Durchsetzung derartiger rechtskräftig zuerkannter Ansprüche im Konkurs sei der Versicherungsschutz vorgesehen. Der mit dem Deckungsbegehren verfolgte Anspruch falle aber auch nicht unter den Sozialversicherungs-Rechtsschutz, weil das Bundessozialamt nicht als Sozialversicherungsträger anzusehen sei. Der Anspruch auf das Insolvenz-Ausfallgeld sei vor der Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit vor den Arbeitsämtern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen gewesen, für welches der Arbeitsgerichtsrechtsschutz ebenfalls nicht bestehe. Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß Art I Abs 1 der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung gewährt der Versicherer im Rahmen des Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung Versicherungsschutz in Fällen, in denen vor österreichischen Arbeitsgerichten Ansprüche des Versicherungsnehmers verfolgt oder abgewehrt werden. Gemäß Art II Abs 1 lit a dieser Sonderbedingungen gewährt der Versicherer im Rahmen der ARB Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen Ansprüche in Leistungssachen vor den (seinerzeitigen) Schiedsgerichten der Sozialversicherung verfolgt werden. Gemäß Abs 5 dieser Bestimmung wird Sozialversicherungsrechtsschutz insoweit gewährt, als für die rechtliche Auseinandersetzung ein Sozialversicherungsträger oder ein Schiedsgericht im Sinne der (ehemaligen) §§ 409 ff ASVG bzw eine österreichische Behörde oder ein österreichisches Gericht zuständig ist. Gemäß Art 3 Abs 1 ARB 1965/82 deckt die Rechtsschutz-Versicherung die zur Gewährung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen, unter die gemäß lit a dieser Bestimmung bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ua die Klage auf Leistung oder Feststellung gehört. Entgeltsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fallen demnach unter diesen Versicherungsschutz. Entgeltsansprüche oder sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern wurden durch das Insolvenzentgelt-SicherungsG BGBl 324/1977 (IESG) gesichert. Versichertes Risiko dieses Sozialversicherungsgesetzes ist im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (SZ 64/54; Liebeg, Insolvenz-EntgeltssicherungsG2, 37). Bei einem Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des ASVG sinngemäß anzuwenden; dabei tritt anstelle des Versicherungsträgers das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das den Besheid erlassen hat oder zu erlassen hätte (§ 10 IESG). Eine "Säumnisklage", für die der Rechtsschutz im Rahmen des vorliegenden Feststellungsbegehrens in Anspruch genommen wird, kann gemäß § 67 Abs 1 Z 2 ASGG erhoben werden, wenn das erwähnte Bundesamt über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat; damit geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Arbeits- und Sozialgericht über (Liebeg aaO 259).Gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung gewährt der Versicherer im Rahmen des Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung Versicherungsschutz in Fällen, in denen vor österreichischen Arbeitsgerichten Ansprüche des Versicherungsnehmers verfolgt oder abgewehrt werden. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Litera a, dieser Sonderbedingungen gewährt der Versicherer im Rahmen der ARB Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen Ansprüche in Leistungssachen vor den (seinerzeitigen) Schiedsgerichten der Sozialversicherung verfolgt werden. Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung wird Sozialversicherungsrechtsschutz insoweit gewährt, als für die rechtliche Auseinandersetzung ein Sozialversicherungsträger oder ein Schiedsgericht im Sinne der (ehemaligen) Paragraphen 409, ff ASVG bzw eine österreichische Behörde oder ein österreichisches Gericht zuständig ist. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, ARB 1965/82 deckt die Rechtsschutz-Versicherung die zur Gewährung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen, unter die gemäß Litera a, dieser Bestimmung bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ua die Klage auf Leistung oder Feststellung gehört. Entgeltsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fallen demnach unter diesen Versicherungsschutz. Entgeltsansprüche oder sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern wurden durch das Insolvenzentgelt-SicherungsG Bundesgesetzblatt 324 aus 1977, (IESG) gesichert. Versichertes Risiko dieses Sozialversicherungsgesetzes ist im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (SZ 64/54; Liebeg, Insolvenz-EntgeltssicherungsG2, 37). Bei einem Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des ASVG sinngemäß anzuwenden; dabei tritt anstelle des Versicherungsträgers das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das den Besheid erlassen hat oder zu erlassen hätte (Paragraph 10, IESG). Eine "Säumnisklage", für die der Rechtsschutz im Rahmen des vorliegenden Feststellungsbegehrens in Anspruch genommen wird, kann gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG erhoben werden, wenn das erwähnte Bundesamt über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat; damit geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Arbeits- und Sozialgericht über (Liebeg aaO 259).
Mit einer Säumnisklage werden die Ansprüche des Dienstgebers auf die durch das IESG gesicherten Ansprüche des Dienstnehmers (Versicherungsnehmers der Rechtsschutz-Versicherung) aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Soweit die rein arbeitsrechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs verfolgt werden, fällt die Rechtsdurchsetzung in den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, soweit aber die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem IESG zu prüfen sind, in den Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes bei der Verfolgung arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Klagen gegen den Arbeitgeber sehen weder die ARB 1965/82 noch die Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung für den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz vor. Art II Abs 5 der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung erweitert den - nicht mehr aktuellen - Rechtsschutz für Ansprüche in Leistungssachen vor Schiedsgerichten der Sozialversicherung auf derartige Verfahren vor österreichischen Behörden oder österreichischen Gerichten. Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß § 10 IESG den Ansprüchen gegen Sozialversicherungsträger gleichgestellt. Daraus ergibt sich aber nach dem Maßstab eines verständigen Versicherungsnehmers die Auslegung der Art I und II der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, daß auch die Verfolgung arbeits- und sozialrechtlicher Ansprüche nach dem IESG unter den Arbeits- und Sozialrechtsschutz fallen.Mit einer Säumnisklage werden die Ansprüche des Dienstgebers auf die durch das IESG gesicherten Ansprüche des Dienstnehmers (Versicherungsnehmers der Rechtsschutz-Versicherung) aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Soweit die rein arbeitsrechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs verfolgt werden, fällt die Rechtsdurchsetzung in den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, soweit aber die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem IESG zu prüfen sind, in den Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes bei der Verfolgung arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Klagen gegen den Arbeitgeber sehen weder die ARB 1965/82 noch die Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung für den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz vor. Artikel römisch zwei, Absatz 5, der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung erweitert den - nicht mehr aktuellen - Rechtsschutz für Ansprüche in Leistungssachen vor Schiedsgerichten der Sozialversicherung auf derartige Verfahren vor österreichischen Behörden oder österreichischen Gerichten. Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß Paragraph 10, IESG den Ansprüchen gegen Sozialversicherungsträger gleichgestellt. Daraus ergibt sich aber nach dem Maßstab eines verständigen Versicherungsnehmers die Auslegung der Artikel römisch eins und römisch zwei der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, daß auch die Verfolgung arbeits- und sozialrechtlicher Ansprüche nach dem IESG unter den Arbeits- und Sozialrechtsschutz fallen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.