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Rechtssatz RS0119243

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119243

Geschäftszahl

7Ob173/04y

Entscheidungsdatum

28.07.2004

Norm

ARB 1995 Art24.4

Rechtssatz

Zumindest bis zum tatsächlichen Erkennen einer Immission durch den durchschnittlich aufmerksamen Betroffenen wird eine Überschreitung der Ortsüblichkeit gewöhnlich nicht angenommen werden können. Insbesondere im ländlichen Raum wird eine eher geringfügige, keinerlei Gefährdung darstellende Mauerneigung zum Nachbargrundstück hin in der Regel eher toleriert und erst dann Überschreitung eines ortsüblichen Maßes angenommen und eine Beseitigung verlangt werden, wenn das eigene Grundstück dadurch merklich beeinträchtigt bzw sogar gefährdet erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119243

Dokumentnummer

JJR_20040728_OGH0002_0070OB00173_04Y0000_002