Rechtssatz RS0119243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119243
Entscheidungsdatum
28.07.2004
Rechtssatz
Zumindest bis zum tatsächlichen Erkennen einer Immission durch den durchschnittlich aufmerksamen Betroffenen wird eine Überschreitung der Ortsüblichkeit gewöhnlich nicht angenommen werden können. Insbesondere im ländlichen Raum wird eine eher geringfügige, keinerlei Gefährdung darstellende Mauerneigung zum Nachbargrundstück hin in der Regel eher toleriert und erst dann Überschreitung eines ortsüblichen Maßes angenommen und eine Beseitigung verlangt werden, wenn das eigene Grundstück dadurch merklich beeinträchtigt bzw sogar gefährdet erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119243
Dokumentnummer
JJR_20040728_OGH0002_0070OB00173_04Y0000_002