Rechtssatz RS0114606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114606
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Norm
ARG 1994 Art20 Pkt2.1
VesVG §158j ff
Rechtssatz
Nur solche gerichtliche Verfahren werden vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz erfasst, in denen die Bestimmungen des ASGG zur Anwendung gelangen können. Durch Art 20 Punkt 2. 1 der ARB 1994 sollen nur jene gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen geschützt sein, die vor einem österreichischen Gericht tatsächlich als "Arbeitsrechtssache" geführt werden können.Nur solche gerichtliche Verfahren werden vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz erfasst, in denen die Bestimmungen des ASGG zur Anwendung gelangen können. Durch Artikel 20, Punkt 2. 1 der ARB 1994 sollen nur jene gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen geschützt sein, die vor einem österreichischen Gericht tatsächlich als "Arbeitsrechtssache" geführt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114606
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0070OB00178_00B0000_002